Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2015, Az. 10 AZR 573/14

10. Senat | REWIS RS 2015, 9611

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2014 - 9 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen [X.]s iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde.

2

Der Kläger ist seit dem [X.] bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in der [X.] (§ 5 [X.]) am [X.] tätig. Der Kläger verfügt nicht über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und [X.] iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] iVm. §§ 3 ff. [X.] (LuftSiSchulV).

3

Im „[X.]“ ([X.]) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das [X.]personal und das Personal anderer auf dem [X.] tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der [X.] (§ 5 [X.]) zusätzlich nach § 8 [X.] ausgebildet.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte [X.] für Sicherheitsdienstleistungen in [X.] vom 5. April 2013 ([X.]) Anwendung. Nach Ziff. 2.1 [X.] beträgt der [X.] „für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und [X.] an Verkehrsflughäfen gemäß [X.] oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt)“ 1,50 Euro brutto pro Stunde.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für den Streitzeitraum zusätzlich zum Stundengrundlohn der [X.] gemäß Ziff. 2.1 [X.] zu, da er in der Personen- und [X.] auf einem Verkehrsflughafen tätig sei.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.920,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.] werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 [X.] gezahlt, die der Kläger jedoch nicht ausführe.

8

Arbeitsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des [X.]s für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines [X.] gemäß Ziff. 2.1 [X.] 2013.

I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger erfüllte durch die von ihm im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] nicht die tariflichen Voraussetzungen für den [X.] nach Ziff. 2.1 [X.] 2013. Er war nicht als Mitarbeiter in der Personen- und [X.] an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt.

1. Nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und [X.] gemäß der VO ([X.]) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen [X.] iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und [X.] im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um [X.] iSv. § 5 [X.] handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 [X.] 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 89 [X.] (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 [X.] 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] löst die [X.] hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige [X.] nach §§ 8, 9 [X.] (vgl. dazu im Einzelnen [X.] 17. Juni 2015 - 10 [X.] - Rn. 13 ff.).

2. Neben der Tätigkeit in der Personen- und [X.] im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 [X.] 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den [X.] beansprucht, über eine der VO ([X.]) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermitteln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO ([X.]) Nr. 185/2010 ([X.]. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen [X.] begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt (vgl. dazu [X.] 17. Juni 2015 - 10 [X.] - Rn. 43).

3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte der Kläger im Streitzeitraum die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen [X.] nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 nicht. Der [X.] kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das [X.] bedarf es nicht.

a) Allerdings gehörte der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten und des [X.]s - als Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass er als Beliehener nach § 5 [X.] tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b [X.] 2013 erhielt, steht dem nicht entgegen.

b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s war der Kläger im Streitzeitraum in der [X.] tätig. Mit der bloßen [X.] erfüllte er jedoch nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und [X.] gemäß VO ([X.]) Nr. 185/2010“. Dass der Kläger darüber hinaus (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen tätig gewesen wäre, hat das [X.] nicht festgestellt. Zwar hat der Kläger schriftsätzlich behauptet, dass er auch Personal und Waren kontrolliere, und die Auffassung vertreten, es handele sich „durchgehend um eine Mischkontrolle“. Entsprechender konkreter Tatsachenvortrag für den Streitzeitraum fehlt aber. Im Übrigen würde es keine Personalkontrolle im Tarifsinn darstellen, wenn beispielsweise Flugpersonal kontrolliert würde, welches nicht in dieser Funktion, sondern als Fluggast (zB im Rahmen sog. Dead-Head-Flüge) die [X.] passiert. Soweit die Beklagte eingeräumt hat, dass gelegentlich Begleitpersonal für allein reisende Fluggäste, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die [X.]n passiert, würde auch dies für sich genommen die [X.] nicht auslösen. Zwar handelt es sich dabei um Personal im Tarifsinn; es fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag über die Kontrolle von Waren im Tarifsinn. Vom Fluggast mitgeführte Gegenstände erfüllen diese tarifliche Tatbestandsvoraussetzung nicht.

c) Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger über die von der Tarifregelung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen- und [X.] nach der VO ([X.]) Nr. 185/2010 verfügt.

II. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Dieser Antrag ist dem [X.] nicht mehr zur Entscheidung angefallen.

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Rudolph    

        

    Großmann    

                 

Meta

10 AZR 573/14

17.06.2015

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 6. Februar 2014, Az: 10 Ca 6475/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2015, Az. 10 AZR 573/14 (REWIS RS 2015, 9611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9611

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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