Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 85/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1698

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 85/04
vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 22. September 2005 beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2004 gemäß § 552a ZPO durch [X.]uss zurückzu-weisen.

Gründe:
[X.]

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zugelassen worden, weil "die Frage nach der Insolvenzfestigkeit insbesondere der in der ersten Vorbehaltsvariante genannten [X.] - soweit ersicht-lich - noch nicht eindeutig bzw. ausdrücklich entschieden und geklärt" ist. In-soweit wirft der Rechtsstreit die Frage auf, ob der beklagte Arbeitnehmer bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversi-cherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers auch dann zur Aussonderung berechtigt ist, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen, den §§ 30 f, 1b Abs. 1 [X.] (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen - 3 - a.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind. Dies hat der [X.] mit Urteil vom 8. Juni 2005 ([X.], [X.], 1373, 1374 ff) in einem im Wesentlichen tatsächlich und rechtlich gleich gelagerten Fall bejaht.

Der [X.] hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuwei-chen. Danach soll der Vorbehalt nicht auch für den Fall einer insolvenzbeding-ten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine solche insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zum 31. März 2002 festgestellt. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, gegen den Grundsatz verstoßen, dass zwischen den versicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen - hier zwischen der Schuldnerin und der Nebenintervenientin - einerseits, sowie den arbeitsrechtlichen Verhältnissen - hier zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten - andererseits zu unterscheiden ist ([X.], Urt. v. 18. Juli 2002 - [X.] ZR 264/01, [X.], 1696, 1698; [X.] ZIP 1999, 1638, 1640). Es hat [X.] den hier entscheidungserheblichen Vorbehalt im Kontext der gesamten Sachverhaltsumstände - des Ineinandergreifens gleichlautender Vorbehalte im [X.] und [X.], auch der Interessen der auf diese Weise ver-sicherten Arbeitnehmer ([X.], Urt. v. 8. Juni 2005, aaO S. 1375) - ausgelegt. Das Ergebnis seiner Auslegung ist rechtlich möglich ([X.] in Festschrift für [X.] S. 341, 348); hiergegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob Ziffer 5a der Versicherungsbedingungen bei isolierter Be-trachtung im Wege eines [X.] auf den Fall der Insolvenz ü-bertragen werden könnte. Letztlich versucht die Revision nur, ihre Auslegung des Versicherungsvertrages an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen; hiermit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. - 4 -

§ 552a ZPO ist auch in Fällen anwendbar, in denen die Revision vor Inkrafttreten der durch das [X.] vom 24. August 2004 eingeführten Vorschrift des § 552a ZPO eingelegt worden ist; maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] ([X.], [X.]. v. 20. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 650).

I[X.]

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November 2005.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 85/04

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 85/04 (REWIS RS 2005, 1698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1698

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31 U 182/03

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