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PDF anzeigen[X.]/93vom28. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Mordes u. a.;hier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Se-nats vom 20. August 1993- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Verurteilten am 28. Januar 2004 beschlossen:Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den [X.] vom 20. August 1993 wird zurückgewiesen.[X.] Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig, wie der [X.] in seiner Zuschrift vom 16. Dezember 2003, auf die der Senat wegender Einzelheiten der Begründung insoweit Bezug nimmt, zutreffend [X.].Die Entscheidung des Senats ist in Rechtskraft erwachsen und [X.] nicht abgeändert werden.Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ersichtlich nicht vor.Die vom Verurteilten begehrte Berichtigung des Beschlußtenors kommtnicht in Betracht, weil damit eine - unzulässige - sachliche Abänderung [X.] verbunden wäre (vgl. dazu [X.] 46. Aufl. § 267Rdn. [X.] Die Gegenvorstellung ist aber auch in der Sache unbegründet.Das [X.] hatte in seinem Urteil vom 15. Januar 1993 unter Be-zugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.] 86, 288) ausführlich ([X.] bis 58) und rechtsfehlerfrei [X.], warum beim Angeklagten, der wegen Mordes in zwei Fällen (jeweils in- 3 -Tateinheit mit schwerem Raub) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt wurde, eine besondere Schwere der Schuld anzunehmensei. Der Tatrichter wußte zu diesem Zeitpunkt nicht, daß sich die höchstrichter-liche Rechtsprechung dahin entwickeln würde, daß der Ausspruch über diebesondere Schwere der Schuld in den [X.] aufzunehmen ist (vgl. hierzuinsbesondere BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 [X.] = BGHSt 39,121, 122). In der Übergangszeit bis die neuere Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs den Tatrichtern bekannt sein mußte, hat der [X.] tatrichterlichen Urteile im Tenor um den Ausspruch über die besondereSchwere der Schuld in den Fällen ergänzt, in denen der Tatrichter nach derEntscheidung des [X.] vom 3. Juni 1992 ausdrücklichdie besondere Schwere der Schuld rechtsfehlerfrei (in den Urteilsgründen)festgestellt hatte (vgl. u.a. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 8 m.w.[X.] erfolgte zum einen um Einklang zwischen Tenor und Gründen herbeizu-führen und zum anderen um einer ungerechten Bevorzugung der in diesemZeitraum Verurteilten zu begegnen. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungs-verbot ist darin nicht zu sehen (vgl. auch [X.], 244); denn das tat-richterliche Urteil hatte bereits die besondere Schwere der Schuld festgestellt,nur nicht in der später für erforderlich gehaltenen Form. Deshalb war die land-gerichtliche Entscheidung - anders als die Gegenvorstellung meint - nicht etwadergestalt in Rechtskraft erwachsen, daß eine besondere Schwere der Schuldnicht festgestellt ist. Somit konnte auch durch den [X.] die ent-sprechende klarstellende Ergänzung vorgenommen werden. Entsprechend derPraxis des [X.] hat der Senat deshalb in dieser Sache auf ent-sprechenden Antrag des [X.] den [X.] dahin er-gänzt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne des § 57 a- 4 -Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. Die Entscheidung vom 20. August 1993 istdemgemäß auch in der Sache nicht zu beanstanden.Der Beschluß des Senats vom 25. August 1999 ([X.], 194) stehtdem gerade nicht entgegen. Denn bei Erlaß des dort zugrundeliegenden tat-richterlichen Urteils war dem [X.] längst bekannt, daß die besondereSchwere der Schuld nur dann wirksam festgestellt ist, wenn sie im Tenor aus-gesprochen ist. Da dies dort versäumt wurde, kam eine Berichtigung des [X.] nicht in Betracht, weil damit eine sachliche Änderung verbundengewesen wäre. Im Unterschied dazu konnte der Tatrichter in der hiesigen Sa-che in der Übergangszeit davon ausgehen, daß er wirksam die besondereSchwere der Schuld festgestellt hat, auch wenn er dies nur in den [X.] getan hatte.[X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
28.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2004, Az. 2 StR 430/93 (REWIS RS 2004, 4820)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4820
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