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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 57/07 vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai 2007 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 5. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden. 2 Das Vorbringen ist unzulässig, soweit es als Antrag nach § 356 a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der [X.] auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört [X.] wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. 3 Die Begründung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil wörtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar. [X.] von [X.]
Meta
22.05.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. 3 StR 57/07 (REWIS RS 2007, 3740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3740
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