Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011, Az. IV ZB 8/11

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4824

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 4. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 559,83 €

Gründe

1

I. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Klägerin unter anderem den Ansatz einer 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV [X.], einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV [X.] und einer Auslagenpauschale nebst anteiliger Mehrwertsteuer für die [X.] vor dem Amtsgericht durch einen [X.]n. Der Rechtsstreit um eine Krankentagegeldforderung ist in diesem Termin durch Vergleich beendet worden.

2

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diese lediglich in der Kostennote des Hauptbevollmächtigten eingestellten Kosten mangels Vorlage einer eigenen Kostennote des [X.]n an die Beklagte abgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Festsetzungsbegehren weiter.

3

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

5

Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr diese Anwaltskosten angefallen seien.

6

Die Tätigkeit eines [X.]s könne auf unterschiedlichen Vertragsgrundlagen beruhen. Werde er im Namen des Prozessbevollmächtigten tätig, richte sich sein Vergütungsanspruch ohne Bindung an die Gebührenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ([X.]) nach der internen Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten. Nur wenn er von der [X.] selbst beauftragt werde, stehe ihm ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung zu. Der Schriftsatz, mit dem sich der [X.] gemeldet habe, lasse beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Daher bedürfe es der besonderen Darlegung und Glaubhaftmachung in einer den Formerfordernissen des § 10 [X.] genügenden Kostenrechnung, dass für seine Tätigkeit die Gebühren nach dem [X.] nebst Auslagen tatsächlich angefallen seien. Eine solche Kostenberechnung habe die Beklagte trotz Einforderung der Rechtspflegerin nicht vorgelegt. Dass die Beklagte die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Gesamtvergütung gezahlt habe, besage nichts darüber, dass die gesetzliche Vergütung eines [X.]s überhaupt angefallen sei.

7

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines berücksichtigungsfähigen Kostenansatzes gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überspannt.

8

a) Zutreffend legt es im Ansatz zugrunde, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des [X.] für einen [X.] nur anfallen, wenn dieser von der [X.] selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur [X.] erteilt ([X.], Urteil vom 29. Juni 2000 - [X.], NJW 2001, 753 f. m.N.). Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.

9

b) Rechtsfehlerfrei stellt das Beschwerdegericht ferner fest, dass sich der Gebührenanfall nicht aus den Akten ergibt. Der Schriftsatz, mit dem der [X.] seine Untervollmacht angezeigt und die [X.] angekündigt hat, lässt beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Seine Vergütung entweder durch die [X.] nach dem [X.] oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm ist danach unklar. Auch das zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.

c) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den [X.] angesetzten Gebühren und Auslagen nicht haben ausreichen lassen. Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes reicht zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen ([X.], Beschluss vom 4. April 2007 - [X.], [X.], 2493). Gemäß § 10 [X.] kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung aber nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern und damit zugleich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den tatsächlichen Anfall der berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen glaubhaft machen. Das hätte hier die Abrechnung des [X.]s selbst gegenüber der Beklagten erfordert; die Berechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür nicht.

Ohne Erfolg hält die Rechtsbeschwerde dem entgegen, dass einer anwaltlichen Versicherung jedenfalls dann ein gewisser Indizwert beizumessen sei, wenn die Kosten im Verhältnis zum Prozessstoff angemessen erscheinen. Haupt- und [X.]r haben hier eine entsprechende anwaltliche Versicherung nicht vorgelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben auf die Verfügung der Rechtspflegerin im Gegenteil die Auffassung vertreten, dass es nicht darum gehe, "ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen uns und unserer [X.]n bestehen". Es fehlt mithin an jeglichen Angaben, wie das [X.]sverhältnis ausgestaltet worden ist. Der Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten ist daher über die bloße Einstellung von Gebühren und Auslagen für den [X.]n eine auch nur konkludente anwaltliche Versicherung, der [X.] sei durch die [X.] und nicht durch den Prozessbevollmächtigten beauftragt worden, mit einer auch nur "gewissen" Indizwirkung nicht zu entnehmen.

Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung zur anwaltlichen Versicherung nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO für nicht als Pauschsatz geltend gemachte Postgebühren ([X.] 1982, 760; [X.] JurBüro 1990, 1001) ist nicht einschlägig. Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde vermisste Auseinandersetzung mit hilfsweise geltend gemachten Reisekosten.

Dr. [X.]

                                    Harsdorf-Gebhardt                                         [X.]

Meta

IV ZB 8/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 4. März 2011, Az: 82 T 11/11, Beschluss

§ 103 ZPO, §§ 103ff ZPO, Nr 3401 RVG-VV, Nr 3401ff RVG-VV, § 10 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011, Az. IV ZB 8/11 (REWIS RS 2011, 4824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4824

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Referenzen
Wird zitiert von

VIa ZB 22/22

VIII ZB 53/21

11 W 294/23 e

11 W 1457/20

25 W 242/19

11 W 40/22

11 W 467/22

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