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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:270716BIXZB20.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 20/16
vom
27. Juli 2016
in dem
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr. Schopp-meyer
am
27. Juli 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 18.
April 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in-nerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) erhoben worden ist. Der Vortrag, eine Ausfertigung des Beschlusses vom 18. April 2016 sei der [X.] erst am 6. Juli 2016 "zugestellt" worden, ist weder näher dargelegt, noch gemäß §
321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO glaubhaft gemacht worden. Ihm steht entgegen, dass die für die Antragstellerin bestimmte Ausfertigung be-reits am 4. Mai 2016 zur Post gegeben worden
und ein Rückbrief nicht einge-gangen ist. Eine erneute Ausfertigung des Beschlusses ist mit Schreiben des [X.] vom 23. Juni 2016, das am selben [X.] gegeben [X.] ist, erneut formlos übersandt worden. Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung des [X.], die zu einer um fast zwei Wochen verzögerten Zu-stellung geführt haben könnten, liegen nicht vor. [X.] sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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2. Der Anhörungsrüge bliebe unabhängig hiervon auch in der Sache der Erfolg versagt, sie erwiese sich als unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Im Beschluss vom 18. April 2016 ist näher ausgeführt worden, dass [X.] mangels
Statthaftigkeit der angestrebten Rechtsbehelfe nicht gewährt werden konnte.
3. Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
4 O 382/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2015 -
28 W 36/15 -
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Meta
27.07.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. IX ZB 20/16 (REWIS RS 2016, 7534)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7534
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