Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2019, Az. 1 WB 10/19

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 4005

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Gegenstand

Erfolgloser Antrag auf Zulassung zur Feldwebellaufbahn


Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes.

2

...

3

...

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...

5

...

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...

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Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 hat der Antragsteller weitere Beschwerde wegen Untätigkeit erhoben. Das [X.] hat die Untätigkeitsbeschwerde zusammen mit seiner Stellungnahme vom 9. April 2019 dem Senat vorgelegt.

8

Der Antragsteller hat sich nach seinem [X.] vom 3. Mai 2018 nicht mehr zur Sache geäußert.

9

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

...

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Das [X.] hat die wegen seiner Untätigkeit erhobene weitere Beschwerde zutreffend als Antrag auf Entscheidung durch das hierfür zuständige [X.] gewertet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]O).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Verpflichtung des [X.], ihn zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zuzulassen, hilfsweise über seinen Antrag auf Laufbahnzulassung vom 20. November bzw. 27. November 2017 (Bewerbungssofortmeldung) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Der Antrag ist in dieser Form zulässig. Als die Entscheidung über die Laufbahnzulassung vorbereitende Zwischenentscheidungen unterliegen dabei auch die Ergebnisse des [X.] und der Ausbildungseignungsuntersuchung der inzidenten Überprüfung durch das Wehrdienstgericht (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 [X.] 35.18 - juris Rn. 16).

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Ablehnung des Antrags auf Laufbahnzulassung durch den Bescheid des [X.] vom 26. April 2018 ist rechtmäßig. Der Antragsteller kann auch keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen.

a) Als Entscheidung über die Zulassung zu einer höherwertigen Laufbahn unterliegt der Aufstieg von Mannschaften in eine Feldwebellaufbahn dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. allgemein [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28 sowie zum Aufstieg von Mannschaften in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zuletzt Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 [X.] 35.18 - juris Rn. 19). Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt dabei ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um die Laufbahnzulassung ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch den Grundsatz der Bestenauslese gedeckt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 [X.] 8.18 - juris Rn. 18).

Gemäß der aufgrund von § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG erlassenen Vorschrift des § 19 Abs. 1 SLV können Mannschaften aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben und über einen förderlichen Berufsabschluss verfügen; zugelassen werden kann auch, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Gleiches ergibt sich aus Nr. 539 Satz 1 i.V.m. Nr. 531 Punkt 2 und 3 der vom [X.] aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen Zentralen Dienstvorschrift über "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" ([X.]/49).

Über diese konkret normierten Zulassungsvoraussetzungen hinaus ist der Dienstherr befugt, innerhalb des Rahmens von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG weitere Kriterien und Verfahren zur Feststellung der Eignung der Bewerber für die Laufbahnzulassung vorzusehen. Deren Festlegung ist grundsätzlich eine Frage militärischer Zweckmäßigkeit, die insoweit keiner inhaltlichen Nachprüfung durch die [X.] unterliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 [X.] 19.07 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 30). Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der [X.] zu verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist ([X.], Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 42.79 - [X.] 232 § 8 [X.] Nr. 19). Auf welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen ([X.], Urteil vom 22. März 2007 - 2 C 10.06 - [X.]E 128, 231 <237 f.>). Insbesondere liegt es in der Personalorganisationshoheit des [X.], ob es in das Zulassungsverfahren zusätzliche Erkenntnisquellen einführt, die neben den verschiedenen Beurteilungsarten und bestimmten fachlichen Prüfungsergebnissen ergänzende prognostische Aussagen über die Eignung der Bewerber für die angestrebte Laufbahn leisten können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. September 2011 - 1 [X.] 38.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 40 und vom 19. Juli 2018 - 1 [X.] 48.17 - [X.] 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 7 Rn. 29).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller erfüllt zwar die formalen Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 SLV (Gefreitendienstgrad, mittlerer Schulabschluss und darüber hinausgehend auch die Fachhochschulreife). Seine Bewerbung durfte jedoch wegen der im Eignungsfeststellungsverfahren beim [X.] ... festgestellten mangelnden Eignung für den angestrebten Laufbahnwechsel abgelehnt werden.

aa) Gegen das für den Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes vorgesehene Verfahren der Eignungsfeststellung bestehen, jedenfalls soweit es den vorliegenden Fall betrifft, keine rechtlichen Bedenken.

Gemäß Nr. 540 [X.]/49 setzt die Zulassung als [X.] die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung bei einem [X.] voraus, deren Durchführung in der [X.] "Eignungsfeststellung für die Laufbahnen der Mannschaften und Unteroffiziere" ([X.]-1335/9-5000) geregelt ist. Danach beruht die Eignungsfeststellung auf der Expertenbeurteilung von [X.]n der Bewerberpersönlichkeit auf der Grundlage der in der Eignungsfeststellung ermittelten Untersuchungsergebnisse; der mit den Bedarfsträgern abgestimmte Katalog der [X.] enthält dabei Merkmale der soldatischen (laufbahnrelevanten) Eignung und der Verwendungseignung; für jeden Bewerber ist die individuell vorhandene Merkmalausprägung durch die Zuordnung einer Note von 1 ("sehr gut") bis 7 ("nicht ausreichend") zu quantifizieren (Nr. 301 [X.]-1335/9-5000).

Die Bewertung der soldatischen Eignung gliedert sich in die neun [X.] "Planungs-/Organisationsfähigkeit", "Sprachlicher Ausdruck", "Entwicklungspotenzial", "Soziale Kompetenz", "Psychische Belastbarkeit", "Leistungsmotivation", "Gewissenhaftigkeit", "[X.]" und "Führungspotenzial" (Abschn. 3.1 der [X.]-1335/9-5000). Dabei erfordert die Eignung für eine Feldwebellaufbahn grundsätzlich bei allen neun Merkmalen die Note 4 ("befriedigend") (Nr. 339 [X.]-1335/9-5000); allerdings ist durch Nr. 301 der [X.] "Anpassung der Anforderungen in der soldatischen Eignung in den Laufbahnen der Feldwebel und der Unteroffiziere des Fachdienstes und des allgemeinen Fachdienstes" ([X.]-1333/16-5019) die Anforderungshöhe in den drei Merkmalen "Planungs-/Organisationsfähigkeit", "[X.] Kompetenz" und "Führungspotenzial" auf 5 ("ausreichend") herabgesetzt.

bb) Nach dem Ergebnisbericht der Eignungsfeststellung beim [X.] ... vom 18. April 2018 hat der Antragsteller bei den Merkmalen "Sprachlicher Ausdruck", "Entwicklungspotenzial", "Gewissenhaftigkeit" und "[X.]" mit der Note 5 (statt der geforderten 4) und bei dem Merkmal "Soziale Kompetenz" mit der Note 6 (statt der geforderten 5), also bei fünf der neun [X.]n der soldatischen Eignung, die jeweilige Mindestanforderung nicht erfüllt. Bereits auf der Grundlage dieses Ergebnisses ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] die Bewerbung des Antragstellers mangels Eignung für die angestrebte Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes abgelehnt hat.

Soweit der Antragsteller einwendet, die Ablehnung beruhe - aus seiner Sicht - darauf, dass er wegen einer unberechtigten Teilnahme an der [X.] eine Disziplinarmaßnahme (strenger Verweis vom 16. Mai 2017) und wegen einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr eine Geldbuße (200 €) sowie eine Eintragung im Fahreignungsregister (zwei Punkte) erhalten habe, stellt dies die getroffene Entscheidung nicht in Frage.

Das [X.] hat zu diesem Vorbringen, gestützt auf Stellungnahmen des prüfenden Stabsoffiziers und des [X.] der [X.] ... vom 22. Juni bzw. 26. Juni 2018, plausibel und glaubhaft dargelegt, dass nicht die beiden Sanktionen als solche, wohl aber die Reaktion des Antragstellers auf den Vorhalt dieses Sachverhalts im Prüfungsgespräch (Interview) Einfluss auf die Bewertung seiner soldatischen Eignung für den [X.] gehabt habe. Der Antragsteller habe sich insoweit als wenig reflektiert und nicht fähig zur Selbstkritik gezeigt, sondern versucht, sein Fehlverhalten zu bagatellisieren und äußeren Umständen (Missverständnis, unglückliche Verkettung von Umständen) zuzuschreiben. Die fehlende Kritikfähigkeit sei nicht vereinbar mit der Vorbildfunktion, die ein Feldwebel zu verkörpern habe. Der Antragsteller habe außerdem ein intolerantes und wenig kooperationsbereites Verhalten gezeigt; hinzu komme ein Verstoß gegen das Handyverbot im [X.]. Insgesamt habe dies zu den negativen Bewertungen insbesondere in den beiden Merkmalen "Soziale Kompetenz" und "[X.]" geführt.

Gegen diese Form der Verwertung der vom Antragsteller beanstandeten Gesichtspunkte bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die [X.] (Prüf-Offizier und Diplom-Psychologin, Nr. 209 [X.]-1335/9-5000) hat sich bei der Erörterung des - als solchem unstrittigen - Sachverhalts mit dem Antragsteller an der Zielsetzung der Eignungsfeststellung und den als Maßstab zugrunde zu legenden Eignungsmerkmalen orientiert und die Äußerungen und Reaktionen des Antragstellers darauf bezogen gewürdigt. Sachfremde Erwägungen oder die Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe sind nicht zu erkennen. Die letztlich vergebene Note in den betroffenen [X.]n liegt im Bewertungsspielraum der Mitglieder der [X.], der insoweit keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2018 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8 ff. m.w.N.).

Auch soweit der Antragsteller sich gegen einzelne (angebliche) Äußerungen des prüfenden Stabsoffiziers wendet, gebietet dies keine andere Bewertung. Der prüfende Stabsoffizier hat bestätigt (Stellungnahme vom 22. Juni 2018), dass er bei der Eröffnung des Ergebnisses der Eignungsfeststellung gegenüber dem Antragsteller wörtlich oder sinngemäß erklärt habe, dass dieser "sich innerhalb und außerhalb des Dienstes nicht tadellos verhalten" habe; die Äußerung habe sich auf die in dem Interview erörterten Sachverhalte, die der Disziplinarmaßnahme und der Geldbuße zugrunde liegen, bezogen. Daran ist nichts zu beanstanden. Die weitere Bemerkung, der Antragsteller "sollte kein Soldat mehr sein", hat der prüfende Stabsoffizier unter Berufung auf die im Interview ebenfalls anwesende Psychologin glaubhaft bestritten. Da der Antragsteller nicht mehr auf diesen, von ihm auch nicht weiter - etwa hinsichtlich des Zusammenhangs, in dem der Satz gefallen sein soll - ausgeführten Punkt zurückgekommen ist, lässt sich hieraus allein kein Anhaltspunkt etwa für eine Voreingenommenheit des prüfenden Stabsoffiziers herleiten.

cc) Da der Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes bereits aufgrund des negativen Ergebnisses der Eignungsfeststellung abgelehnt werden durfte, kommt es auf das Ergebnis der Ausbildungseignungsuntersuchung (Nr. 501 und 502 [X.]-1335/9-5000) nicht mehr an. Auch insoweit wurde der Antragsteller allerdings als "nicht geeignet" für eine ggf. im Rahmen der militärischen Ausbildung durchzuführende Maßnahme der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zum Fachinformatiker (Systemintegration) eingestuft. Der Antragsteller hat diesbezüglich keine Einwände vorgebracht.

Meta

1 WB 10/19

30.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 19 Abs 1 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2019, Az. 1 WB 10/19 (REWIS RS 2019, 4005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4005

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