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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 71/13
vom
29. April 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
29. April
2014
durch den [X.] Richter Galke, [X.], Pauge und [X.] und die Richte-rin von Pentz
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000
26 Nr. 8 Satz
1 EGZPO).
Streitwert: 22.027,95
Gründe:
Der im Berufungsverfahren mit der [X.] geltend gemachte Betrag in Höhe von 12.000
der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO) außer Betracht, weil das Berufungsgericht die [X.] entsprechend §
524 Abs.
4 ZPO als wirkungslos angesehen hat und dies im Revisionsverfahren
nicht nachprüfbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 1998 -
III ZR 182/97, [X.]Z 139, 12, 15; Beschlüsse vom 19.
Oktober 2000 -
I
ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231; vom 12.
November 2009 -
V
ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640; Musielak/Ball, ZPO, §
524 Rn.
30).
Galke
[X.]
Pauge
[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2012 -
4 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.01.2013 -
8 U 2722/12 -
1
Meta
29.04.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. VI ZR 71/13 (REWIS RS 2014, 6058)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6058
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