Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. IX ZR 103/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 970

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 103/07 vom 26. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 26. Oktober 2009 beschlossen: Absatz 1 des Tenors des [X.]usses des Senats vom 17. September 2009 wird berichtigt und wie folgt gefasst: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Kostenentscheidung ist bei der Formulierung des Tenors infolge ei-nes Versehens unterblieben. Da an diesem offenkundigen Versehen für alle Beteiligten kein Zweifel bestehen kann, ist der [X.]uss zu berichtigen (vgl. 1 - 3 - [X.], [X.]. v. 8. Juli 1993 - [X.] ZR 192/91, [X.]R ZPO § 319 Nichtannahme-beschluss 1). [X.] [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 U 123/04 -

Meta

IX ZR 103/07

26.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. IX ZR 103/07 (REWIS RS 2009, 970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 970

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2 U 123/04

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