Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. IX ZR 75/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2623

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:24. Juni 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] § 12 Abs. 1 Satz 1 (KO § 43; [X.] § 47); [X.] § 25 Abs. 5 Satz 1a)Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, daß der bisherige Volleigentümersein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen ("Treugeber") verwaltet, er-wirbt dieser kein [X.] in der Insolvenz des Eigentümers ("[X.])Ein [X.] an einem Grundstück kann durch eine Treuhandver-einbarung ohne Vormerkung des Übereignungsanspruchs des [X.] nichtbegründet werden.c)§ 25 Abs. 5 Satz 1 [X.] begründet ein schuldrechtliches [X.]der [X.], das jedoch erlischt, sobald die Privatisierung vollzogen ist.[X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.]/01 - OLG [X.] Chemnitz- [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die Richterfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.]n zu 1) werden das Urteil des13. Zivilsenats des [X.] vom 7. [X.] und das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 2. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil des [X.]n zu 1) entschieden wordenist.Die Klage gegen den [X.]n zu 1) wird insgesamt abgewie-sen.Von den Kosten der ersten Instanz und des [X.] die [X.] zu 2) 1 % der Gerichtskosten und der außerge-richtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtli-chen Kosten zu tragen; die übrigen Kosten fallen der Klägerin zurLast.Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auf-erlegt.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der [X.] zu 1) (fortan: der [X.]) ist Verwalter im [X.] über das Vermögen der - früher als [X.] firmierenden - [X.](nachfolgend: Schuldnerin). Diese entstand gemäß § 11 Abs. 1 [X.] auseinem volkseigenen Betrieb. Die Klägerin wurde gemäß § 1 Abs. 4 [X.] Al-leingesellschafterin der Schuldnerin.Mit notariellem Vertrag vom 13. Mai 1993, an dem auch die [X.] war, veräußerte die Klägerin die Geschäftsanteile an der Schuldnerinzum Preis von 1 DM an die [X.]. Die Vertragsparteien - die Schuldnerin wurde dort als "[X.]"bezeichnet - waren sich darüber einig, daß die in Anlage 2 der Urkunde vom30. April 1993 ([X.].: 256/93 - "Bezugsurkunde") aufgeführten [X.] nicht [X.] waren, daher nicht Gegenstand [X.] sein sollten und bei der Bemessung des Kaufpreises außer achtgelassen wurden. Weiter heißt es in diesem [X.]Die [X.] bevollmächtigt den Verkäufer schon jetzt unwi-derruflich, diese Grundstücke für die [X.] sowie alle Erklärungen abzugeben, die [X.] abzuschließenderKaufverträge erforderlich sind. ... Die Konditionen zum [X.] können vom Verkäufer frei festgesetzt wer-den. Er ist hierbei an keine Weisungen der [X.].Die [X.] verpflichtet sich, Weisungen des [X.] auf die in Anlage 2 der Bezugsurkunde [X.] zu befolgen ... Die [X.] -sämtlicher Verfügungen über die in Anlage 2 der [X.] Grundstücke zu enthalten und keine weiteren Voll-machten zur Verfügung über diese Grundstücke zu erteilen. ...5.1.2Etwaige [X.] stehen der [X.] zu. [X.] ist unwiderruflich zu deren Einziehung auf eines [X.] ermächtigt. ...5.1.3Im übrigen wird der Verkäufer die Verkaufserlöse im Namen undfür Rechnung der [X.] der in Anlage 5 [X.] genannten [X.]en der Gesell-schaft verwenden. Werden [X.] von dem [X.] an die [X.] ausgekehrt, so ist die [X.]verpflichtet diese [X.] unverzüglich zur Rückfüh-rung der in Anlage 5 der Bezugsurkunde und Ziffer 8.4 [X.] genannten [X.] der [X.], für dieder Verkäufer Bürgschafts- und Garantieerklärungen abgegebenhat, zu verwenden. ...Sollte der Verkäufer seine Verpflichtungen aus Ziffer 8.4 [X.] bereits ganz oder teilweise erfüllt haben, so steht [X.] entsprechend der durch den Verkäufer er-folgten Tilgung dem Verkäufer zu. ...8.4 ....Der Verkäufer hat für die in Anlage 5 der Bezugsurkunde aufge-führte [X.] der [X.] gegenüber [X.] eine Bürgschaft übernommen. Der Verkäufer verpflich-tet sich zu bewirken, daß der [X.] die in Anlage 5 der Be-zugsurkunde ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einem Betragvon DM 30.000.000,00 (in Worten: Dreißig Millionen) in dieserHöhe zuzüglich darauf entfallender Zinsen erlassen werden, so-weit nicht im Namen und für Rechnung der [X.] im Sinneder Ziffer 5.1.3 die [X.] zurückgeführt worden istund soweit die [X.] ihre Verpflichtungen aus Ziffer 5.1.3erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen. Sollte die [X.] vondem Gläubiger der in Anlage 5 der Bezugsurkunde [X.] in Anspruch genommen werden, so verpflichtetsich der Verkäufer, die [X.] freizustellen; die [X.] 6 -tung der [X.] aus Ziffer 5.1.3 wird hierdurch nicht berührt.Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber der [X.], [X.], die in der Anlage 2 der Bezugsurkunde [X.], bis zum 30.12.1993 aus der [X.] heraus zu verkau-fen und die Verbindlichkeiten komplett laut Anlage 5 der Bezugs-urkunde bis zum 30.12.1993 auf 0,00 DM zurückzuführen. [X.] bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf das Kreditkontoder [X.] geflossen sind, stehen diese dem Verkäufer zu."Die Klägerin führte die in Anlage 5 der Bezugsurkunde genannten [X.] vollständig zurück und wurde vom Kreditgeber aus [X.] entlassen. Nach Eröffnung des [X.]hatte der [X.] die in Anlage 2 der Bezugsurkunde genannten Grundstückezugunsten der Masse in Besitz genommen und sie teilweise veräußert.Die Klägerin hat sich auf ein [X.] an den Grundstückenberufen und verlangt vom [X.]n Auskehr des [X.]s sowieÜbereignung des noch im Besitz der Masse befindlichen Grundstücks. DasBerufungsgericht hat das der Klage weitgehend stattgebende Urteil des Land-gerichts im wesentlichen bestätigt. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinKlageabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.]n führt zur Abweisung der gegen ihn [X.] 7 -I.Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf [X.] noch in der Masse befindlichen Grundstücks bejaht. Durch den notariellenVertrag vom 13. Mai 1993 sei ein Treuhandverhältnis in dem Sinne begründetworden, daß die Schuldnerin von diesem Zeitpunkt ab das Grundstück nachden Weisungen der Klägerin habe verwalten müssen. Daher sei die Klägerinzur Aussonderung des Grundstücks berechtigt. Daß das [X.] nicht [X.] aus dem Vermögen des [X.] in das Vermögen des Treuhändersübertragen worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil das [X.] der notariellen Vereinbarung offenkundig sei. Wegen der Veräußerung [X.], an denen der Klägerin ein [X.] zugestandenhabe, stehe ihr ein Ersatzaussonderungsrecht analog § 46 KO in Höhe von367.473,55 DM zu.[X.] diese Erwägungen wendet sich die Revision zu Recht. Aus dernotariellen Vereinbarung vom 13. Mai 1993 kann die Klägerin weder ein [X.] gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch einen Ersatzaussonde-rungsanspruch analog § 46 KO herleiten.1. Das [X.] hat ein [X.] des [X.] nurdann anerkannt, wenn dem Treuhänder das [X.] aus dem Vermögen des[X.] übertragen worden war ([X.], 214, 216; 91, 12, 14). Die Recht-sprechung des [X.] hat diesen [X.] 8 -her nicht aufgegeben, sondern lediglich in solchen Fällen eine Ausnahme zu-gelassen, in denen von dritter Seite Zahlungen auf ein Konto geleistet wurden,das seiner Art nach als Treuhandkonto ausgewiesen war, und die Zahlung aufeine Forderung erfolgte, die nicht dem Kontoinhaber, sondern dem Treugeberzustand (vgl. [X.], Urt. v. 7. April 1959 - [X.], NJW 1959, 1223,1224; v. 19. November 1992 - [X.], [X.], 213, 214; v. 8. [X.] - IX ZR 151/95, [X.], 662, 663). Die Frage, ob das Unmittelbarkeits-prinzip ein grundsätzlich zur Kennzeichnung und Abgrenzung des Treuhand-begriffs geeignetes Merkmal darstellt, wird im Schrifttum unterschiedlich beur-teilt (zustimmend [X.]/[X.], [X.]. vor § 164 Rn. 15; [X.]/[X.],KO 8. Aufl. § 43 Rn. 41; [X.]/Wolf, [X.]. § 46Rn. 30; [X.]/[X.], 4. Aufl. vor § 164 Rn. 28; [X.]/[X.], 12. Aufl. vor § 164 Rn. 26; [X.], [X.] 2. Aufl. § 47 Rn. 28;Wieczorek/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 60; ablehnend [X.], Treuhand kraft priva-ten Rechtsgeschäfts S. 45 f; 177 f; [X.], [X.] (1996), 37, 54 f; [X.]/Leptien, [X.]. vor § 164 Rn. 56; differenzierend MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 358).2. [X.] kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Prinzipien derUnmittelbarkeit und Offenkundigkeit (vgl. dazu [X.], Urt. v. 1. Juli 1993 - [X.], [X.], 2622; v. 8. Februar 1996, aaO) allgemein taugliche Ab-grenzungsmerkmale darstellen. Unabhängig davon vermag die notarielle [X.] vom 13. Mai 1993, soweit sie die streitbefangenen Grundstücke be-trifft, schon ihrem Inhalt nach kein Treuhandverhältnis zu begründen, das derKlägerin ein [X.] in der Insolvenz der Schuldnerin [X.] -Die im [X.] vom 16. Dezember 1999 ([X.]) [X.] Auffassung gibt der Senat auf.a) Im Gegensatz zu den von der höchstrichterlichen [X.] entschiedenen Fällen sieht die von der Klägerin mit der Schuldnerin [X.] 5 des notariellen Vertrages für die nicht [X.]en Grundstük-ke getroffene Regelung keine Übertragung dinglicher Rechte vor. Sie stehtauch nicht in rechtlichem Zusammenhang mit einem anderweitig vereinbartenRechtsgeschäft dieses Inhalts. Die Schuldnerin, die nach der Vorstellung derKlägerin die Funktion des Treuhänders übernehmen sollte, war schon vor [X.] Eigentümerin der besagten Grundstücke und wurde in ihrerdinglichen Rechtsstellung durch die notarielle Vereinbarung auch nicht einge-schränkt. Vielmehr hat die [X.] lediglich in eine schuldrechtliche Be-schränkung ihrer Rechte als Eigentümer eingewilligt, indem sie der [X.] zur Veräußerung sowie die Ermächtigung zur Einziehung des [X.] erteilt und die Verpflichtung übernommen hat, sich sämtlicher Verfü-gungen über die Grundstücke zu enthalten und die von der Klägerin insoweiterteilten Weisungen zu befolgen.b) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechts-verständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderenoder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworbenhat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem [X.] ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte über-tragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauchmachen darf (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 355; [X.], [X.]). Für die echte Treuhand typisch ist damit, daß sie neben der [X.] -rechtlichen eine dingliche Komponente aufweist, indem die Rechte an einemGegenstand auf den Treuhänder verlagert und ihm zugleich in der Weise an-vertraut werden, daß er seine Befugnisse nur in einer inhaltlich mit dem [X.] abgestimmten Art und Weise ausüben darf. Da beide rechtlichen Ele-mente zusammengehören, ist es verfehlt, das [X.] allein aus der "[X.]" Rechtsstellung des [X.]oder nur aus der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem [X.] herzuleiten.c) Nach Sinn und Zweck der einschlägigen insolvenzrechtlichen Rege-lungen (hier § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]; ansonsten § 43 KO, § 47 [X.]) steht [X.] nur demjenigen zu, der sich zu Recht darauf beruft, daßder umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen und nicht zu demjenigen [X.] gehört. Die Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen [X.] vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein [X.] bezeichnet. Jedoch können schuldrechtliche Ansprüche beieiner den Normzweck beachtenden wertenden Betrachtungsweise zu einervom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuordnung führen. Bei [X.] in dem oben beschriebenen Sinne ist dies deshalb gerechtfer-tigt, weil der Treuhänder das dingliche Recht von vornherein nur in einer [X.] im Interesse eines anderen einschränkenden Gestalt [X.] hat. Infolge der Vereinbarung mit dem Treugeber hat der Treuhänderdas Eigentum - auch dann, wenn es ihm von einem Dritten übertragen wurde -nur in solcher Weise eingeschränkt erworben, daß dem Treugeber wegen [X.] von Anfang an bestehenden Weisungsbefugnis der Gegenstand vermö-gensmäßig zuzuordnen ist.- 11 -In den von der Rechtsprechung bisher anerkannten Fällen der Entste-hung eines [X.]s kraft Treuhandvereinbarung ist eine solcheRechtswirkung auch unter Beachtung der Interessen der Gläubigergesamtheitgerechtfertigt. Da der Schuldner das dingliche Recht nur mit der aus der [X.] ersichtlichen Ausübungsbeschränkung erworben und sich daranbis zur Konkurseröffnung nichts geändert hatte, war der Erwerb für ihn [X.] einem sehr begrenzten Vermögenszuwachs verbunden (vgl. dazu [X.]Z124, 298, 301 ff; [X.], Urt. v. 4. März 1993 - [X.], [X.], 2041,2042). Dies rechtfertigte es, den betreffenden Gegenstand in der Insolvenz [X.] weiterhin dem Vermögen des [X.] zuzuordnen. [X.] es dem anerkannten System des Gläubigerschutzes in der [X.], der Masse solche Gegenstände zu entziehen, die [X.] gehören, hinsichtlich derer er jedoch später in eine schuldrechtlicheBeschränkung seiner Befugnisse als Eigentümer eingewilligt hat. Wer seineRechte an solchen Gegenständen sichern und deshalb verhindern will, [X.] des Schuldners darauf zugreifen, kann sich ausreichend dadurchschützen, daß er sicherheitshalber die Abtretung von Rechten, die [X.] oder die Einräumung einer Vormerkung [X.] vereinbart. Ein schutzwürdiges Interesse, im Ergebnis dasselbeZiel durch eine lediglich schuldrechtliche "treuhänderische" Beschränkung [X.] des Schuldners zu erreichen, ist schon deshalb nichtanzuerkennen.d) Ein allein auf eine schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Schuldnerals Eigentümer gestütztes [X.] stände hier zudem in einemWertungswiderspruch zum Erfordernis des - in seiner Rechtswirkung durch [X.] beschränkten - dinglichen [X.] bei [X.] 12 -rungsübereignung und Sicherungszession (im Ergebnis ebenso [X.], Fest-schrift für [X.] S. 371, 412). Kann der Sicherungsnehmer schon die Stellungeines zur Absonderung berechtigten Pfandgläubigers nicht ohne [X.] dinglichen Rechts erlangen, so darf es ihm erst recht nicht möglich sein,ein [X.] im Konkurs des [X.] allein dadurch zuerlangen, daß dessen Eigentümerbefugnisse schuldrechtlich eingeschränktwerden (vgl. auch [X.], Urt. v. 18. Juli 2002 - [X.], [X.], 1852,1853).Auch die historischen [X.] und gesetzlichen Wertungen [X.] lassen es nicht zu, einer lediglich schuldrechtlichen Treuhand-abrede als Mittel zur Kreditsicherung oder zum Ausgleich für Vorleistungen [X.] die Rechtswirkungen eines [X.]s zuzuerkennen.Jede noch so kurze Kreditgewährung sollte nach den Wertungen der [X.] keine Bevorzugung vor anderen Gläubigern begründen (vgl. Hahn,Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, [X.] Konkursord-nung S. 162). Erbringt eine Vertragspartei eine ungesicherte Vorleistung, kannsie ihren Anspruch auf die Gegenleistung nicht durch bloße Vereinbarung [X.] für sich sichern. Dies widerspräche dem [X.]. Für [X.] sind die [X.] auf den zur Verfügung stehenden Kanon der dinglichen [X.].[X.] wirkten sich die Verpflichtungen, die die Klägerin gegenüberdem Darlehensgeber und der Schuldnerin übernommen hatte, [X.] eine Kreditgewährung aus. Die Klägerin hatte sich für die [X.] verbürgt. In Ziffer 8.4 des notariellen Vertrages verpflichtete sie sich- 13 -darüber hinaus, die [X.] von der Inanspruchnahme durch den Kredit-geber freizustellen. Diese Erklärungen hatten im wirtschaftlichen Ergebnis zurFolge, daß die Schuldnerin vor einem Zugriff durch die kreditgebende [X.] war. Zum Ausgleich dafür sollten die Erlöse der Grundstücke zur Er-stattung der von der Klägerin übernommenen Aufwendungen dienen. Das [X.] der Klägerin entsprach daher demjenigen eines Kreditge-bers.e) Schließlich ist es aus Gründen der Rechtsklarheit sowie zum [X.] geboten, einer rein schuldrechtlichen Vereinbarung,die die Befugnisse des Schuldners als Eigentümer begrenzt, keine Aussonde-rungswirkung zuzuerkennen. Eine Rechtswirkung, wie sie die Klägerin für dievon ihr getroffene Vereinbarung in Anspruch nimmt, würde die [X.] beeinträchtigen. Es entständen erhebliche [X.], weil der Inhalt schuldrechtlicher Vereinbarungen - in den Grenzen [X.] 138, 242 [X.] - unübersehbar ist und sich allgemein nur schwer bestimmenließe, wieviel an Rechtsmacht der Schuldner abgetreten haben müßte, [X.] ihm gehörende Sache seinem Vermögen nicht mehr zuzurechnen ist. [X.]e kraft rein schuldrechtlicher "Treuhandvereinbarungen" wür-den zudem für den Schuldner einen beträchtlichen Anreiz liefern, im Zusam-menwirken mit einem "Treugeber" die Masse aushöhlende [X.] vorzunehmen. Die Aufgabe des Verwalters, die Masse festzu-stellen und zu sichern, würde in einer mit dem [X.] unvereinbarenWeise erschwert.3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert [X.] deshalb, weil im Liegenschaftsrecht Treuhandvereinbarungen nur dann- 14 -ein [X.] in der Insolvenz des Treuhänders begründen, wennder Anspruch des [X.] auf Änderung der dinglichen Rechtslage durchVormerkung gesichert ist ([X.], aaO S. 59; [X.], aaO S. 414 ff).a) Im Liegenschaftsrecht richtet sich die Aussonderungsbefugnis grund-sätzlich nach der im Grundbuch verzeichneten Rechtslage. Die Funktion [X.] reicht weiter als die Publizität des Besitzes und nimmt einen höhe-ren Rang ein. Eine Änderung der im Grundbuch verlautbarten Rechtslage [X.] setzt daher voraus, daß das Grundbuch entweder unrichtig (vgl.MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 40; [X.]/[X.], [X.] 894 Rn. 14; [X.], Materialien zum [X.], 557) oder der [X.] durch eine Vormerkung gesichert ist (vgl. §§ 24 KO, 9Abs. 1 Satz 3 [X.], § 106 [X.]). Der Berichtigungsanspruch aus § 894 [X.] darauf ab, die falsche Publizität des Grundbuchs zu beseitigen, und erfaßtnur wenige eng umgrenzte Fälle, die neben Eintragungsfehlern des [X.]amtes vor allem auf den Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, [X.] der dinglichen Einigung und das Erlöschen von [X.] zurückzuführen sind.Die besondere Bedeutung des Grundbuchs ist weiter daraus ersichtlich,daß es in [X.] geführt wird und für Fälle fehlerhafter [X.] nach § 53 GBO und der Widerspruch nach § 899 [X.]vorgesehen sind. Schließlich kommt die Bedeutung des Grundbuchs auch inden gegenüber dem [X.] geringeren Anforderungen an einen gutgläu-bigen Erwerb vom Nichtberechtigten zum Ausdruck, der gemäß § 892 Abs. 1[X.] lediglich bei Eintragung eines Widerspruchs oder bei Kenntnis von derUnrichtigkeit des Grundbuchs [X.] -b) Der mit der Offenlegung der Grundstückszuordnung verfolgte [X.] steht nicht zur Disposition der Parteien ([X.], aaO S. 37, 59).Daher kann die Publizitätswirkung der Eintragungen im Grundbuch nur in ge-setzlich geregelten Fällen überspielt werden. Dies trifft zu, wenn das [X.] im Sinne des § 894 [X.] unrichtig ist oder die Publizität aufgrund anderergesetzlich zugelassener Maßnahmen, insbesondere einer Vormerkung, einge-schränkt ist. Lediglich in diesem Umfang gilt der Satz, daß sich ein Gläubiger inder Zwangsvollstreckung nicht auf den guten Glauben nach § 892 [X.] stützenkann (vgl. [X.]/[X.], aaO § 892 Rn. 84 ff; [X.], aaO S. 541; Ja-cobs/[X.], [X.], Sachenrecht Bd. I S. 385). Das Grundbuch gewährleistetdem Gläubiger daher in der Zwangsvollstreckung Schutz, soweit Dritte ihreRechte nicht auf § 894 [X.] stützen können. Der Herausgabeanspruch des[X.] zählt nicht dazu. Da die Eintragung des Treuhänders das [X.] nicht unrichtig macht, sondern der wirklichen Rechtslage entspricht, kannsich der Eintragungsanspruch des [X.] in der Insolvenz des [X.] rechtlich nicht durchsetzen.c) Das auf eine Treuhandvereinbarung gestützte Recht kann angesichtsder Rechtswirkungen des Grundbuchs daher nur geltend gemacht werden,wenn es durch Vormerkung gesichert ist. Die Vorschriften der §§ 883, 888 [X.]ermöglichen es, schuldrechtliche Ansprüche für Rechte an Grundstückenzwangsvollstreckungs- und [X.] zu gestalten. Im Hinblick darauf hatder Gesetzgeber § 24 KO geschaffen (vgl. [X.], Änderung KO, 1898,S. 239). § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] bringt diesen Rechtsgedanken ebenfalls zumAusdruck. Auch § 106 [X.] hat an dieser Rechtslage nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 120 des [X.]). Die besondere- 16 -Gestaltung der Vormerkung in Verbindung mit dem öffentlichen Glauben unddem [X.] ist daher als die einzige Form anzuer-kennen, die nach den Regelungszwecken des Gesetzes und den ihnenzugrundeliegenden Wertungen eine [X.]e Sicherung zuläßt (vgl. auch[X.]Z 149, 1 ff; 151, 116 ff zur Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche). [X.] eine Aussonderung im Grundstücksrecht ohne Vormerkung zu, käme [X.] den Wirkungen einer auflösend bedingten Auflassung gleich, die nach § [X.]. 2 [X.] unwirksam wäre. Eine dem Parteiwillen einer Treuhandvereinba-rung entsprechende rechtliche Wertung kann daher nur erreicht werden, indemder aus der Treuhandvereinbarung ersichtliche Anspruch durch Vormerkunggesichert wird.d) Welche Regeln insoweit für dingliche Rechte gelten, die außerhalbdes Grundbuchs wirksam übertragen werden können (vgl. §§ 1154, 1192[X.]), braucht im Streitfall nicht erörtert zu werden.[X.] angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig; denn der Klägerin steht ein [X.] aus § 25 Abs. 5Satz 1 [X.] ebenfalls nicht zu.1. Nach dieser Vorschrift kann, sofern Beteiligungen oder Grund [X.] auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich über-gegangen sind, die [X.] die Herausgabe der [X.] verlangen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit oder die [X.] ergibt oder wenn dessen Auflösung beschlossen wird. [X.] gewährt in den von ihr erfaßten Fällen ein schuldrechtliches Ausson-derungsrecht. Dies folgt aus dem Zweck der spezialgesetzlichen Anordnung.Die Regelung zielt darauf ab, das den ehemals volkseigenen Betriebenunentgeltlich nach § 11 Abs. 2 [X.] zugewiesene Vermögen ihnen nur dannzu belassen, wenn sie sich als sanierungsfähig erweisen. Sind die Vorausset-zungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 [X.] erfüllt, so soll unentgeltlich übergegan-gener Grund und Boden nicht den Gläubigern des Unternehmens, sondern [X.] der allgemeinen Wirtschaft zugute kommen (vgl. [X.]/7817 S. 86). Dieser Zweck läßt sich nur verwirklichen, wenn man der Treu-handanstalt, die gemäß § 1 Abs. 4 [X.] Alleingesellschafter solcher Unter-nehmen war, in der Insolvenz der [X.] ein [X.] an denbetreffenden Grundstücken zubilligt ([X.], [X.] 1997, 26, 27; [X.],Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 18 Rn. 180; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 12 Rn. 125a; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47Rn. 430). Die Gegenansicht, die in der Vorschrift nur einen schuldrechtlichenVerschaffungsanspruch sieht ([X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 12 Rn. 165; [X.]Förster, [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 164, § 12 Rn. 26), [X.] gesetzlichen Wertungen.2. Das [X.] der Klägerin nach § 25 Abs. 5 Satz 1[X.] ist jedoch erloschen; denn es endet jedenfalls mit der Veräußerung [X.] an dem Unternehmen, das Eigentümer des Grund und [X.] ist. Dabei spielt es weder eine Rolle, ob das Unternehmen zu diesemZeitpunkt saniert oder auch nur sanierungsfähig war, noch ob der Erwerber [X.] eine Gegenleistung für den Grund und Boden erbracht [X.] -§ 25 Abs. 5 [X.] soll eine Verwaltung der ehemals volkseigenenGrundstücke zur Sanierung der Gesamtwirtschaft nur für den Zeitraum sichern,währenddessen die [X.] die Geschäftsanteile des Unternehmensin eigener [X.] hält (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 432).Nach vollzogener Privatisierung fehlt es an dem von § 25 Abs. 5 [X.] vor-ausgesetzten Gleichlauf von [X.] und Anspruchsberechtigung.Die [X.] ist zudem nicht mehr schutzbedürftig; denn sie hatte dieMöglichkeit, mit Veräußerung der Geschäftsanteile an der [X.] diedem Unternehmen gemäß § 11 Abs. 2 [X.] unentgeltlich zugeflossenenGrundstücke bei der Bemessung des Kaufpreises zu berücksichtigen und denWert der ehemals volkseigenen Grundstücke auf diese Weise für die Sanie-rung der Gesamtwirtschaft zu realisieren. [X.] sie - wie hier im [X.] geschehen - die Grundstücke vom Verkauf aus, hätte sie dieseeiner ihrer Tochtergesellschaften oder einem anderen in ihrer Rechtsträger-schaft stehenden Unternehmen übereignen oder sich ein [X.]es [X.] ihnen bestellen lassen können. Das [X.] aus § 25 Abs. 5Satz 1 [X.] kann hingegen durch vertragliche Abreden nicht erweitert wer-den.[X.] die Frage, ob Ziffer 5.1.3 des notariellen Vertrages als Vorausab-tretung der Kaufpreisforderungen ausgelegt werden kann, kommt es nicht an.Nur wenn die Forderung bereits vor Eröffnung des [X.] ist, kann der Zessionar aussondern. Soweit die vorausabgetrete-- 19 -nen Forderungen hingegen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-stehen, fallen sie in die Insolvenzmasse ([X.]Z 135, 140, 145; [X.], Urt. [X.] Januar 1955 - [X.], NJW 1955, 544; MünchKomm-[X.]/[X.] 47 Rn. 214; [X.], [X.] § 47 Rn. 72). So liegt der Fall hier. Die [X.] für die streitgegenständlichen Grundstücke sind erst nachEröffnung des [X.] entstanden, weil die [X.] durch den [X.]n in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsver-walter abgeschlossen worden sind.KreftKirchhofFischerKayser

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IX ZR 75/01

24.06.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. IX ZR 75/01 (REWIS RS 2003, 2623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2623

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