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PDF anzeigen[X.] StR 317/01vom27. September 2001in der [X.] zu 1.: Vergewaltigung zu 2.: sexueller [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 2001einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2001 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird [X.] dahin berichtigt, daß der Angeklagte [X.][X.] und der Angeklagte [X.]der sexuellen Nötigungschuldig ist (vgl. [X.] und [X.], 452 f.)Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]
Meta
27.09.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. 4 StR 317/01 (REWIS RS 2001, 1168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1168
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