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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:201016BVZB13.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 13/16
vom
20. Oktober 2016
in der Abschiebungshaftsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Oktober 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Nicht frei von Zweifeln ist zwar, ob die Begründung des [X.] den von ihm angenommenen Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] trägt. Diesen Zweifeln müsste aber in dem angestrebten [X.] nicht nachgegangen werden, weil die von dem Beschwer-degericht getroffenen Feststellungen den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr.
5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 [X.] ergeben.
a) Auf die genannten Vorschriften kann die Haft gestützt werden, weil sie am 1. August 2015 in [X.] getreten sind und der Haftantrag erst im November 2015 gestellt worden ist.
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b) Der Berücksichtigung des [X.] im Rechtsbeschwerdeverfah-ren stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen. Die beteiligte Behörde hatte sich von Anfang an auch auf diesen Haftgrund gestützt. Das Amtsgericht hatte die Haft auch aus diesem Grunde angeordnet. Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen ihn.
c) Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 [X.] ist gegen einen Ausländer Haft zur Sicherung seiner Abschiebung anzuordnen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 [X.] festgelegten Anhaltspunkten beruhen, und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Zu den in §
2 Abs. 14 [X.] festgelegten konkreten Anhaltspunkten für die Fluchtge-fahr gehört nach Nummer 5 dieser Vorschrift die ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Eine solche Erklä-rung liegt nach der Rechtsprechung des [X.] vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandro-hung genannten [X.] reisen und sich vor allem auch nicht für eine [X.] Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (Senat,
Beschluss vom 12. Mai 2016 -
V [X.], juris Rn. 5). So liegt es hier. In [X.] Einlassung bei der persönlichen Anhörung durch das Beschwerdegericht hat der Betroffene erklärt, er sei lieber tot, als nach [X.] -
den [X.], in den er abgeschoben werden soll -
abgeschoben zu werden. Er habe sich deshalb
seinerzeit die Selbstverletzungen beigebracht und könne auch für die jetzt anstehende Abschiebung nicht ausschließen, dass er sich etwas antue. Diese Einlassung ergibt klar und deutlich, dass sich der Betroffene mit [X.] ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Abschiebung nach [X.] wehren will.
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2. Die Prüfung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um der Gefahr ei-nes Suizids des Betroffenen bei Durchführung der Abschiebung entgegenzu-wirken, ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht im Rahmen des [X.] vorzunehmen, sondern im Verwaltungsverfahren
oder in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Beschluss vom 14.
April 2016 -
V [X.], juris Rn. 16). Im Abschiebungshaftverfahren ist nur zu prüfen, ob sich aus den von den beteiligten Behörden und den Verwal-tungsgerichten in Erwägung gezogenen Maßnahmen ergibt, dass es tatsächlich nicht zu der beabsichtigten Abschiebung kommen wird. Dafür ist hier nichts er-sichtlich.
3. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 74 Abs. 7
FamFG abgesehen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2015 -
5 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2016 -
26 [X.] -
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Meta
20.10.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2016, Az. V ZB 13/16 (REWIS RS 2016, 3664)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3664
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 T 1047/17, 4 T 1395/17 (LG Traunstein)
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XIII ZB 47/20 (Bundesgerichtshof)
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V ZB 202/09 (Bundesgerichtshof)
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