Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2011, Az. 2 StR 309/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4207

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 309/11

vom
3.
August 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3.
August 2011
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
März 2011 werden mit der Maßgabe, dass die Ange-klagten des besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 309/11

03.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2011, Az. 2 StR 309/11 (REWIS RS 2011, 4207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4207

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