Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 3 StR 255/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2251

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/07 vom

29. August 2007

in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen gewerbsmä-ßig und bandenmäßig begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden sind. [X.]

von Lienen [X.]

Meta

3 StR 255/07

29.08.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 3 StR 255/07 (REWIS RS 2007, 2251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2251

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