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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 309/11
vom
3.
August 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3.
August 2011
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
März 2011 werden mit der Maßgabe, dass die Ange-klagten des besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Meta
03.08.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2011, Az. 2 StR 309/11 (REWIS RS 2011, 4207)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4207
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