Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2012, Az. V ZR 69/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1299

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
69/12
Verkündet am:

16. November 2012

Wes[X.]henfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 16. November 2012 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr.
Stresemann,
[X.] Lemke und Prof. Dr. S[X.]hmidt-Ränts[X.]h und
die Ri[X.]hterinnen Dr.
[X.]rü[X.]kner und Weinland

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom
8.
März 2012 aufgehoben.

Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]e-rufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Der [X.]eklagte, ein Re[X.]htsanwalt, beantragte im Jahr 1998 bei der Kläge-rin den begünstigten Erwerb von landwirts[X.]haftli[X.]h genutzten Flä[X.]hen in
N.

(Me[X.]klenburg-Vorpommern) na[X.]h §
3 Abs.
2 [X.] Mit [X.] vom 27.
Februar 2001 übersandte er der Klägerin eine Meldebes[X.]heini-gung des [X.]

, der zufolge er seit dem 16.
Juli 1998 mit [X.] in [X.]

gemeldet war; am 28. Februar 2001 unterzei[X.]hnete er eine von der Klägerin vorgefertigte Che[X.]kliste und bestätigte darin u.a., dass die [X.]
-
3
-
bes[X.]heinigung ein [X.]estandteil des Antrags auf begünstigten Flä[X.]henerwerb sei. Den S[X.]hriftverkehr mit der Klägerin führte der [X.]eklagte zum Teil unter der in der Meldebes[X.]heinigung angegebenen Ans[X.]hrift in [X.]

, zum Teil unter der [X.] in P.

bzw. in [X.].

.
Mit notariellem Vertrag vom 10.
September 2001 verkaufte die Klägerin dem [X.]eklagten die landwirts[X.]haftli[X.]hen Flä[X.]hen für 338.482,77

n-s[X.]hrift des [X.]eklagten ist die L.

straße 13 in P.

angegeben. In §
11 heißt es u.a.:
"1.
Der Abs[X.]hluss dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, dass dem Käufer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspru[X.]h na[X.]h den [X.]estimmungen des [X.] zusteht

...

2.
Die Verkäuferin ist jeweils bere[X.]htigt, ganz oder teilweise von diesem [X.] zurü[X.]kzutreten, wenn vor Ablauf von 20
Jahren na[X.]h Abs[X.]hluss die-ses Kaufvertrages

a)
...

oder

b)
der Käufer seinen für den Erwerb maßgebli[X.]hen Hauptwohnsitz ni[X.]ht in der Nähe der [X.]etriebsstätte beibehält oder ...,

oder

[X.])
der Abs[X.]hluss dieses Vertrages auf fals[X.]hen Angaben des Käufers beruht,

oder

d)
sonstige, verglei[X.]hbar s[X.]hwerwiegende Gründe i.[X.]d. §
12 Abs.
1 d) [X.] vorliegen."

Im September 2001 beantragte der [X.]eklagte bei der Klägerin den be-günstigten Erwerb von "[X.]auernwald"
na[X.]h §
3 Abs.
4 [X.] aF. In dem 2
3
-
4
-
hierzu vorgelegten [X.]etriebskonzept heißt es, der [X.]eklagte sei in [X.]

wohn-haft. Hinsi[X.]htli[X.]h des Na[X.]hweises wurde auf die Unterlagen zu dem Erwerb der landwirts[X.]haftli[X.]hen Flä[X.]hen [X.]ezug genommen. Die Klägerin verkaufte dem [X.]eklagten die [X.] mit notariellem Vertrag vom 17.
Dezember 2001 für 100.649,85

10 heißt es u.a.:
"1.
Der Abs[X.]hluss dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, dass dem Käufer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspru[X.]h na[X.]h den [X.]estimmungen des [X.] zusteht, ...

2.
Die Verkäuferin ist jeweils bere[X.]htigt, ganz oder teilweise von diesem [X.] zurü[X.]kzutreten, wenn vor Ablauf von 20
Jahren na[X.]h Abs[X.]hluss dieses Kaufvertrages

a)
...

oder

b)
...

oder

[X.])
der Käufer seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der [X.]etriebsstätte ni[X.]ht bei-behält

oder

d)
wenn feststeht, dass die von dem Käufer für den Abs[X.]hluss dieses Vertra-ges gegenüber der Verkäuferin erbra[X.]hten Na[X.]hweise und Angaben fals[X.]h waren, insbesondere also ni[X.]ht die Voraussetzungen für den Erwerb von sogenanntem "[X.]auernwald"
im Sinne von §
3 Abs.
4 [X.] gegeben waren,

oder

e)
sonstige, verglei[X.]hbar s[X.]hwerwiegende Gründe i.[X.]d. §
12 Abs.
1 [X.] vorliegen."

Mit S[X.]hreiben vom 5.
Dezember 2005 erklärte die Klägerin den Rü[X.]ktritt von beiden Verträgen wegen Verstoßes gegen die [X.] und forderte den [X.]eklagten

erfolglos

zur lastenfreien [X.] 4
-
5
-
der verkauften [X.] um Zug gegen Rü[X.]kzahlung der Kaufpreise auf. Ihre hierauf sowie auf die Feststellung des Annahmeverzugs seit dem 2.
Januar 2006 geri[X.]htete Klage ist in der ersten Instanz erfolgrei[X.]h gewesen. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der von diesem zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils errei[X.]hen. Der [X.]eklagte beantragt die Zurü[X.]kweisung des Re[X.]htsmittels.

Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hält die Rü[X.]ktritte für unwirksam.
Die Klägerin könne si[X.]h ni[X.]ht auf ein Rü[X.]ktrittsre[X.]ht na[X.]h §
11 Nr.
2 [X.]u[X.]hst.
[X.] des Vertrags vom 10.
September 2001 berufen, denn der Vertrags-s[X.]hluss beruhe ni[X.]ht auf fals[X.]hen Angaben des [X.]eklagten. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass die Meldebes[X.]heinigung vom 16.
Juli 1998 fals[X.]h sei, sieht si[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht an einer dem Inhalt des [X.] wider-spre[X.]henden [X.]ewertung im Hinbli[X.]k auf die [X.]indungswirkung der Melderegis-tereintragung als Status feststellendem Verwaltungsakt gehindert. Wegen des in der Meldebes[X.]heinigung attestierten Hauptwohnsitzes des [X.]eklagten in [X.]

sei deshalb von dessen [X.] dort im Zeitpunkt des Vertrags-s[X.]hlusses auszugehen. Diese sei au[X.]h zu einem späteren Zeitpunkt ni[X.]ht ent-fallen. Im Übrigen habe der [X.]eklagte in seinem S[X.]hreiben vom 27.
Februar 2001, wel[X.]hem die Meldebes[X.]heinigung beigefügt gewesen sei, ausgeführt, aus der [X.]es[X.]heinigung ergebe si[X.]h, dass er seit dem 16. Juli 1998 in [X.]

gemeldet sei. Diese Angabe sei ri[X.]htig. Fals[X.]hen Tatsa[X.]henvortrag des [X.]eklag-5
6
-
6
-
ten zum Vorliegen der Voraussetzungen der [X.] gebe es ni[X.]ht. Die übrigen Voraussetzungen für ein Rü[X.]ktrittsre[X.]ht lägen ebenfalls ni[X.]ht vor.
Ein Rü[X.]ktrittsre[X.]ht na[X.]h §
10 Abs.
2 [X.]u[X.]hst.
d des Vertrags vom 17.
Dezember 2001 bestehe ebenfalls ni[X.]ht. Die Unri[X.]htigkeit der [X.] stehe ni[X.]ht fest, denn eine von dem Inhalt des [X.] ab-wei[X.]hende [X.]eurteilung sei dem [X.]erufungsgeri[X.]ht verwehrt. Im Übrigen sei es zweifelhaft, ob das formularmäßige Rü[X.]ktrittsre[X.]ht au[X.]h dann bestehe,
wenn die Unri[X.]htigkeit der Meldebes[X.]heinigung ni[X.]ht auf Fals[X.]hangaben des [X.]eklag-ten, sondern auf einer fals[X.]hen [X.]ewertung der Re[X.]htslage dur[X.]h die ausstel-lende [X.]ehörde beruhe. Die vertragli[X.]he Rü[X.]ktrittsregelung gehe
inhaltli[X.]h über das gesetzli[X.]h vorzubehaltende Rü[X.]ktrittsre[X.]ht na[X.]h §
12 Abs.
1 [X.] aF hinaus und bena[X.]hteilige den [X.]eklagten unangemessen.

II.
Diese Erwägungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
1. Ein Re[X.]ht der Klägerin zum Rü[X.]ktritt von dem am 10. September 2001 ges[X.]hlossenen Kaufvertrag kann si[X.]h aus der dortigen Regelung in §
11 Nr.
2 [X.]u[X.]hst.
[X.] ergeben. Das ist der Fall, wenn der Vertragss[X.]hluss auf fals[X.]hen An-gaben des [X.]eklagten beruht.
a) Fals[X.]h kann die Angabe des [X.]eklagten zu seinem Hauptwohnsitz ge-wesen sein.
Dieser in §
11 Nr.
2 [X.]u[X.]hst. b verwendete [X.]egriff ist ni[X.]ht autonom auszulegen; ob der [X.]eklagte seinen Hauptwohnsitz in [X.]

begründet hatte, bestimmt si[X.]h vielmehr na[X.]h Maßgabe der si[X.]h aus §
3 Abs.
2 [X.]
aF in Verbindung mit §
1 Abs.
3, §
2 Abs. 2, §
12 Abs.
1 [X.]u[X.]hst.
a dd [X.] aF ergebenden Vorgaben. Dana[X.]h ist Hauptwohnsitz der Lebensmittelpunkt des 7
8
9
10
-
7
-
[X.]ere[X.]htigten, hier des [X.]eklagten (Senat, Urteil vom 25.
September 2009

V
ZR 13/09, NJW-RR 2010, 374
f.).
b) Der Lebensmittelpunkt des Erwerbers na[X.]h §
3 [X.] ist ni[X.]ht allein anhand formeller Gesi[X.]htspunkte wie der polizeili[X.]hen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetra[X.]htung aller relevanten Umstände zu bestimmen, wo-bei der Annahme des Lebensmittelpunkts ni[X.]ht entgegensteht, wenn
si[X.]h der Erwerber zeitweilig an anderer Stelle aufhält; ents[X.]heidend ist vielmehr, dass si[X.]h der S[X.]hwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Nähe der [X.]etriebsstätte befindet (Senat, Urteil vom 25.
September 2009

V
ZR 13/09, [X.] 2010, 374, 375).
[X.])
Na[X.]h diesen Grundsätzen sieht das [X.]erufungsgeri[X.]ht zu Unre[X.]ht den Inhalt der Meldebes[X.]heinigung als allein maßgebli[X.]h für die [X.]estimmung des Hauptwohnsitzes an. Seine Überlegungen

ihre Ri[X.]htigkeit unterstellt

zu der Re[X.]htsnatur der [X.]es[X.]heinigung und ihrer [X.]indungswirkung für die Zivilgeri[X.]hte tragen ni[X.]ht die Annahme, der [X.]eklagte sei in [X.]

ortsansässig gewesen. Denn es hat si[X.]h

in diesem Zusammenhang

ni[X.]ht mit weiteren Umständen wie dem Wohnsitz der Familie des [X.]eklagten, seiner berufli[X.]hen Inanspru[X.]h-nahme in P.

bzw. [X.].

und einem eventuellen besonderen örtli[X.]hen Engagement in [X.]

und Umgebung (vgl. Senat, Urteil vom 4.
Mai 2007

V
ZR 162/06, ZOV
2007, 30, 32
f.) im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses be-fasst.
d) Ebenfalls zu Unre[X.]ht nimmt das [X.]erufungsgeri[X.]ht an, der Kaufver-tragss[X.]hluss beruhe ni[X.]ht auf fals[X.]hen Angaben des [X.]eklagten. Die Auslegung des S[X.]hreibens vom 27. Februar 2001 dahingehend, aus ihm ergebe si[X.]h ni[X.]ht, dass der [X.]eklagte die Voraussetzungen für ein Ankaufsre[X.]ht vorgetäus[X.]ht ha-be, weil er ledigli[X.]h auf den Inhalt der Meldebes[X.]heinigung verwiesen habe, ist 11
12
13
-
8
-
re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht haltbar. Denn sie verstößt gegen den Grundsatz, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkli[X.]he Wille zu erfors[X.]hen ist und ni[X.]ht an dem bu[X.]hstäbli[X.]hen Sinn des Ausdru[X.]ks geklebt werden darf (§
133 [X.]G[X.]). [X.]ei [X.]ea[X.]htung dieses Grundsatzes ergibt si[X.]h, dass der [X.]eklagte der Klägerin mit der Vorlage der Meldebes[X.]heinigung ni[X.]ht bloß die Eintragung in dem [X.] bekannt geben, sondern einen Na[X.]hweis für seine Angabe erbringen wollte, seinen Hauptwohnsitz in [X.]

zu haben.
Das kann

legt man die in dem Senatsurteil vom 25. September 2009 ([X.], [X.] 2012, 374
f.) enthaltenen Grundsätze zugrunde

objektiv fals[X.]h
gewesen sein. Das rei[X.]ht aus. Eine mit Täus[X.]hungsabsi[X.]ht abgegebene fals[X.]he Angabe ist ni[X.]ht Voraus-setzung des Rü[X.]ktrittsre[X.]hts.
2. Ein Re[X.]ht der Klägerin zum Rü[X.]ktritt von dem am 17.
Dezember 2001 ges[X.]hlossenen Vertrag kann si[X.]h aus der dortigen Regelung in §
10 Nr.
2 [X.]u[X.]hst.
d ergeben. Das ist der Fall, wenn feststeht, dass die von dem [X.]eklag-ten für den Vertragss[X.]hluss erbra[X.]hten Angaben fals[X.]h waren.
a) Fals[X.]h kann wiederum die Angabe des [X.]eklagten zu seinem [X.] gewesen sein. Au[X.]h hier gilt, dass Hauptwohnsitz der Lebensmittel-punkt des [X.]ere[X.]htigten ist und der Lebensmittelpunkt in wertender Gesamtbe-tra[X.]htung aller Umstände zu bestimmen ist (Senat, Urteil vom 25.
September 2009

V
ZR 13/09, [X.] 2010, 374
f.). Deshalb ist

entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]erufungsgeri[X.]hts

allein der Inhalt der Meldebes[X.]heinigung ni[X.]ht maß-gebli[X.]h für die [X.]estimmung des Hauptwohnsitzes.
b) Unbegründet sind die von dem [X.]erufungsgeri[X.]ht geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit der [X.]. Diese ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht darin

worauf jedo[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h abstellt

, dass die Klägerin bei fals[X.]hen Na[X.]hweisen von dem Vertrag zurü[X.]ktreten kann, sondern billigt ihr 14
15
16
-
9
-
das Rü[X.]ktrittsre[X.]ht au[X.]h bei fals[X.]hen Angaben des Erwerbers zu. Jedenfalls dieser Teil der Klausel bena[X.]hteiligt den Erwerber ni[X.]ht unangemessen im [X.] von §
9 Abs.
1 AG[X.]G
(jetzt §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.]G[X.]),
denn er steht mit der Regelung in §
12 Abs.
1 [X.]u[X.]hst.
b [X.] aF in Einklang, wona[X.]h die [X.] in dem Kaufvertrag ein Rü[X.]ktrittsre[X.]ht für den Veräußerer für den Fall vereinbaren sollte, dass der Erwerb auf fals[X.]hen Angaben des Erwerbers beruht. Wenigstens mit diesem Inhalt ist die Klausel wirksam. Die Aufteilung in einen wirksamen und einen

wegen des Rü[X.]ktrittsre[X.]hts au[X.]h bei fals[X.]hen Na[X.]hweisen eventuell

unwirksamen Teil verstößt ni[X.]ht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen. Denn die Klausel lässt
si[X.]h na[X.]h ihrem Wortlaut aus si[X.]h heraus verständli[X.]h und sinnvoll in einen zulässigen und einen

eventuell

unzulässigen Regelungsteil trennen (vgl. allgemein [X.]GH, Urteil vom 25.
Januar 2006

VIII
ZR 3/05, NJW
2006, 1059, 1060 mwN, und speziell zu Sanktionen von vers[X.]hiedenen Pfli[X.]htverletzungen [X.]AG, NZA
2005, 1053, 1056).
[X.]) Dass der [X.]eklagte gegenüber der Klägerin zur Herbeiführung des [X.]ss[X.]hlusses angegeben hat, er habe seinen Hauptwohnsitz in [X.]

, steht außer Frage. Zum einen hat er in dem am 19.
September 2001 erstellten [X.]e-triebskonzept, wel[X.]hes [X.]estandteil des Antrags auf begünstigten Erwerb der Waldflä[X.]hen
ist, [X.]

als seinen Wohnort angegeben; zum anderen hat er zum Na[X.]hweis auf die für den Erwerb der landwirts[X.]haftli[X.]h genutzten Flä[X.]hen eingerei[X.]hten Unterlagen [X.]ezug genommen, also auf
die den Hauptwohnsitz [X.]

ausweisende Meldebes[X.]heinigung.
3. [X.] [X.]undesministeriums der Finanzen vom 12.
Februar 1998 ([X.].: V
[X.]
7VV
512627/98 und V
III
[X.]
3F[X.]
550142/98) steht der Aus-übung der

eventuellen

Rü[X.]ktrittsre[X.]hte ni[X.]ht entgegen. Darin wird die Kläge-rin gebeten, künftig so zu verfahren, dass [X.] na[X.]h §
3 Abs.
1 bis
4 17
18
-
10
-
[X.] bei [X.] eine Meldebes[X.]heinigung über ihren Hauptwohnsitz in der Nähe der [X.]etriebsstätte vorlegen müssen, wel[X.]her für den Na[X.]hweis
der [X.] ausrei[X.]hend sein soll. Am S[X.]hluss heißt es: "Es ist ggfs. Sa-[X.]he der zuständigen Meldebehörde, etwaigen Zweifeln an der Ri[X.]htigkeit der Meldebes[X.]heinigung na[X.]hzugehen."
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass damit die Mögli[X.]hkeit eines erlei[X.]hterten Na[X.]hweises der [X.] des [X.] vor Vertragss[X.]hluss ges[X.]haffen werden sollte,
dies aber ni[X.]hts daran ändert und ändern kann, dass die [X.] als gesetzli[X.]he Erwerbsvoraussetzung tatsä[X.]hli[X.]h vorliegen muss. Ob sie vorliegt, wird bei Erteilung der [X.] ni[X.]ht geprüft. Dazu wäre die Meldebehörde au[X.]h ni[X.]ht befugt. Deshalb ist die Klägerin bere[X.]htigt, das vereinbarte Rü[X.]ktrittsre[X.]ht auszuüben, wenn si[X.]h na[X.]h dem Vertragss[X.]hluss herausstellt, dass die Angaben des [X.] zu seinem Hauptwohnsitz fals[X.]h waren. Dass die Meldebehörde vor der Ausstellung einer den Hauptwohnsitz ausweisenden Meldebes[X.]heinigung

und damit vor dem Vertragss[X.]hluss

keinen Zweifel an der Ri[X.]htigkeit der Anmeldung,
die von dem [X.] selbst vorzunehmen ist und bei der er mitzuteilen hat, wel[X.]he von mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung ist (§
13 Abs.
1 Satz
1, §
16 Abs.
3 Satz
1 LMG MV aF),
hatte bzw. etwaigen Zweifeln ni[X.]ht na[X.]hgegangen war, s[X.]hadet ni[X.]ht.
4. Entgegen der von dem Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]eklagten in der Revisionserwiderung vertretenen Ansi[X.]ht verstößt die Ausübung der

eventuellen

Rü[X.]ktrittsre[X.]hte ni[X.]ht gegen [X.] und Glauben. Das [X.]erufungs-geri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, dass der Klägerin vor dem Abs[X.]hluss der [X.] der die Rü[X.]ktrittsre[X.]hte begründende Sa[X.]hverhalt -
also fals[X.]he Angaben der [X.]eklagten zu der [X.] -
bekannt war. Es hat ledigli[X.]h die Kenntnis der Klägerin von der berufli[X.]hen Tätigkeit des [X.]eklagten angenom-19
20
-
11
-
men. Dass diese in P.

bzw. [X.].

ausgeübt wurde, steht der Annahme des Lebensmittelpunktes
in [X.]

ni[X.]ht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 25.
September 2009

V
ZR 13/09, NJW-RR
2010, 374).
5. Na[X.]h alledem hat das [X.]erufungsurteil keinen [X.]estand. Es ist aufzuhe-ben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sa[X.]he ist zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§
563
Abs.
1 Satz
1 ZPO). Es muss

unter [X.]ea[X.]htung der in den [X.] vom 4.
Mai 2007
(V
ZR 152/06, ZOV
2007, 30, 32
f.) und vom 25.
September 2009 (V
ZR 13/09, [X.]
2010, 374
f.) aufgestellten Grundsätze

aufklären, ob der [X.]eklagte bei dem Abs[X.]hluss der Verträge seinen Lebensmittelpunkt in [X.]

hatte.
[X.] wird es au[X.]h aufzuklären haben, ob der [X.]eklagte diesen beibehalten hat. Denn der Klägerin steht na[X.]h den Regelungen in den Kaufverträgen (§
11 Nr.
2 [X.]u[X.]hst. b bzw. §
10 Nr.
2 [X.]u[X.]hst. [X.]) ein Rü[X.]ktrittsre[X.]ht au[X.]h dann zu, wenn der Lebensmittelpunkt ni[X.]ht beibehalten wird. Hierauf hat si[X.]h die Kläge-

21
-
12
-
rin in ihrem S[X.]hreiben vom 5. Dezember 2005, in wel[X.]hem sie die Rü[X.]ktritte erklärte, berufen.
Stresemann
Lemke
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h

[X.]rü[X.]kner
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 23.03.2009 -
3 O 107/06 -

OLG Rosto[X.]k, Ents[X.]heidung vom 08.03.2012 -
3 [X.]/09 -

Meta

V ZR 69/12

16.11.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2012, Az. V ZR 69/12 (REWIS RS 2012, 1299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1299

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