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Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit
Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013, XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876).
Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des [X.] in [X.] vom 19. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG).
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
[X.]: bis 600 €
I.
Die weitere Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Kostenentscheidung, mit der das Amtsgericht nach Erledigung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt hat. Das [X.] hat die Beschwerde verworfen, weil der Wert des [X.] € nicht übersteige. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € auch auf Kostenbeschwerden in einer - wie hier vorliegenden - nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet.
Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der [X.] entschieden, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfahren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn allein die Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]sbeschluss vom 25. September 2013 ([X.] 464/12 - FamRZ 2013, 1876) verwiesen.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem [X.] verwehrt, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose [X.] Schilling
[X.] Botur
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 19. März 2013, Az: 1 WF 109/13
§ 58 Abs 1 FamFG, § 61 Abs 1 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2013, Az. XII ZB 597/13 (REWIS RS 2013, 732)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 732
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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