Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2011, Az. 2 StR 29/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7343

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Gegenstand

Schwere Körperverletzung: Vorliegen einer erheblichen Entstellung


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. September 2010 - mit Ausnahme des Ausspruchs über den [X.] - aufgehoben

a) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat zum Nachteil des [X.] mit den Feststellungen zum äußeren [X.],

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten ferner verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen. Überdies hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 16. August 2009 in [X.] entstehen werden. Gegen den strafrechtlichen Teil dieses Urteils richtet sich die Revision des [X.], mit der dieser die Verurteilung des Angeklagten auch wegen einer tateinheitlich mit versuchtem Totschlag zu seinem Nachteil begangenen schweren Körperverletzung erstrebt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen der [X.] hatte der Angeklagte am Morgen des 16. August 2009 gegen 05.10 Uhr die [X.]     in [X.]     verlassen, wo er Alkohol konsumiert und Cannabis geraucht hatte. Er hatte im Imbiss A.           eine Mahlzeit eingenommen und sich danach zu Fuß auf den Weg nach [X.] begeben. Er befand sich in einer aggressiven Grundstimmung. [X.] begegnete ihm der alkoholisierte Zeuge B.     , von dem er sich angesprochen und beleidigt fühlte. Der Angeklagte schlug und trat diesen. Der Zeuge B.      sann auf Rache, eilte zur nahe gelegenen Diskothek [X.]    , informierte dort den Nebenkläger und bewegte diesen dazu, den Angeklagten zur Rede zu stellen. Nachdem sich zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten eine Schlägerei entwickelt hatte, fühlte sich der Nebenkläger unterlegen, versuchte zu fliehen, wurde aber vom Angeklagten am Kragen festgehalten und mit einem Springmesser zweimal in den linken Arm und siebenmal auf der linken Seite in den Oberkörper gestochen. Der Nebenkläger musste danach intensivmedizinisch behandelt werden; ihm wurde die [X.] entfernt.

II.

3

Die Revision ist begründet. Der Nebenkläger beanstandet mit der Sachbeschwerde zu Recht, dass das [X.] § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erörtert hat.

4

1. Das [X.] hat festgestellt, dass der Nebenkläger unter anderem sieben Stichverletzungen davongetragen hat, die den Oberkörper betrafen; außerdem entstanden [X.]. Insgesamt handelt es sich um "eine Vielzahl markant bleibender Narben" und "überdauernde große Narben im  Oberkörperbereich".

5

Aufgrund dieser Feststellungen musste sich das [X.] zur Erörterung der Frage gedrängt sehen, ob der Nebenkläger durch die Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in erheblicher Weise dauernd entstellt wurde. Erheblich ist eine Entstellung zwar nur dann, wenn sie zumindest dem Gewicht der geringsten Fälle nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 1). Dies kann jedoch im Einzelfall bei besonders großen oder markanten Narben der Fall sein (BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2), ebenso bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion. Ob die Qualifikation der Tat auf das äußere Verletzungsbild des [X.] mitsamt den [X.] zutrifft, kann anhand der Urteilsgründe nicht nachgeprüft werden. Das [X.] hat insoweit keine zur Charakterisierung der Narben ausreichenden Feststellungen getroffen. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen und sodann rechtlich zu beurteilen haben, ob von einer dauernden und erheblichen Entstellung des [X.] auszugehen ist. Eine Bezugnahme auf Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zur Ergänzung der textlichen Tatsachenfeststellungen ist dabei zulässig.

6

2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Tat zum Nachteil des [X.] entfällt die hierfür festgesetzte Einzelstrafe. Der Wegfall dieser Einsatzstrafe macht die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.

Fischer                         [X.]

                  [X.]

Meta

2 StR 29/11

20.04.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 6. September 2010, Az: 6 Ks 3602 Js 27830/09, Urteil

§ 226 Abs 1 Nr 1 StGB, § 226 Abs 1 Nr 2 StGB, § 226 Abs 1 Nr 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2011, Az. 2 StR 29/11 (REWIS RS 2011, 7343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7343

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Wird zitiert von

3 StR 180/19

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