Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2006, Az. 4 StR 96/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3931

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[X.] vom 20. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2005 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-spruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der [X.] vom 21. März 2006. Ergänzend dazu [X.] zu der Verfahrensbeschwerde, dass die in die Form einer "Al-ternativrüge" ([X.]) gekleidete [X.] bereits deshalb nicht [X.] - 3 - dringt, weil sie nicht in entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässiger Form erhoben ist. Denn die Revision zeigt nicht auf, wie sie zu der in wörtlicher Rede gehaltenen, einen Dialog mit der Nebenklägerin wiedergebenden Aussage des "zur Tatzeit 'aktuellen' Freundes" der Nebenklägerin ([X.], 7 f.) gelangt ist, dessen Ermittlung und Vernehmung durch den Tatrichter die Revision vermisst. Schon diese fehlende Darlegung des spezifischen, Beweismittel und Beweistat-sache verbindenden Zusammenhangs (Konnexität) bedingt auch die Unzuläs-sigkeit der Rüge (st. Rspr.; BGHSt 40, 3, 6; 43, 321, 329; weitere Nachw. bei [X.] StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 21). 2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. 3 Das [X.] hat die Strafe für die Tat, bei der der Angeklagte mit seiner früheren Freundin den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum [X.] vollzog, dem Regelstrafrahmen eines besonders schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) entnommen. Die Anwendung des Strafrahmens des Ab-satz 1 der Vorschrift und "erst rechtfi die Annahme eines minder schweren Fal-les nach Absatz 5 der Vorschrift hat es abgelehnt. Dies hält unter den hier ge-gebenen Umständen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 4 Das [X.] hat strafmildernd gewertet, dass - der Angeklagte vor der Tat eine langjährige, intime Beziehung mit der Neben-klägerin hatte,
- es auch nach der Trennung weiterhin, und zwar zuletzt noch eine Woche vor der Tat, zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam, 5 - 4 - - die Nebenklägerin den Angeklagten "lediglich mit einem schwarzen String-Tanga bekleidet" kurz vor Mitternacht in ihre Wohnung gelassen hat und
- das Maß der Gewaltanwendung bei der Tat im unteren Bereich lag. Angesichts der Anzahl und des Gewichts dieser Milderungsgründe hat das [X.] weder die von ihm getroffene [X.] noch die Be-messung der Strafe verständlich gemacht und auch nicht nachvollziehbar [X.], weshalb hier nicht eine noch aussetzungsfähige Freiheitsstrafe in [X.] kommt. Das gilt zumal deshalb, weil das [X.] dem nur unerheb-lich [X.] Angeklagten auch noch sein junges Alter zugute gehalten hat, wohingegen den [X.] keine auch nur entfernt gleichgewichtigen Strafschärfungsgründe gegenüberstehen. 6 Über die Strafe ist deshalb neu zu entscheiden. 7 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Tepperwien

Meta

4 StR 96/06

20.04.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2006, Az. 4 StR 96/06 (REWIS RS 2006, 3931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3931

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