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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 5/12
vom
19. April
2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 19. April
2012
gemäß § 349 Abs.
4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten w[X.] das Urteil des [X.] vom 23. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache w[X.] zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-teilt. Es hat ihn ferner dazu verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden Bedenken. Das Tatgericht ist zwar nicht schon aufgrund des Zweifelssatzes an [X.] die Tat vom [X.] selbst geschildert, so kann der Angeklagte auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage des
einzigen Belastungszeugen überzeugt ist. Es
muss sich jedoch insbesondere dann, wenn eine Aussageänderung eingetreten ist, bewusst sein, dass die Aus-1
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sage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist
(vgl. BGHSt 44, 153, 158). An einer
lückenlosen
Gesamtwürdigung der Indi-zien fehlt es hier jedoch.
Die Nebenklägerin hatte in einem früheren Verfahren wegen Straftaten des Angeklagten zum Nachteil anderer Geschädigter in zwei Tatsacheninstan-zen als Zeugin ausgesagt, sie selbst sei nicht von ihm sexuell missbraucht [X.]. Danach wurde sie wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage straf-rechtlich verfolgt. Sie wandte sich daraufhin an eine Sozialarbeiterin und [X.] anwaltlicher Beratung gab sie eine Falschaussage im vorangegangenen Strafverfahren zu, erstattete Strafanzeige und belastete den Angeklagten im Sinne der Urteilsfeststellungen. Das [X.] hat angenommen, für eine nunmehr gemachte Falschaussage zum Nachteil des Angeklagten bestünden richtete Strafverfahren ergebe kein Falschaussagemotiv. Diese Würdigung ist für das Revisionsgericht nicht nach-prüfbar. Das [X.] hat nicht mitgeteilt, wie die Nebenklägerin als Zeugin die Frage danach beantwortet hat, warum sie im vorangegangenen Strafverfah-ren in zwei Tatsacheninstanzen jeweils eine Tatbegehung des Angeklagten zu ihrem Nachteil in Abrede gestellt hatte. Ferner ist nicht dargetan, welche Anga-ben die Sozialarbeiterin als Zeugin zu dem Gespräch mit der Nebenklägerin gemacht hat, in dessen Folge eine Aussageänderung eingetreten
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ist. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesen Darstel-lungsmängeln beruht, weil das Aussagemotiv hier von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben ist. Deshalb muss die Sache neu verhandelt und entschieden werden.
[X.] Fischer Berger
Eschelbach Ott
Meta
19.04.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. 2 StR 5/12 (REWIS RS 2012, 7099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7099
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