Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZR 274/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1575

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 274/03 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2003 wird auf Kosten des [X.]. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.884,23 • festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten durfte in erster Instanz nach § 296a ZPO, in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2, § 529 Abs. 2 ZPO mangels Verfahrensrüge der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt werden. Grundlage der berufungsrechtlichen Prüfung war damit nach § 529 Abs. 1 ZPO ausschließlich das Verhandlungsvorbringen des Beklagten erster Instanz. 1 - 3 - Auf der genannten [X.] hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Substantiierung weder grundlegend verkannt noch ist es im Grundsätzlichen von dem Urteil des [X.] vom 4. Juli 2000 ([X.], [X.], 3286, 3287) abgewichen. Einen eigenen Rechtssatz zu den Anforderungen der Substantiierung hat das Berufungsgericht nicht aus-drücklich formuliert. Seine Subsumtion gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt auch kein von der Rechtsprechung des [X.] abweichendes Ver-ständnis erkennen. 2 Nachdem die Kläger rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Mithaftübernahme des Beklagten für das Darlehen des Schuldners bei [X.]bestritten hatten (S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2003 unter [X.]), oblag es dem Beklagten, diesen Vorgang in tatsächlicher Hin-sicht so darzulegen, dass sich das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung und ihr nach den §§ 133, 157 BGB maßgebender Inhalt ein-schließlich der Höhe des [X.] und des Beginns und der Höhe der [X.] rechtlich prüfen ließ (vgl. [X.], Urt. v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 250/02, [X.]R ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 8). Dieser prozessualen Oblie-genheit ist der Beklagte nicht gerecht geworden. 3 Der festgesetzte Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Berufungsbeschwer im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung im Umfang der [X.] (58.798,59 • abzüglich 12.914,36 •). 4 - 4 - Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde kann dem [X.] nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden. 5 [X.][X.] [X.] [X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2003 - 15 O 547/02 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2003 - 1 U 416/03 -

Meta

IX ZR 274/03

28.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZR 274/03 (REWIS RS 2006, 1575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1575

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.