Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. VII B 99/10

7. Senat | REWIS RS 2010, 5778

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Verfahren nach § 69 FGO schließt Rückgriff auf § 131 FGO aus)


Leitsatz

NV: Das Verfahren der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist in § 69 FGO abschließend geregelt. Deshalb kommt eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht die Vollziehung bereits nach § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt hat.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 17. März 2010  3 V 930/09 hat das Finanzgericht ([X.]) die Vollziehung eines vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --[X.]--) erlassenen Duldungsbescheids ausgesetzt und zugleich die Vollziehungsmaßnahme der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgehoben. Hiergegen hat das [X.] Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss des [X.] aufzuheben und bis zur Entscheidung des [X.] ([X.]) über die Beschwerde gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auszusetzen. Mit Beschluss vom 12. April 2010  3 V 930/09 hat das [X.] den Antrag auf Aussetzung der Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme abgelehnt. Nach Auffassung des [X.] liegen die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 2 [X.]O nicht vor. Hiergegen hat das [X.] wiederum Beschwerde eingelegt. Es hält im Streitfall § 131 Abs. 1 [X.]O deshalb für anwendbar, weil das [X.] nicht nur die Aussetzung der Vollziehung (AdV), sondern zugleich die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme angeordnet habe. Dies stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, die zudem zu einer endgültigen Verschlechterung der Position des [X.] führen würde.

Entscheidungsgründe

2

II. [X.] ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass im Streitfall eine Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 2 [X.]O und die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit nicht in Betracht kommen.

3

1. Nach § 131 Abs. 1 Satz 2 [X.]O kann das [X.], der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die Anwendung dieser Regelung dann kein Raum, wenn das [X.] die Vollziehung bereits nach § 69 Abs. 3 [X.]O ausgesetzt hat. Dabei sind im Rahmen des § 131 Abs. 1 Satz 2 [X.]O die Aussetzung der Vollziehung und die Aufhebung der Vollziehung gleich zu behandeln ([X.]-Beschluss vom 2. März 1982 [X.], [X.]E 135, 29, [X.] 1982, 264). In dem vom [X.] entschiedenen Fall hatte das [X.] nicht nur die AdV eines Steuerbescheids, sondern darüber hinaus die einstweilige Erstattung eines [X.] der einbehaltenen und an das [X.] abgeführten Lohnsteuer angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der [X.] ausgeführt, dass die Steuererstattung eine Folge der Annahme des [X.] sei, dass die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich einbehaltener [X.] aufgehoben werden dürfe. Die damit verbundene Gefahr, dass bei einer Klageabweisung der ausbezahlte Betrag nicht mehr wiedererlangt werden könnte, hat den [X.] nicht dazu veranlasst, in diesem Fall einen Weg zur Wiederherstellung der Vollziehbarkeit des Steuerbescheids über § 131 Abs. 1 Satz 2 [X.]O zu eröffnen.

4

Der Auffassung, dass das Verfahren der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung in § 69 [X.]O abschließend geregelt ist, haben sich das [X.] Hamburg (Beschluss vom 7. Februar 1997 II 97/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 895) und das Schrifttum (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 131 Rz 4; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 131 [X.]O Rz 14; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 131 [X.]O Rz 11; Dürr in [X.], [X.]O, § 131 Rz 6, und [X.] in [X.], [X.]O, § 131 Rz 8) angeschlossen. Der Streitfall bietet keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Zwar ist dem [X.] einzuräumen, dass der Verlust des Ranges im Falle einer Löschung der eingetretenen Zwangssicherungshypothek --ebenso wie die Auszahlung eines vom [X.] beanspruchten [X.] zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des [X.] führt, jedoch rechtfertigt dies keine Abweichung von den verfahrensrechtlichen Vorgaben, nach denen ein Verfahren nach § 69 [X.]O einen Rückgriff auf § 131 [X.]O ausschließt. Die Gefahr eines möglichen Rechtsverlusts hat das [X.] bereits im Rahmen seiner Entscheidung nach § 69 Abs. 3 [X.]O zu berücksichtigen.

Meta

VII B 99/10

17.06.2010

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 12. April 2010, Az: 3 V 930/09, Beschluss

§ 69 Abs 3 FGO, § 131 Abs 1 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. VII B 99/10 (REWIS RS 2010, 5778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5778

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII B 83/10 (Bundesfinanzhof)

(Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch …


2 V 440/15 (FG München)

(Rechtsschutzbedürfnis - Teilweise Erledigung der Hauptsache - Vorläufiger Rechtsschutz gegen: Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, Eintragung einer …


IV S 11/10 (Bundesfinanzhof)

Wiederholung eines rechtskräftig abgelehnten Aussetzungsantrags auch nach stattgebendem Urteil nicht statthaft


VII B 13/21 (AdV) (Bundesfinanzhof)

Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen


X B 22/22 (AdV) (Bundesfinanzhof)

Sicherheitsleistung bei AdV des Folgebescheides


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.