Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. 4 StR 72/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3898

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[X.] StR 72/04vom25. März 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 14. Oktober 2003 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräfti-gen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der erdie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafaus-spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom23. Februar 2004 u.a. [X.] -"Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der [X.] hält rechtlicher Prüfung nicht stand.Das [X.] hat dem Angeklagten strafschärfend zur [X.], dass er planmäßig und berechnend vorgegangen sei.Er habe 'die Tat bereits geraume Zeit zuvor vorbereitet, indemer in dem Esszimmer der Wohnung unbemerkt ein Bettlakenauf den Tisch und darauf ein Kopfkissen legte' ([X.] 19).Der Vorwurf, die Tat von langer Hand vorbereitet zu haben, [X.] berechtigt, wenn der Angeklagte von vornherein beab-sichtigte, seine Ehefrau zu vergewaltigen. Die [X.] diese Annahme nicht. Der Angeklagte hat, als seineEhefrau Sex ablehnte, wie in früheren Fällen [- ohne dabeigewalttätig zu werden, [X.] 9, 16 -] versucht, sie unter [X.] setzen. Er bedrängte sie durch 'Sticheleien' und schütteteihre Parfümflaschen aus ([X.] 11). Mit ähnlichen [X.] hatte er vor der Tat stets ein Einlenken und diefreiwillige Hingabe seiner Ehefrau erreicht ([X.] 9 f). Zu sei-nen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er auch [X.] mit einem Erfolg gerechnet hat und folglichdie Vorbereitungen in der Annahme getroffen hat, seine Ehe-frau werde schließlich zu einem einverständlichen [X.] bereit [X.] stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe([X.]) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten die-sem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichensexuellen Handlungen kam ([X.]), hätte das [X.] bei der Strafrah-menwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren- 4 -Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normal-strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. [X.] 1999,615; [X.], 557, 558; 2001, 456, 457).VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Kuck-einurlaubsbedingt ortsabwesendund deshalb verhindert zuunterschreiben. Maatz

Meta

4 StR 72/04

25.03.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2004, Az. 4 StR 72/04 (REWIS RS 2004, 3898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3898

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