Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/07 vom
29. August 2007
in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen gewerbsmä-ßig und bandenmäßig begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden sind. [X.]
von Lienen [X.]
Meta
29.08.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 3 StR 255/07 (REWIS RS 2007, 2251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2251
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.