Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 309/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Miebach
Pfister von [X.][X.]
Meta
30.10.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 3 StR 309/07 (REWIS RS 2007, 1160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1160
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.