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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 422/11
vom
23. Februar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar
2012
beschlos-sen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der [X.]sentscheidung vom 20. Dezember 2011 [X.], wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Januar 2011 wegen Körperverletzung und wegen eines Vergehens des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit einem Vergehen des Besitzes eines verbo-tenen Gegenstandes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verur-teilt und eine Signalpistole nebst Munition sowie ein [X.] eingezogen. Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 gemäß §
349 Abs.
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StPO verworfen.
2. Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag nach §
356a StPO ist unbegründet, da der [X.] bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat.
Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das [X.] des [X.] unter Einschluss der Gegenerklärungen auf den ausführlich begrün-deten Verwerfungsantrag des [X.] in vollem Umfang gewür-digt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass
dies nicht zu jedem einzel-1
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nen Punkt des [X.] näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach §
349 Abs.
2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des [X.] ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2007
2 BvR 496/07, [X.], 463). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Ent-scheidungen besteht nicht ([X.] aaO). Der Vortrag des Verurteilten zur Be-gründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des [X.], zu dem der [X.] eingehend
Stellung genommen hat. Die Anhörungsrüge dient, wenn
wie hier
rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 6. November 2006
1 StR 50/06, [X.], 57).
Das nunmehr beim [X.] eingegangene Gesuch, das allein auf die
Namhaftmachung der an diesem Beschluss beteiligten [X.] gerichtet ist, gibt
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keinen Anlass, mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge zuzuwarten
(vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007
2 BvR 746/07; [X.], Beschluss vom 9.
Mai 2002
2 [X.], [X.], 319).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke
[X.]
Meta
23.02.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. 4 StR 422/11 (REWIS RS 2012, 8887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8887
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