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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 274/03 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2003 wird auf Kosten des [X.]. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.884,23 • festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten durfte in erster Instanz nach § 296a ZPO, in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2, § 529 Abs. 2 ZPO mangels Verfahrensrüge der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt werden. Grundlage der berufungsrechtlichen Prüfung war damit nach § 529 Abs. 1 ZPO ausschließlich das Verhandlungsvorbringen des Beklagten erster Instanz. 1 - 3 - Auf der genannten [X.] hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Substantiierung weder grundlegend verkannt noch ist es im Grundsätzlichen von dem Urteil des [X.] vom 4. Juli 2000 ([X.], [X.], 3286, 3287) abgewichen. Einen eigenen Rechtssatz zu den Anforderungen der Substantiierung hat das Berufungsgericht nicht aus-drücklich formuliert. Seine Subsumtion gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt auch kein von der Rechtsprechung des [X.] abweichendes Ver-ständnis erkennen. 2 Nachdem die Kläger rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Mithaftübernahme des Beklagten für das Darlehen des Schuldners bei [X.]bestritten hatten (S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2003 unter [X.]), oblag es dem Beklagten, diesen Vorgang in tatsächlicher Hin-sicht so darzulegen, dass sich das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung und ihr nach den §§ 133, 157 BGB maßgebender Inhalt ein-schließlich der Höhe des [X.] und des Beginns und der Höhe der [X.] rechtlich prüfen ließ (vgl. [X.], Urt. v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 250/02, [X.]R ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 8). Dieser prozessualen Oblie-genheit ist der Beklagte nicht gerecht geworden. 3 Der festgesetzte Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Berufungsbeschwer im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung im Umfang der [X.] (58.798,59 • abzüglich 12.914,36 •). 4 - 4 - Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde kann dem [X.] nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden. 5 [X.][X.] [X.] [X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2003 - 15 O 547/02 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2003 - 1 U 416/03 -
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZR 274/03 (REWIS RS 2006, 1575)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1575
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