Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2010, Az. XI B 46/10

11. Senat | REWIS RS 2010, 355

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Gegenstand

Verletzung rechtlichen Gehörs - Anforderungen an die Verfahrensrüge der fehlerhaften Verneinung eines Feststellungsinteresses


Leitsatz

1. NV: Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat .

2. NV: Der Vortrag, das FG habe zu Unrecht die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen, gilt sinngemäß als Rüge eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Hat das FG ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet wäre, ist die Rüge nur schlüssig erhoben, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre .

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel [X.] von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) liegen nicht vor.

3

1. Das Finanzgericht ([X.]) hat bei der Urteilsfindung nicht gegen das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 [X.]O verstoßen.

4

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst vor allem das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Sie haben einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vortragen zu können, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat (Beschluss des [X.] vom 15. April 1980  2 BvR 827/79, [X.] 54, 86, m.w.N.). Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Es darf das Vorbringen außer [X.] lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

5

b) Danach hat das [X.] im Streitfall nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen.

6

Die Klägerin führt aus, das [X.] habe nicht ihrem Antrag auf Beiziehung der "kompletten Akten des Zivilverfahrens" entsprochen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass das [X.] dieses Begehren nicht zur Kenntnis genommen hätte. Das [X.] hat in seinem Urteil ausdrücklich auf die nach seiner Rechtsauffassung entgegenstehende materielle Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts (AG) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund war eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Urteils des AG und daher auch mit dem Verlauf des zivilgerichtlichen Verfahrens aus maßgeblicher Sicht des [X.] entbehrlich.

7

2. Mit der Rüge, das [X.] habe zu Unrecht die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen, macht die Klägerin sinngemäß einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O geltend (vgl. Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 115 Rz 80, m.w.N.). Diese Rüge führt im Streitfall nicht zur Zulassung der Revision, weil die Klägerin sie nicht schlüssig erhoben hat. Denn aus dem Vortrag muss sich ergeben, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 49). Zwar hat das [X.] die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat aber ausgeführt, dass die Klage im Übrigen auch unbegründet wäre. Nach Auffassung des [X.] hat jedenfalls nicht "die GmbH den PKW erworben", so dass sie der Klägerin die Verfügungsmacht an dem PKW auch nicht habe verschaffen können. Das [X.] wäre folglich auch bei Annahme der Zulässigkeit des [X.] zu keinem anderen Ergebnis gekommen (Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2004 [X.], [X.] 2005, 657).

Meta

XI B 46/10

15.12.2010

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 9. März 2010, Az: 2 K 1242/2008, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.12.2010, Az. XI B 46/10 (REWIS RS 2010, 355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 355

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