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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 508/14
vom
25. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 25.
November
2014
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Juli 2014 -
unter Aufrechterhaltung der Feststellungen -
aufgehoben, soweit die Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1
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3
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Während Schuld-
und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann der [X.] keinen Bestand
haben. Das [X.] hat es versäumt, die voraussichtliche Dauer der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt im Urteil festzustellen. Damit ist bereits die nach §
64 Satz
2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht belegt. Diese bestünde nur, wenn die nach §
67d Abs.
1 Satz 1 StGB zulässige Höchstdauer der Unterbringung von zwei Jahren nicht überschritten würde (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
April 2012 -
3 [X.], NJW 2012, 2292). Der [X.] der voraussichtlichen Dauer bedarf es ferner, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Entscheidung über den -
vorliegend nicht angeordneten -
Vorwegvollzug (§
67 Abs.
2 Satz 2 StGB) zu ermöglichen (vgl. [X.],
Beschluss vom 12.
Februar 2009 -
3 StR 569/08, [X.], 172), der gemäß §
67 Abs.
2 Satz 3, §
67 Abs.
5 Satz 1 StGB so zu bemessen ist, dass eine Entlas-sung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist.
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Der [X.] bedarf demnach neuer Verhandlung und Ent-scheidung. Da die bisherigen Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht be-rührt werden und rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können diese bestehen bleiben (vgl. §
353 Abs.
2 StPO).
Becker [X.]Mayer
Gericke Spaniol
3
Meta
25.11.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 3 StR 508/14 (REWIS RS 2014, 1053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1053
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