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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 50/03Verkündet am:26. September 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2003 wird auf Ko-sten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, schloß imJahr 1993 für eine Vielzahl ihrer Liegenschaften mit der Rechtsvorgängerin [X.] [X.]. Nach diesen durfte die Rechtsvorgängerin [X.] in den bezeichneten Häusern Breitbandverteileranlagen für Kabel-fernsehen und Hörfunk einrichten und die Bewohner auf diesem Weg mit [X.] versorgen. Jeweils unter Nr. 9.3 der [X.] warvereinbart, daß bei Vertragsende "in Ausnahmefällen" hinsichtlich der Über-nahme der Anlage durch die Klägerin verhandelt werden könne und "anson-sten die Pflicht" der Rechtsvorgängerin der Beklagten "zur kostenlosen De-montage der Anlage" bestehe. Sie hatte sich unter Nr. 9.4 der Verträge ferner- 3 -"für den Fall der Demontage bei Vertragsbeendigung" verpflichtet, auf ihre Ko-sten "den ursprünglichen Zustand [X.] Vertragsverhältnisse endeten auf Grund von Kündigungen der Klä-gerin mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangtdie Klägerin von der Beklagten die Beseitigung der von dieser in den Gebäu-den installierten Breitbandverteileranlagen, zu denen insbesondere Linienka-bel, [X.], [X.], [X.] und Anschlußdosenzählen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. [X.] ist die Beklagte der Ansicht, sie schulde keine Beseitigung, weil die Klä-gerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verpflichtet sei, die Anlagen zu dulden. [X.] ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit ihrer von dem Ober-landesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin [X.], verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht meint, die Beklagte sei auf Grund der Vereinba-rungen im Rahmen der [X.] zur Beseitigung der Breitband-verteileranlagen und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ver-- 4 -pflichtet. Da die Beklagte nicht nach § 57 Abs. 1 [X.] berechtigt sei, in den be-treffenden Häusern das [X.] nach dessen Deinstallation erneuteinzurichten, stehe den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nichtder Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. § 57 Abs. 1 [X.] bezie-he sich allein auf Grund und Boden, also auf das Grundstück im [X.]. Nicht erfaßt seien hingegen die auf einem Grundstück befindlichen Ge-bäude, in denen hier die zu beseitigende Anlage installiert sei.Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.[X.] Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagteauf Grund der Vereinbarungen in den [X.]n verpflichtet ist,nach der wirksamen Beendigung der Vertragsverhältnisse die in den Gebäu-den installierten Breitbandverteileranlagen zu beseitigen und den Zustand [X.] dieser Einrichtungen wiederherzustellen. Insoweit nimmt auch [X.] das Berufungsurteil hin.2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner die Klägerin nicht durch [X.] unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehindert gesehen, dievertraglichen Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung gegenüber [X.] geltend zu machen. Die Revision wendet ohne Erfolg ein, die Kläge-rin sei nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verpflichtet, die erneute Verlegung gleicherKabelnetze in den betreffenden [X.] durch die Beklagte zu dulden undhandele daher rechtsmißbräuchlich, wenn sie deren Deinstallation [X.] ("dolo facit, qui petit, quod statimredditurus est", vgl. Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, [X.], [X.], 3021,3024) scheitert daran, daß der Beklagten ein Gegenanspruch aus § 57 Abs. 1Nr. 2 [X.] nicht zusteht. Zwar liegt die Annahme nahe, die [X.] Beklagten habe durch die 1993 übernommene Verpflichtung zur Deinstal-lation nicht im voraus auf eine erst später durch Inkrafttreten des Telekommu-nikationsgesetzes am 1. August 1996 geschaffene Rechtsposition verzichtet.Auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann sich die Beklagte aber gleichwohl nicht beru-fen, weil aus dieser Vorschrift keine Verpflichtung der Klägerin folgt, auch sol-che Kabelanlagen zu dulden, die in den [X.] auf ihren Grundstückeninstalliert sind und allein der Versorgung der dortigen Bewohner mit [X.] dienen. Selbst wenn der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Verständnis in dem von der Revision erstrebten Sinne zulassen sollte (vgl.[X.], Handbuch Telekommunikationsrecht, 2002, Teil 6 [X.]. 45 - 46; anderszum früheren Recht dagegen BVerwG, NJW 1976, 906, 907), folgt doch [X.] einer einschränkenden Auslegung aus (a) der Entstehungsge-schichte der Norm, ferner aus (b) dem mit ihr verfolgten Zweck sowie schließ-lich aus (c) der Systematik des Gesetzes (a.A. wohl [X.], aaO, Teil 6[X.]. 336, jedoch in [X.]. 338 mit einer Ausnahme für Kabelanlagen im Hausin-nern).a) Der Sache nach enthält § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegenüber dem [X.] Rechtszustand keine grundlegend neue Regelung ([X.], [X.], 799). Bereits das - mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes [X.] getretene (§ 100 Abs. 3 [X.]) - Telegrafenwegegesetz ([X.]) gab in§ 10 Abs. 1 zuletzt der [X.] die Befugnis, Fernmeldeliniendurch den Luftraum über - nicht als Verkehrswege zu qualifizierende -- 6 -Grundstücke zu führen. Durch die Nachfolgevorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2[X.] soll - neben der Beseitigung des Monopols der [X.] -eine Erweiterung der Duldungspflicht nur insofern erfolgen, als nun auch un-terirdische Telekommunikationslinien von den Grundstückseigentümern [X.] sind (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privat-grundstücken, 2000, [X.] ff; [X.]/[X.], [X.], 330, 331). [X.] zunächst in § 10 Abs. 1 [X.] geregelten Fall der Kreuzung des [X.] auf der Hand, daß damit nur das Überqueren eines Grundstücks mit- nach aktueller Terminologie (vgl. Fangmann, Telekommunikations- und [X.], 2. Aufl., [X.]) - Telekommunikationslinien geduldet werden mußte.Nachdem die durch die Vorgängerregelung bereits ermöglichte oberirdischeLeitungsführung lediglich um die Alternative einer unterirdischen Leitungsfüh-rung ergänzt wurde, erstreckt sich die Duldungspflicht nun zusätzlich auch aufdas Durchqueren eines Grundstücks. Hingegen findet sich im Zusammenhangmit der Entstehung der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß die [X.] auch für Anschlußleitungen nebst Zubehör, namentlich in Form von Ka-belanlagen in [X.], gelten soll.b) Auch der mit der Norm verfolgte Zweck steht ihrer Anwendung [X.] entgegen, die in [X.] zur Versorgung der dort lebendenBewohner installiert sind. Ziel der gegenüber § 10 Abs. 1 [X.] erweitertenDuldungspflicht ist es, den Auf- und Ausbau eines Telekommunikationsnetzesauch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen eine Realisierung nur durchunterirdisch geführte Leitungswege möglich ist. Auf diese Weise sollen imvolkswirtschaftlichen Interesse sowie zur Förderung des [X.] vorhan-dene Telekommunikationsstrukturen nutzbar gemacht und der Aufbau neuerNetze erleichtert werden (Begründung zu § 56 des Gesetzentwurfs, [X.] 7 -13/3609, [X.]). Im Hinblick auf den unmittelbaren Gesetzeszweck der [X.] des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen kann derdurch § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglichdazu führen, daß der Eigentümer nun auch das Durchqueren eines Grund-stücks mit Telekommunikationslinien dulden muß. Hingegen erfordert es [X.] nicht, daß sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungenund Anlagen erstreckt, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichteten[X.] mit Abschlußeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 [X.]) enden. Da derBetreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über sol-che Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handeltes sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Ge-stattungsverhältnisses (vgl. [X.], Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01,[X.], 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlußleitungen (nebst [X.]), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnet-zes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit [X.] erlangt in diesem Zusammenhang keine Be-deutung, weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegen-über dem Grundstückseigentümer erlangt (vgl. [X.], aaO, Teil 6 [X.]. 341).Letztlich geht es in solcher Situation, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, inerster Linie darum, dem Betreiber die Kosten für die Deinstallation einer nutz-los gewordenen Kabelanlage zum Nachteil des Grundstückseigentümers zuersparen. Dies ist indessen nicht der Zweck, den das Gesetz mit der in § 57Abs. 1 Nr. 2 [X.] geregelten Duldungspflicht verfolgt.c) Zudem folgt aus der - auf Grund der Ermächtigung in § 41 [X.] erlas-senen - [X.] ([X.]), daß für [X.] eine Regelung nicht in § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.], sondern an [X.] 8 -derer Stelle getroffen ist ([X.], in: Beck'scher [X.]-Kommentar,2. Aufl., § 10 [X.] [X.]. 2; vgl. auch Schuster, [X.], 137, 140). [X.] mit Blick auf den Kontrahierungszwang der [X.] 9 Abs. 1 [X.]) macht nämlich § 10 Abs. 1 [X.] die Verpflichtung zum [X.] davon abhängig, daß dem Netzbetreiber für die [X.] Grundstücks eine Einwilligungserklärung des dinglich Berechtigten("Grundstückseigentümererklärung") vorgelegt wird (Begründung der Bundes-regierung zu § 10 [X.], [X.]. 551/97, [X.]). Der Bestimmung liegt [X.] die Erwägung zugrunde, daß sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für [X.] kein Recht ergibt, Anschlußleitungen auf fremden [X.] verlegen (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 10 [X.], [X.]. 551/97, [X.]). Könnte ein Netzbetreiber ohnehin über § 57 Abs. 1Nr. 2 [X.] die Installation von Anschlußleitungen und -einrichtungen erzwin-gen, wäre eine derart umfassende Ausnahme von dem Kontrahierungszwangnicht gerechtfertigt, sondern lediglich für die Fälle angezeigt, in denen die Vor-aussetzungen einer Duldungspflicht des Eigentümers nicht erfüllt sind. [X.] enthalten sowohl die Grundstückseigentümererklärung als auch die [X.] - die jeweils als Anlage zu § 10 Abs. 1 [X.]formuliert sind - die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Deinstallation der"Vorrichtungen", die er auf dem fremden Grundstück und in darauf befindlichen[X.] "errichtet" hat. Da sich der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nachdem Inhalt der genannten Erklärungen nur im Fall entgegenstehender schutz-würdiger Belange Dritter entziehen kann, sprechen die Anlagen zu § 10 Abs. 1[X.] ebenfalls dafür, daß eine Duldungspflicht aus § 57 Abs. 1 [X.] in solcherKonstellation nicht einschlägig sein kann.- 9 -III.Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger Klein Gaier [X.]
Meta
26.09.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2003, Az. V ZR 50/03 (REWIS RS 2003, 1472)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1472
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