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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 96/12
vom
12. Oktober
2012
in dem
Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill,
[X.], Dr.
Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 12. Oktober 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den
Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 1. August 2012 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die
Rechtsbeschwerde
gegen den die Prozesskostenhilfe
versagenden Beschluss des Landgerichts
ist
nicht statthaft. Weder sieht das
Gesetz
im Pro-zesskostenhilfeverfahren die
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs.
2 Satz
2
ZPO, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO)
noch
ist die Rechtsbe-schwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO).
Weitere Rechtsmittel zum [X.] gibt es im Streitfall nicht. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet
-
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außeror-dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002
1
2
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3
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IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395).
Vill
Fischer
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2012 -
3 C 980/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 01.08.2012 -
4 [X.] -
Meta
12.10.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2012, Az. IX ZB 96/12 (REWIS RS 2012, 2336)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2336
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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