Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZR 229/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6232

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 229/06 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 10. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2006 wird zugelassen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.520 Euro verurteilt worden ist. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Gründe: Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs des [X.] aus § 134 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der An-spruch des [X.] hat Vorrang gegenüber einem etwaigen Anfechtungsan-spruch des Beklagten aus §§ 130, 131 [X.], weil die Zahlung mit Mitteln der vom Kläger verwalteten Masse erfolgte, nicht mittelbar mit Mitteln der vom [X.] - 3 - klagten verwalteten Masse. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stel-len sich nach dem Senatsurteil vom 15. November 2007 ([X.] ZR 194/04, z.[X.]. in [X.]) nicht mehr. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] Raebel Kayser

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2006 - 3 O 1024/05 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 1 U 161/06 -

Meta

IX ZR 229/06

10.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZR 229/06 (REWIS RS 2008, 6232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6232

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