Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. IX ZB 66/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 495

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[X.][X.]/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2010 wird auf Kos-ten der Schuldnerin verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde deckt keinen [X.] auf. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde zur Prüfung gestellte Frage, "wie im Falle einer zulänglichen Masse, jedoch nicht ausreichender liquider Mittel bei Stellung eines [X.]es gemäß § 213 [X.] zu verfahren ist", lässt die gebotene Darlegung einer konkreten Rechtsfrage vermissen. Im Übrigen fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Rüge, weil die Vordergerichte nicht die Feststellung getroffen haben, dass der Wert der Masse die offenen Verfahrenskosten abdeckt. 2 - 3 - 2. Ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahin stehen, ob vor der Entscheidung über einen [X.] eine abschließende ge-richtliche Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zu ergehen hat (in diesem Sinne [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 214 Rn. 10; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 2. Aufl. § 214 Rn. 17; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 214 Rn. 3). 3 Durfte danach der [X.] mangels Festsetzung der [X.] gegenwärtig nicht abgelehnt werden, ergibt sich daraus im Gegenschluss, dass ihm im jetzigen Verfahrensstadium ebenfalls nicht stattgegeben werden kann. Obwohl eine Festsetzung der Verfahrenskosten noch nicht erfolgt ist, hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde an das [X.] die Einstellung des Verfahrens begehrt. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtsbeschwerde sich nicht darauf stützen, es habe noch keine Entscheidungsreife vorgelegen. Der Schuldnerin ist es - wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat - unbenommen, einen erneuten [X.] zu stellen, nachdem die Festsetzung der Vergütung erfolgt ist und die Masseansprüche befriedigt wurden oder für sie Sicherheit geleistet wurde (§ 214 Abs. 3 [X.]). 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 [X.] Fischer

Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 IN 522/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IX ZB 66/10

09.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. IX ZB 66/10 (REWIS RS 2010, 495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 495

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