Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. IV ZR 193/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1641

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 193/02

Verkündet am:

15. September 2004

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der [X.].
Er ist 1938 geboren und war in der ehemaligen [X.] beschäftigt. Zum 27. Februar 1991 wurde er bei der [X.] zur Versicherung angemeldet. Seit dem 1. April 2000 erhält er neben einer Rente von der [X.] für Angestellte ([X.]) auch eine [X.] der [X.].
Bei der Berechnung der Rentenhöhe hatte die Beklagte zunächst die Vordienstzeiten vor dem 3. Oktober 1990 nicht und die danach zur Hälfte [X.]. Nach dem Senatsurteil vom 27. September 2000 ([X.] - [X.], 1530) berechnete sie die Rente rückwirkend zum Rentenbeginn neu. Dabei legte sie zwar nunmehr alle Vordienstzeiten zugrunde. Gestützt auf § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] ihrer Satzung (im folgenden: - 3 - [X.]) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des [X.] maßgebenden Fassung berücksichtigte sie aber für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen [X.], von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den [X.], in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten [X.] beigetra-gen hat, darüber hinaus andere [X.]en, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des [X.] zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halb-anrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden [X.] bei der Berechnung der [X.] grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wur-de durch die von der [X.] gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechne-ten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 [X.] a.F.). Das Bundesver-fassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Be-rücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne ([X.], 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat beantragt festzustellen, (1) daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. April 2000 eine monatliche [X.] in [X.] ohne Berücksichtigung der von ihm für die [X.]en von 1975 bis 1990 geleisteten freiwilligen Beträge bei der [X.] zu gewähren. Weiterhin hat er die Feststellung begehrt, (2) daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. April 2000 eine weitere monatliche [X.] in satzungsgemäßer Höhe zu ge-währen, wobei für die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen [X.] nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb [X.] a.F. die zurückgelegten [X.] in der [X.] in Gänze zu berücksichtigen seien. - 4 - Das [X.] hat der Klage - unter ihrer Abweisung im übrigen - im Feststellungsantrag (2) ab 1. Januar 2001, bis eine neue, die Regelung der [X.] ändernde Satzung in [X.] tritt, stattgegeben. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung des [X.], mit der er seinen Feststellungsantrag (2) vollauf weiter verfolgt, zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Berufungsbegeh-ren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der [X.] be-zogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das [X.] die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von [X.] die Halbanrechnung unzu-lässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten [X.] in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die [X.] könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den [X.] ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichts-punkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die [X.] abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, [X.] 5 - dern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß [X.] bei der Berechnung der von der [X.] gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-richt lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftig-ten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamt-versorgungssystem der [X.] durch ein an den Grundsatz der Betriebs-treue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil [X.]. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der [X.] [X.] auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der [X.] werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsren-ten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom [X.] an erhöht. Die vom Kläger ge-forderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgese-hen.
b) Das [X.] hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000 ([X.]O), auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer - 6 - 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der [X.] erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksam-keit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung ange-nommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversor-gung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von [X.]en vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der [X.] andererseits gewandt hatte, hat das [X.] die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grund-rechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleich-behandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der [X.] sei wegen der hochkom-plizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismä-ßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den [X.] nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwer-deführerin zu, wie das [X.] feststellt. Für die jüngeren [X.]en sei ein bruchloser Verlauf der [X.] im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärke-ren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenan-sprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem [X.]punkt sei die Beklagte durch die Entscheidung [X.] 98, 365 = [X.], 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-gen.
c) Dieser Beschluß des [X.]s mag bei den [X.] der [X.] die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom [X.] an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der [X.] ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren [X.]en, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auf-fassung des [X.]s nicht mehr hinnehmbar ist. Das [X.] hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Er-werbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengene-rationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das [X.] davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der [X.] geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei [X.] abgeschlossenen) [X.] als typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des [X.]s mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der [X.]en durch das [X.] unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit 1. April 2000 eine Zusatzrente von der [X.]. Für ihn und für die [X.], der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen. - 8 -
Die Unterscheidung, die das [X.] zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den [X.] [X.]en andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der [X.] waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren [X.] hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem [X.] nicht beteiligten jüngeren Versichertengenera-tionen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligen-den, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt [X.], ist nicht ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem [X.] darin, daß die Anwen-dung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] [X.] a.F. bei der Be-rechnung der [X.] für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 [X.], 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundes-verfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung be-troffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der [X.] in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, [X.], 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfas-sungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Un-gleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-neralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten be-treffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 [X.] geworden ist, nicht zuletzt - 9 - auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des [X.] hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
e) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 ([X.] - VersR 2004, 599 unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in der früheren [X.] nicht - wie Umlagezeiten - voll angerechnet werden können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser [X.] fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten ver-letzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b [X.] a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - [X.] - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des [X.]s vom 28. April 1999 ([X.] 100, 1 ff.).
f) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der [X.] richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der [X.] ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu lei-stenden [X.]n generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträ-gen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-standsrente, die er nach § 75 Abs. 2 [X.] n.F. erhält, wirtschaftlich im [X.] schlechter stehe als Berechtigte, deren [X.] nach neuem [X.]srecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom [X.] gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick - 10 - darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wah-rung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine [X.] Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
g) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die [X.] schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Ent-scheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der [X.] vorgesehenen [X.] zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrech-nung den Gerichten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck ge-bracht, daß einer solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet wer-den soll.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IV ZR 193/02

15.09.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. IV ZR 193/02 (REWIS RS 2004, 1641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1641

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