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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 217/12
vom
17. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betrugs
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli
2012 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Januar 2012 wird die Urteilsformel dahingehend
ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
Schäfer
Mayer
Gericke
Meta
17.07.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 3 StR 217/12 (REWIS RS 2012, 4619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4619
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