Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. 4 StR 552/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 198

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[X.] vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2008, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die [X.] gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-strafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 2 - 3 - [X.] ist indes an das [X.] zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-ren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Diese Entscheidung hat das [X.] unterlassen. 3 [X.] ist durch eine solche nachträgliche Entscheidung unter keinen Umständen beschwert. Denn im Zusammenhang mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB ist gewährleistet, dass auch beim [X.] eines Teils der Frei-heitsstrafe eine Aussetzung des [X.] nach Verbüßung der Hälfte möglich ist. Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu nehmen (vgl. [X.]. 16/1110 [X.]). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, nament-lich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden, die [X.] zu eröffnen, es beim [X.] der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. [X.]. aaO). Schließlich wird dem Gericht hierdurch er-möglicht, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Neuregelung nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verlängerung der Gesamt-dauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Gericht deshalb, wenn eine solche Verlängerung im Einzelfall zu befürchten wäre, im Rahmen des ihm ein-geräumten Ermessens auf die Umkehr der [X.] zu ver-zichten haben wird (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2007 - 4 [X.] m.w.[X.]). 4 - 4 - Die Zurückverweisung erfolgt an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer, da das Verfahren gegen den Mitangeklagten, bei dem [X.] angewendet werden konnte, rechtskräftig abgeschlossen ist. 5 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 552/08

16.12.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. 4 StR 552/08 (REWIS RS 2008, 198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 198

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