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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:150518BXIZR530.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 530/17
vom
15. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2018 durch
den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juli 2017 wird durch ein-stimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens
tragen
der Kläger zu
1) 88%, der Kläger zu
2) 8% und die Klägerin zu
3) 4%.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 380.000
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO)
und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsit-zenden
vom 6.
März 2018 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Das [X.] der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 26.
März 2018 führt zu keiner ab-weichenden Beurteilung.
1
2
-
3
-
Entgegen der Auffassung der
Kläger steht der Entscheidung des Senats zum Einwand der [X.] auch nicht entgegen, dass der österreichi-sche [X.] (Beschluss vom 25.
April 2017
10
Ob 34/16x, RdW 2017/270 S.
405)
ein Vorabentscheidungsersuchen
zum Begriff des Erfüllungsortes im Sinne von Art.
7 Nr.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtli-che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen an den [X.] ([X.]) gerichtet hat und die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr.
1215/2012 ist, da diese nach ihrem Art.
1 Abs.
1 Satz
2 ins-besondere nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassun-gen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) gilt. Denn das Vorliegen der Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der [X.] und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind zwei ver-schiedene Prozessvoraussetzungen und die Verordnung Nr.
1215/2012 ein-schließlich ihres Art.
1 regelt nur die zweite dieser beiden Voraussetzungen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 8.
Novem-ber 2006 in der Sache [X.]/05
Lechouritou u.a., Rn.
76
ff.; [X.], [X.] 11 (2006), 208, 217
ff.; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn.
643
f.; [X.] IPRax 2008, 225, 226; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Vor Art.
33 EuGVO Rn.
5; Schlosser/[X.], [X.]Zivilprozessrecht, 4.
Aufl., Vor Art.
4-35 EuGVVO Rn.
2; Wagner, RIW
3
-
4
-
2014, 260
f.; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2.
Aufl., Art.
1 Rn.
10
f.; [X.] in [X.], [X.], 2011, Art.
1 Rn.
31, [X.]. Art.
2 Rn.
2; Watt/[X.], [X.].[X.] 97 (2008), 61, 68
f.; [X.], [X.].[X.] 102 (2013), 223, 226 f.).
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
5 O 218/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2017 -
I-16 [X.]/16 -
Meta
15.05.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. XI ZR 530/17 (REWIS RS 2018, 9214)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9214
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