Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2000, Az. V ZR 386/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3495

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Januar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 497Wird ein [X.]sverhältnis beendet, lebt der Kaufvertrag wieder auf (Fortfüh-rung von [X.]Z 29, 107, 110).[X.], [X.]. v. 14. Januar 2000 - [X.] - [X.] Ulm- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.] [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 17. September 1998 auf-gehoben, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden wordenist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 29. Mai 1996 kaufte der Kläger von der [X.] ein Hausgrundstück in [X.]zum Preis von 770.000 DM. Am glei-chen Tag wurde in einer gesonderten Urkunde der [X.] ein [X.]s-recht eingeräumt, das innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluß jederzeitdurch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kläger ausgeübt werden konnte.Diesem sollten in diesem Fall die Gebühren und Kosten, die entrichteteGrunderwerbsteuer und die mit der Finanzierung des Kaufpreises anfallendenNotar- und Grundbuchkosten ersetzt werden. Nach der Zahlung des unter [X.] 3 -rücksichtigung einer vereinbarten Anrechnung in Höhe von insgesamt120.000 DM noch verbleibenden Kaufpreises von 650.000 DM durch den Klä-ger machte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 1997 von ihrem Wieder-kaufsrecht Gebrauch.Der Kläger hat Klage auf Auflassung und Bewilligung seiner Eintragungin das Grundbuch erhoben. Während des auf Antrag beider Parteien [X.] angeordneten Ruhens des Verfahrens hat der Kläger die [X.] Zahlung des [X.]preises zuzüglich der entstandenen Kosten biszum 9. Februar 1998 aufgefordert. Da die Beklagte keine Zahlung leistete, hatder Kläger schließlich mit Schreiben vom 10. Februar 1998 eine letzte Frist biszum 20. Februar 1998 gesetzt und mitgeteilt, daß er nach Ablauf der Frist die"von ihm" zu erbringende Leistung ablehnen werde. Da die Beklagte auch aufdiese Aufforderung hin nicht zahlte, hat der Kläger mit Schreiben vom23. Februar 1998 den Rücktritt vom [X.] erklärt. Nach dem [X.] in das streitige Verfahren hat der Kläger sein Klageziel weiterver-folgt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatdas [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] [X.]. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist mit dem [X.] der Ansicht, durch [X.] des der [X.] vertraglich eingeräumten [X.] sich zugleich der ursprünglich geschlossene Kaufvertrag in seiner [X.] 4 -wirkung erledigt. Auch wenn der Kläger später wirksam vom [X.]zurückgetreten sei, habe die hierdurch bewirkte Umgestaltung des [X.] in ein Rückabwicklungsverhältnis nicht zum Wiederaufleben dervertraglichen Verpflichtungen der Parteien aus dem Kaufvertrag geführt.Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.[X.] Rechtlich zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsge-richts, die Beklagte habe durch die Ausübung des [X.]srechts den [X.] wirksam herbeigeführt.a) Die Vereinbarung eines [X.]srechts im Sinne von § 497 Abs. 1BGB stellt eine neben den eigentlichen Kaufvertrag tretende Rückkaufabrededar, die dem Verkäufer einen aufschiebend bedingten Anspruch auf (Rück-)Übereignung des [X.] gewährt. Durch die [X.] - unabhängig von ihrer Rechtsnatur ([X.]/[X.], BGB [1995] [X.]. zu §§ 497 ff [X.]. 7; [X.]/[X.], [X.]. § 497 [X.]. 3) - der [X.] bedingt abgeschlossene [X.] mit dem Eintritt der Bedin-gung wirksam ([X.]Z 29, 107, 110 ff; 38, 369, 371; 58, 78, 80; [X.]/[X.], 12. Aufl. § 497 [X.]. 2; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.], 3. Aufl. vor § 497 [X.]. 4; Soergel/[X.], [X.]. vor§ 497 [X.]. 8, 9; [X.]/Grunewald, [X.]. § 497 [X.]. 3; vgl. auch - al-lerdings ohne ausdrückliche Einordnung der [X.]serklärung als Aus-übung eines Gestaltungsrechts - [X.], 281 ff; 121, 367, 369 ff; [X.] 126,308, 312;- 5 -[X.]/[X.], aaO). Eine solche vertragliche Abrede braucht nicht in [X.] selbst enthalten sein, sondern kann - wie hier - auch In-halt einer gesonderten, auf den Kaufvertrag Bezug nehmenden notariellen Ur-kunde sein ([X.] 126, 309, 311; [X.], [X.]. v. 2. Februar 1951,V [X.], [X.] § 497 Nr. 1; [X.]/[X.], aaO § 497 [X.]. 6).b) Die Beklagte hat durch das Schreiben vom 14. Juli 1997 innerhalb dervereinbarten [X.] von ihrem [X.]srecht Gebrauch gemachtund hierdurch wirksam den [X.]sfall ausgelöst. Denn im Gegensatz zuder Vereinbarung des [X.]srechtes unterliegt die [X.]serklärungim Hinblick auf den - auch nach der Änderung des § 313 BGB unverändert ge-bliebenen - eindeutigen Wortlaut des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Be-rücksichtigung des Umstands, daß die wesentliche Bindung der Parteien [X.] dem der notariellen Beurkundungspflicht unterworfenen bedingten [X.] des [X.]s begründet wird, nicht dem Formerfordernis des§ 313 BGB ([X.] 121, 367, 369 ff; 126, 308, 312; [X.]/[X.], [X.] 497 [X.]. 6; [X.]/[X.], aaO § 497 [X.]. 10; [X.]/[X.], aaO § 497 [X.]. 14; [X.]/[X.], aaO § 497 [X.]. 7; für den [X.] Vorschriften vgl. [X.]Z 29, 107, 111 ff; vgl. hierzu auchfür den Fall eines Wiederverkaufsrechts [X.]Z 140, 218, 221; a.[X.]/[X.], aaO § 497 [X.]. 18; [X.]/[X.], BGB [1995] § 313 [X.]. 78;[X.], [X.] 1990, 339, 350 ff; Einsele, [X.] 1996, 835, 859 [X.] Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, daß dieRechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kaufvertrag im [X.]sfallnicht mehr geltend gemacht werden können. Nicht gefolgt werden kann jedoch- 6 -der weiteren Annahme, daß dies auch im Fall eines Rücktritts vom Wieder-kaufvertrag (weiter) gelten soll.a) Der Senat hat zwar mit [X.]eil vom 17. Dezember 1958 ([X.]Z 29,107, 110) ausgeführt, daß mit dem Eintritt der der [X.]sabrede anhaf-tenden aufschiebenden Bedingung der [X.] wirksam und damitzugleich der ursprüngliche Kaufvertrag aufgelöst wird. Dieser rechtlichen Be-urteilung hat sich auch die Literatur [X.] soweit sie zu dieser Frage überhauptStellung bezieht [X.] angeschlossen (Fikentscher, Schuldrecht 9. Aufl. § 70 [X.].745 a; [X.]/[X.], aaO § 497 [X.]. 2; [X.]/[X.], aaO § 497 [X.]r. 4, der insoweit von Erledigung spricht). Die genannteEntscheidung betrifft einen Fall, in dem es darum ging, ob nach wirksamerAusübung des [X.]srechts noch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglichist. Dies hat der Senat verneint, weil der Kaufvertrag hierfür keine Grundlagemehr bietet. Mit der hier maßgeblichen Frage, ob der Käufer nach einemRücktritt vom [X.] wieder die Rechte aus dem alten Kaufverhält-nis beanspruchen kann, hatte sich der Senat damals nicht zu befassen. Dies istjetzt zu bejahen.b) In welchem Umfang sich das Wirksamwerden des [X.] auf den Kaufvertrag auswirkt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Aus [X.] läßt sich nur entnehmen, daß die Regelungen über den[X.] auf dem Gedanken beruhen, daß durch den Abschluß des Wieder-kaufs der frühere Kauf für die Vergangenheit nicht außer [X.] tritt (Motive,Band 2 S. 342). Die Parteien können jedoch die Auswirkungen des [X.] auf den Kaufvertrag regeln. Haben sie dies nicht getan, läßt sich ausdem auf Eingehung eines neuen Vertragsverhältnisses gerichteten Willen nur- 7 -schließen, daß die Rechtsbeziehungen mit Wirksamwerden des [X.] den Konditionen dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen sind. [X.] nicht anzunehmen, daß die Parteien den Kaufvertrag unabhängig [X.] des [X.] endgültig aufheben wollten. DennKauf und [X.] ermöglichen durch ihre jeweils eigenständige gesetzlicheAusgestaltung ein Nebeneinander beider Rechtsverhältnisse unter Vorrang des[X.]srechts. Solange der [X.] Geltung beansprucht, stehteinem Rückgriff auf den ursprünglichen Kaufvertrag der Einwand des Wieder-kaufs entgegen (so wohl auch [X.]/[X.], aaO). Wird [X.] dagegen beendet, steht der Abwicklung des [X.] nichts mehr im Wege. Soweit der Entscheidung vom 17. Dezember 1958etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger seiwegen Zahlungsverzugs der [X.] mit dem von ihr geschuldeten [X.] wirksam nach § 326 BGB vom [X.] zurückgetreten.a) Es ist allgemein anerkannt, daß der Wiederverkäufer nach § 326 [X.] kann, wenn der Wiederkäufer den ihm aus dem [X.]obliegenden Pflichten nicht nachkommt ([X.], [X.]. v. 23. September 1958, [X.], [X.], 1366; [X.]/[X.], aaO § 498[X.]r. 3).b) Der Kläger hat mit Schreiben vom 23. Februar 1998 den Rücktritt vom[X.] erklärt. Hierzu war er berechtigt, weil die Beklagte trotz [X.] sowohl die ihr im Schreiben vom 28. [X.] gesetzte Zahlungsfrist als auch die ihr mit Schreiben vom 10. Februar- 8 -1998 bis 20. Februar gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung hat ver-streichen lassen, ohne Zahlung zu leisten. Auch wenn im [X.] sowie im [X.] davon die Rede ist, daß der Kläger [X.] zu erbringende Leistung im Falle der Nichtzahlung ablehnen werde,war für die Beklagte bei der nach den §§ 133, 157, 242 BGB gebotenen Wür-digung des Inhalts des Schreibens vom 10. Februar 1998 zweifelsfrei ersicht-lich, daß der Kläger bei fruchtlosem Fristablauf am [X.] nichtmehr festhalten und dessen Erfüllung insgesamt ablehnen wird. Dies [X.] eine wirksame Ablehnungsandrohung nach § 326 Abs. 1 BGB (vgl.[X.]/[X.], aaO § 326 [X.]. 89; [X.]/Battes, aaO § 326 [X.]. 24, 25).c) Ob die Beklagte in Höhe eines Betrags von 153.684,18 DM zur [X.] befugt war und sich damit hinsichtlich dieses [X.] möglicher-weise nicht in Verzug befand, kann hier dahin stehen. Da die vom Kläger zuerbringende Gegenleistung (Zustimmung zur Löschung der eingetragenenAuflassungsvormerkung) nicht teilbar ist und der Kläger dementsprechend aneiner Teilzahlung der [X.] kein Interesse besitzt, erstrecken sich seineRechte nach den §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das ge-samte Schuldverhältnis. Der Kläger war also berechtigt, vom [X.] insgesamt zurückzutreten (vgl. [X.] 50, 138, 143; [X.]/[X.], [X.] 326 [X.]. 29; [X.]/Battes, aaO § 326 [X.]. 44; vgl. auch für den Fall, daßdie zu erbringende Leistung unteilbar ist, [X.], [X.]. v. 27. Juni 1990,VII [X.], NJW-RR 1990, 1462, 1464 m. w. N.).II.- 9 -Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung selbst nicht in derLage, weil es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht bedarf. [X.] hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht mit der Frage be-faßt, ob die Beklagte dem Auflassungsbegehren des [X.] ein [X.] nach § 273 BGB im Hinblick auf die durch den [X.] vom 17. Juni 1998 titulierte Forderung über 153.684,18 DM entgegensetzen kann (vgl. [X.] vom 10. September 1998 [X.] m.Schriftsatz vom 30. Juli 1998). Die Beklagte hat zwar mit dieser Forderung [X.] gegen den [X.] erklärt. Mit dem [X.] [X.] hat sie insoweit einen Anspruch auf Rückgewähr (§ 346Satz 1 BGB). Deswegen kommt es darauf an, ob er besteht (rechtskräftig titu-liert oder materiell-rechtlich begründet ist) und die nach § 273 BGB erforderli-che Konnexität zum [X.] vorliegt. Daneben wird das [X.] zu klären haben, ob sich die Beklagte trotz des Wortlauts der in§ 5 des Kaufvertrags vom 29. Mai 1996 enthaltenen Klausel mit Erfolg gemäߧ 320 BGB auf eine noch ausstehende Kaufpreisforderung in Höhe von40.000 DM (angerechnete Kaution) berufen kann.[X.] Vogt Tropf [X.]Lemke

Meta

V ZR 386/98

14.01.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2000, Az. V ZR 386/98 (REWIS RS 2000, 3495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3495

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