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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:26. September 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 57 Abs. 1 Nr. 2§ 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf s[X.] Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert [X.] allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.[X.], [X.]. v. 26. September 2003 - [X.]/03 - [X.]LG Magdeburg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2003 wird auf Ko-sten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, schloß unterdem 9. November 1992/14. Januar 1993 mit der Rechtsvorgängerin der [X.] einen [X.]. Nach diesem durfte die [X.] [X.] in den in [X.], [X.] 13/14/15/16 und [X.] 30/31 gelegenen Häusern der Klägerin Breitbandverteileranlagen [X.] und Hörfunk einrichten und die Bewohner auf diesem Weg [X.] versorgen. Im wesentlichen inhaltsgleiche [X.] wurden im Jahr 1993 für weitere Objekte abgeschlossen, dienach den Behauptungen der Klägerin ebenfalls in ihrem Eigentum stehen.Während in dem [X.] vom 9. November 1992/ 14. Januar 1993unter Nr. 9.3 lediglich vereinbart ist, daß bei Vertragsende "in Ausnahmefällen"- 3 -hinsichtlich der Übernahme der Anlage durch die Klägerin verhandelt werdenkönne, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der [X.] in den 1993 ge-schlossenen Verträgen auch "zur kostenlosen Demontage der Anlage" sowie- unter Nr. 9.4 der Verträge - dazu, auf ihre Kosten "den ursprünglichen [X.] sind auf Grund von Kündigungen derKlägerin inzwischen beendet. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kläge-rin mit dem Klageantrag zu 1 hinsichtlich der [X.] 13/14/15/16 und [X.]-R. -Straße 30/31 die [X.] sowie mit dem Klageantrag zu 2 hin-sichtlich der übrigen Objekte die Beseitigung der von der [X.] in den [X.] installierten Breitbandverteileranlagen, zu denen insbesondere [X.], Linienverstärker, [X.], [X.] und Anschlußdosenzählen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. [X.] ist die Beklagte der Ansicht, sie schulde weder Unterlassung noch Besei-tigung, weil die Klägerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verpflichtet sei, die [X.] zu dulden. Das [X.] hat der Klage - bis auf wenige im [X.] aufgeführte Objekte - stattgegeben; die Berufung der [X.] ist ohneErfolg geblieben. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision,deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel voll-ständiger Klageabweisung [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht meint, die Beklagte sei zur Unterlassung des [X.] auf den im Klageantrag zu 1 genannten Grundstücken,für die keine Rückbauverpflichtung vereinbart worden sei, nach § 1004 Abs. 1BGB verpflichtet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses müsse die Klä-gerin die mit der Installation verbundene Eigentumsbeeinträchtigung nicht mehrdulden. Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 57 Abs. 1 [X.];denn diese Vorschrift beziehe sich allein auf Grund und Boden, also [X.] im eigentlichen Sinne. Nicht erfaßt seien hingegen die auf [X.] befindlichen Gebäude, in denen hier die zu beseitigende [X.] sei. Hinsichtlich der weiteren, von dem Klageantrag zu 2 erfaßtenLiegenschaften sei die Beklagte zur Beseitigung der Breitbandverteileranlagenund zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet. Da die [X.] nicht nach § 57 Abs. 1 [X.] berechtigt sei, das Breitbandkabelnetz nachdessen Demontage erneut einzurichten, stehe den von der Klägerin geltendgemachten Ansprüchen nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent-gegen.Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.- 5 -II.1. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 1 genannten Liegenschaften, fürdie das Eigentum der Klägerin auch nach dem berichtigten Tatbestand des [X.] festgestellt ist, bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Rechteinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.a) Allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechendeZustand begründet den geltend gemachten Abwehranspruch (Senat, [X.]Z 66,37, 39 m.w.N.), wobei das Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht aneiner Sache nicht nur die rechtliche Verfügungsmacht, sondern auch die sichinsbesondere im Besitzen und Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaftumfaßt ([X.], [X.]. v. 9. März 1989, [X.], NJW 1989, 2251, 2252). [X.] die tatsächliche Sachherrschaft ermöglichte es hier der Klägerin, mitder Rechtsvorgängerin der [X.] einen [X.] abzuschließen,der zwar mietvertragliche Elemente aufweist, dessen Schwergewicht jedochdarin liegt, daß der [X.] neben dem Recht zum Einbau der Breitbandka-belanlagen das ausschließliche Recht einräumt wurde, auf den Grundstückender Klägerin die Anlagen zu betreiben, mit den an einer Kabelversorgung inter-essierten Mietern [X.] abzuschließen und hieraus Gewinnezu erzielen (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2002, [X.], [X.], 3322,3323). Da die Klägerin, solange die Beklagte trotz Beendigung der [X.] den Betrieb der Kabelanlagen fortsetzt, gehindert ist, einenentsprechenden Vertrag mit einem anderen Betreiber abzuschließen, wird aufdiese Weise in ihre Herrschaftsmacht als Eigentümerin [X.] 6 -b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin nach [X.] [X.] nicht verpflichtet, den weiteren Betrieb der Kabel-anlagen zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche Verpflichtung der [X.] folgt insbesondere nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Zwar [X.] Bestimmung auch den Betrieb von [X.], sie erfaßtaber nicht die hier im Streit befindlichen Kabelanlagen, die in den [X.]auf den Grundstücken der Klägerin installiert sind und allein der Versorgungder dortigen Bewohner mit Programmangeboten dienen. Selbst wenn [X.] des § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ein Verständnis in dem von der Revisionerstrebten Sinne zulassen sollte (vgl. [X.], Handbuch [X.], 2002, Teil 6 [X.]. 45 - 46; anders zum früheren Recht dagegen BVerwG,NJW 1976, 906, 907), folgt doch die Notwendigkeit einer einschränkendenAuslegung aus (aa) der Entstehungsgeschichte der Norm, ferner aus ([X.]) demmit ihr verfolgten Zweck sowie schließlich aus ([X.]) der Systematik des Geset-zes (a.A. wohl [X.], aaO, Teil 6 [X.]. 336, jedoch in [X.]. 338 mit einer Aus-nahme für Kabelanlagen im Hausinnern).aa) Der Sache nach enthält § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegenüber dem [X.] Rechtszustand keine grundlegend neue Regelung ([X.], [X.], 799). Bereits das - mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes [X.] getretene (§ 100 Abs. 3 [X.]) - Telegrafenwegegesetz ([X.]) gab in§ 10 Abs. 1 zuletzt der [X.] die Befugnis, Fernmeldeliniendurch den Luftraum über - nicht als Verkehrswege zu qualifizierende -Grundstücke zu führen. Durch die Nachfolgevorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2[X.] soll - neben der Beseitigung des Monopols der [X.] -eine Erweiterung der Duldungspflicht nur insofern erfolgen, als nun auch un-terirdische [X.] von den Grundstückseigentümern hinzu-- 7 -nehmen sind ([X.], Wegerechte für [X.] auf Privat-grundstücken, 2000, [X.] ff; [X.]/[X.], [X.], 330, 331). [X.] zunächst in § 10 Abs. 1 [X.] geregelten Fall der Kreuzung des [X.] auf der Hand, daß damit nur das Überqueren eines Grundstücks mit- nach aktueller Terminologie (vgl. Fangmann, Telekommunikations- und [X.], 2. Aufl., [X.]) - [X.] geduldet werden mußte.Nachdem die durch die Vorgängerregelung bereits ermöglichte oberirdischeLeitungsführung lediglich um die Alternative einer unterirdischen Leitungsfüh-rung ergänzt wurde, erstreckt sich die Duldungspflicht nun zusätzlich auch aufdas Durchqueren eines Grundstücks. Hingegen findet sich im Zusammenhangmit der Entstehung der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß die [X.] auch für Anschlußleitungen nebst Zubehör, namentlich in Form von Ka-belanlagen in [X.], gelten soll.[X.]) Auch der mit der Norm verfolgte Zweck steht ihrer Anwendung [X.] entgegen, die in [X.] zur Versorgung der dort lebendenBewohner installiert sind. Ziel der gegenüber § 10 Abs. 1 [X.] erweitertenDuldungspflicht ist es, den Auf- und Ausbau eines Telekommunikationsnetzesauch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen eine Realisierung durch un-terirdisch geführte Leitungswege in Betracht kommt. Auf diese Weise sollen imvolkswirtschaftlichen Interesse sowie zur Förderung des [X.] vorhan-dene Telekommunikationsstrukturen nutzbar gemacht und der Aufbau neuerNetze erleichtert werden (Begründung zu § 56 des Gesetzentwurfs, [X.]/3609, [X.]). Im Hinblick auf den unmittelbaren Gesetzeszweck der [X.] des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen kann derdurch § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglichdazu führen, daß der Eigentümer nun auch das Durchqueren eines [X.] -stücks mit [X.] dulden muß. Hingegen erfordert es [X.] nicht, daß sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungenund Anlagen erstreckt, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichteten[X.] mit Abschlußeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 [X.]) enden. Da derBetreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über sol-che Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handeltes sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Ge-stattungsverhältnisses (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2002, [X.],[X.], 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlußleitungen (nebst [X.]), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnet-zes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit [X.] erlangt in diesem Zusammenhang keine Be-deutung, weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegen-über dem Grundstückseigentümer erlangt (vgl. [X.], aaO, Teil 6 [X.]. 341).Letztlich geht es in solcher Situation, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, inerster Linie darum, dem Betreiber die Kosten für die Deinstallation einer nutz-los gewordenen Kabelanlage zum Nachteil des Grundstückseigentümers zuersparen. Dies ist indessen nicht der Zweck, den das Gesetz mit der in § 57Abs. 1 Nr. 2 [X.] geregelten Duldungspflicht verfolgt.[X.]) Zudem folgt aus der - auf Grund der Ermächtigung in § 41 [X.] er-lassenen - [X.] ([X.]), daß für [X.] eine Regelung nicht in § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.], sondern an an-derer Stelle getroffen ist ([X.], in: Beck'scher [X.]-Kommentar,2. Aufl., § 10 [X.] [X.]. 2; vgl. auch Schuster, [X.], 137, 140). [X.] mit Blick auf den Kontrahierungszwang der [X.] 9 Abs. 1 [X.]) macht nämlich § 10 Abs. 1 [X.] die Verpflichtung zum Ver-- 9 -tragsschluß davon abhängig, daß dem Netzbetreiber für die [X.] Grundstücks eine Einwilligungserklärung des dinglich Berechtigten("Grundstückseigentümererklärung") vorgelegt wird (Begründung der Bundes-regierung zu § 10 [X.], [X.]. 551/97, [X.]). Der Bestimmung liegt [X.] die Erwägung zugrunde, daß sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für [X.] kein Recht ergibt, Anschlußleitungen auf fremden [X.] verlegen (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 10 [X.], [X.]. 551/97, [X.]). Könnte ein Netzbetreiber ohnehin über § 57 Abs. 1Nr. 2 [X.] die Installation von Anschlußleitungen und -einrichtungen erzwin-gen, wäre eine derart umfassende Ausnahme von dem Kontrahierungszwangnicht gerechtfertigt, sondern lediglich für die Fälle angezeigt, in denen die Vor-aussetzungen einer Duldungspflicht des Eigentümers nicht erfüllt sind. [X.] enthalten sowohl die Grundstückseigentümererklärung als auch die [X.] - die jeweils als Anlage zu § 10 Abs. 1 [X.]formuliert sind - die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Deinstallation der"Vorrichtungen", die er auf dem fremden Grundstück und in darauf befindlichen[X.] "errichtet" hat. Da sich der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nachdem Inhalt der genannten Erklärungen nur im Fall entgegenstehender schutz-würdiger Belange Dritter entziehen kann, sprechen die Anlagen zu § 10 Abs. 1[X.] ebenfalls dafür, daß eine Duldungspflicht aus § 57 Abs. 1 [X.] in solcherKonstellation nicht einschlägig sein kann.2. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß die [X.] auf Grund der Vereinbarungen in den übrigen Gestattungsverträgenverpflichtet ist, nach der wirksamen Beendigung der Vertragsverhältnisse die inden weiteren [X.] installierten Breitbandverteileranlagen zu beseitigenund den Zustand vor Installation dieser Einrichtungen wiederherzustellen. Auf- 10 -Grund der gegenüber der Klägerin übernommenen vertraglichen Verpflichtun-gen ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin auch Eigentümerin der [X.] Objekte ist. Auch insoweit beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf § 57Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Da diese Vorschrift - wie ausgeführt - im vorliegenden Fallnicht anwendbar ist, kann sie die vertraglichen Ansprüche der Klägerin wederausschließen noch deren Geltendmachung als rechtsmißbräuchlich erscheinenlassen.[X.] Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger [X.]Stresemann
Meta
26.09.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2003, Az. V ZR 51/03 (REWIS RS 2003, 1474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1474
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