Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2003, Az. V ZR 392/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2777

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Juni 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] (2002) §§ 540, 559Auch für das Revisionsverfahren nach dem [X.] Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, [X.] eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssendie tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zwei-felsfrei zu erkennen sein.[X.] § 1030 Abs. 2Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daßder Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quoteerhalten soll ([X.]). In diesem Fall findet im Verhältnis zwi-schen Nießbraucher und Eigentümer § 748 [X.] nur insoweit Anwendung, [X.] und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehun-gen betroffen [X.] 2 -[X.] § 1041Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählennur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, undzwar wiederkehrend innerhalb kürzerer [X.]abstände zu erwarten sind.[X.], Urt: v. 6. Juni 2003 - [X.] - LG [X.]enthal ([X.]) AG [X.] a.Rhein- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Unter Zurückweisung im übrigen werden auf die Rechtsmittel [X.] das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und das [X.] Amtsgerichts [X.] vom 11. April 2002 ab-geändert.Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagteverurteilt, an den Kläger 2.430,97 % Zinsen seit dem23. Mai 2001 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits in erster und in zweiter Instanz tra-gen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, die Kosten [X.] tragen der Kläger zu 3/20 und der Beklagtezu 17/20.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Parteien sind Brüder. Ihre Mutter übertrug dem [X.] mit [X.] vom 9. Februar 1989 unter anderem das Eigentum an einem miteinem Miet- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in [X.]. In der-selben Urkunde räumte der Beklagte seiner Mutter den lebenslangen Nieß-brauch an dem Objekt ein. Ferner bestellte er "an dem ... Grundstück" zu-gunsten des [X.] "beginnend am [X.]" ein "[X.] zu einem Viertel (Bruchteilsnießbrauch)". Im Oktober 1991 ver-starb die Mutter der Parteien.Bei seiner Abrechnung über die [X.] aus dem [X.] Nutzungen berücksichtigte der Beklagte durch Abzüge von [X.] zu Lasten des [X.] verschiedene Reparatur-, [X.] Erneuerungskosten, die dieser nicht akzeptierte. Im vorliegenden Rechts-streit macht der Kläger den Betrag geltend, der sich ergibt, wenn die streitigenPositionen nicht in Abzug gebracht werden. Der Kläger meint, er müsse sichals Nießbraucher nicht an den Aufwendungen für wertverbessernde [X.] beteiligen. Seiner auf Zahlung von 6.524,64 [X.] (= 3.336 Klage hat das Amtsgericht in Höhe von 1.094,46 e-rufung beider Parteien hat das [X.] den [X.] zur Zahlung von2.291,54 '- von dem [X.] zugelassenen Revision -erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Klä-ger im Wege der Anschlußrevision seinen Klageantrag in Höhe von [X.] /'/des Rechtsmittels des [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] hat teilweise, die Anschlußrevision des [X.] in vollem Umfang Erfolg.[X.] Berufungsgericht meint, der Nießbraucher müsse sich [X.] an Wertverbesserungsmaßnahmen beteiligen; er sei nur verpflichtet, [X.] in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Daher sei der [X.] nicht mit den Kosten einer Renovierung zu belasten, mit der ein [X.] Zustand erst geschaffen werden solle. Der Nießbraucher müssesich aber an den Kosten zeitgemäßer substanzerhaltender Erneuerungsmaß-nahmen beteiligen, durch die der Gesamtwert des Objekts nicht meßbar erhöhtwerde. Für die Abgrenzung seien die Häufigkeit, die Vorhersehbarkeit und dasMaß des finanziellen Aufwandes entscheidend. Bei Anwendung dieser Grund-sätze ergebe sich für den Kläger eine Forderung in Höhe des zuerkannten [X.].Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen [X.] -II.1. Ohne Erfolg macht die Revision des [X.] allerdings geltend, dasUrteil des Berufungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es keinenTatbestand enthält.a) Eines solchen bedarf es hier nicht. Das Berufungsgericht hat zutref-fend die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden [X.], weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz erst am [X.] geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit sind an die Stelle [X.] und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher ge-regelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Zwar hat das Berufungsgerichtübersehen, daß auch nach neuem Recht die Aufnahme der [X.] das Urteil unverzichtbar ist (vgl. [X.], Urt. v. 26. Februar 2003, [X.], Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Im [X.] Fall ist dies jedoch unschädlich, weil aus dem Zusammenhang [X.] des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positio-nen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig ein-gelegten Rechtsmitteln erstrebt haben. Das genügt für die erforderliche Wie-dergabe der [X.] ([X.], Urt. v. 26. Februar 2003, [X.]) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des [X.] reichen auch aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfungzu ermöglichen. Der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.[X.] unverändert istgemäß § 559 ZPO Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts prinzipiell nurder Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihmenthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll er-- 7 -schließt (MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., [X.], § 559[X.]. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 [X.]. 13). Eine revisionsrechtlichePrüfung muß mithin scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen in einemBerufungsurteil völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaftsind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungs-gerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Be-rufungsurteil - wie bisher (std. [X.]., vgl. etwa [X.]Z 80, 64, 67) - vonAmts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (MünchKomm-ZPO/[X.], aaO, § 559 [X.]. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 [X.]. 18). An [X.] leidet das Urteil des Berufungsgerichts indessen nicht.2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht auf Grund [X.] von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung (vgl. [X.] 1985, 6, 11 f; BayObLG, [X.] 1986, 151, 152 f) verpflichtet, sichals Nießbraucher auch an den Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungenund Erneuerungen des Grundstücks zu beteiligen. Eine solche [X.] gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucherwurde in der notariellen Urkunde vom 9. Februar 1989 zwar für den [X.] der Parteien vereinbart, für den Nießbrauch des [X.]fehlt jedoch eine solche Regelung. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus der inder Urkunde verlautbarten Absicht der Mutter der Parteien, beide Söhne nachihrem Tod "völlig gleichgestellt" zu sehen. Vor dem Hintergrund der in der Ur-kunde erfolgten Aufteilung des Vermögens zielt diese Erklärung allein auf [X.] einer Ausgleichspflicht nach § 2050 [X.] und ist daher für die [X.] Ausgestaltung des Nießbrauchs ohne [X.] 8 -3. Für die von dem Kläger zu tragenden Kosten ist mithin die [X.]) Diese ergibt sich nicht, wie die Revision meint, uneingeschränkt aus§ 748 [X.], wonach sich jeder Teilhaber nicht nur an den Kosten der Erhal-tung, sondern entsprechend seinem Anteil auch an den Kosten der Verwaltungund der gemeinschaftlichen Benutzung zu beteiligen hat. Allerdings führt [X.] zutreffend aus, daß zugunsten des [X.] - entgegen der [X.] in der Urkunde - ein Quoten- und nicht ein Bruchteilsnießbrauch bestelltwurde. Gegenstand der Belastung ist nämlich nicht ein ideeller Anteil, sonderndas Grundstück insgesamt (vgl. [X.], [X.] [2002], § 1030[X.]. 40; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1030 [X.]. 3; Soergel/Stürner,[X.], 13. Aufl., § 1030 [X.]. 10). Der Nießbrauch ist hierbei nach § 1030 Abs. 2[X.] in zulässiger Weise dahin eingeschränkt worden, daß der Kläger von [X.] des Grundstücks lediglich eine Quote von einem Viertel [X.] (vgl. KG, JW 1936, 2747; [X.], aaO, § 1030 [X.]. 39; [X.]/Stürner, aaO, § 1030 [X.]. 6, 10; Schön, [X.], 1992,S. 311). Neben der quotenmäßigen Teilung der Nutzungen ist Folge dieserNießbrauchsbestellung auch, daß die auf die Nutzung des Grundstücks bezo-genen Besitz- und Verwaltungsrechte beiden Parteien gemeinschaftlich zuste-hen (vgl. [X.], aaO, § 1030 [X.]. 39; [X.]/[X.],aaO, § 1030 [X.]. 3). Hiernach findet auf das Verhältnis zwischen den [X.] grundsätzlich auch § 748 [X.] Anwendung, das gilt allerdings nur, soweitLasten und Kosten der gemeinschaftlichen - einerseits in dem Nießbrauch, [X.] in dem Eigentum begründeten - Berechtigung zu Nutzungsziehun-gen betroffen sind (vgl. [X.], aaO, § 1066 [X.]. 21, 18; Soergel/Stürner, aaO, § 1066 [X.]. 1a, 1b). Dagegen fehlt es hinsichtlich des [X.] -tums am Grundstück an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien(vgl. [X.], aaO, § 1066 [X.]. 21, 18), so daß sich insoweit [X.] des [X.] als Nießbraucher nach den §§ 1041 bis 1048 [X.] rich-ten. Hierbei sind seine Verpflichtungen auf den Anteil beschränkt, der ihm [X.] des vereinbarten [X.]s auch für die Nutzungen zusteht(vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, [X.], NJW 1966, 1707, 1710 für [X.] an einem Miteigentumsanteil). Da der gesetzlichen Regelung [X.] zugrunde liegt, daß derjenige, dem die Nutzungen verblieben, auchfür die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen müsse (vgl. [X.]Z 150,237, 244), muß der Umfang der Verpflichtung auch einer nur anteilsmäßigenBerechtigung an den Nutzungen Rechnung [X.]) Hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten [X.] hat sich [X.] nach § 1041 [X.] an den gewöhnlichen Erhaltungskosten zu beteiligen.Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten [X.] solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwarwiederkehrend innerhalb kürzerer [X.]abstände zu erwarten sind ([X.]. [X.]. 511; [X.], 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch [X.]Z 150, 237, 244; [X.] zu § 2124 Abs. 1 [X.]: [X.], Urt. v. 7. Juli 1993, [X.], NJW 1993,3198, 3199). Durch die Beschränkung auf Maßnahmen, deren [X.] regelmäßig schon nach kürzerer [X.] erneut einstellt, ist die "gewöhnlicheUnterhaltung" bei § 1041 [X.] enger zu verstehen als die im [X.] zählende "Instandhaltung" desgemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG).Zwar setzen beide Begriffe Maßnahmen voraus, die der Erhaltung der Sachedienen (vgl. [X.], Urt. v. 7. Juli 1993, aaO, für § 2124 Abs. 1 [X.]; [X.], 273, 280; BayObLG, NJW 1981, 690 jeweils für §§ 21 f WEG), die ge-- 10 -schilderte Begrenzung auf Maßnahmen, die in bestimmten zeitlichen Grenzenregelmäßig wiederkehrend erforderlich werden, ist dem Wohnungseigentums-recht indessen fremd. Dieser Unterschied leuchtet ohne weiteres ein, weil [X.] Regelungen für das Verhältnis zwischen Miteigen-tümern getroffen werden müssen, nicht aber wie beim Nießbrauch [X.] und Eigentümer zu verteilen sind. [X.] der gewöhnlichen Unterhaltung einer Sache und deren - in § 21 Abs. 5Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ebenfalls angesprochenen - [X.] hingegen keine auch nur teilweise Übereinstimmung. Letztere zieltnämlich nicht auf die Erhaltung, sondern auf die Wiederherstellung eines [X.] vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustands ([X.], aaO). [X.] zählen zu den gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen insbesondere dienormalen Verschleißreparaturen ([X.], Urt. v. 7. Juli 1993, aaO), während [X.] die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außer-gewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. [X.], 28, 30 f.; 165, 512, 514). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts istdas Maß des finanziellen Aufwandes für die Einordnung einer Maßnahme alsgewöhnlich oder außergewöhnlich - neben anderem - nur insoweit von Bedeu-tung, als es im Einzelfall durch einen Vergleich mit den aus dem Objekt erziel-ten Einkünften darauf schließen läßt, was nach der Verkehrsanschauung anErhaltungsmaßnahmen regelmäßig zu erwarten ist (vgl. [X.], Urt. v. 7. [X.], aaO).c) Nach diesen Grundsätzen gilt für die im vorliegenden Rechtsstreitnoch streitigen Einzelpositionen [X.] -aa) Revision des [X.]) Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsge-richts wendet, der Kläger müsse sich nicht an den Kosten der [X.] beteiligen, hat sie teilweise Erfolg. Nach der vom [X.] vorgelegtenAbrechnung sind anteilige Kosten in Höhe von 290 [X.] und 611,75 [X.] (zu-sammen 461,06 /der Wohnungsmieter durchsetzen mußte. Diese Aufwendungen können zwarnicht den gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 1041 [X.] zugerechnet wer-den, bei der Einziehung von Mietforderungen handelt es sich aber um eineVerwaltungsmaßnahme im Sinne der §§ 744, 745 [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO, §§ 744, 745 [X.]. 5 m.w.N.) und bei den hierbei entstehendenKosten der Rechtsverfolgung (vgl. hierzu [X.]/ [X.], aaO,§ 748 [X.]. 7) um solche, an denen sich der Kläger entsprechend seinem Anteilan den Nutzungen nach § 748 [X.] zu beteiligen hat. Bestätigt wird dies durchdie Überlegung, daß der Kläger mit diesen Kosten als Aufwendungen in [X.] auch dann belastet wäre, wenn ihm der Nießbrauch uneinge-schränkt zustünde (vgl. [X.], aaO, § 1047 [X.]. 3). Anderes gilthingegen für die übrigen Prozeßkosten (anteilig 159,50 [X.] bzw. 82,50 [X.]),die ausweislich der Abrechnung wegen Wasserschäden in der Mietwohnungentstanden sind. § 748 [X.] kann hier keine Anwendung finden, weil es um [X.] von Ansprüchen geht, die aus dem Eigentum des [X.] her-rühren, es mithin an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider [X.]. Es handelt sich auch nicht um Kosten, die in weiterem Sinne der Erhal-tung des nießbrauchsbelasteten Objekts dienen. Die Beseitigung des [X.], die im Rechtsstreit durchgesetzt werden sollte, erfolgt vielmehr zur- 12 -Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes und rechnet daher - wieausgeführt - nicht zu der dem Nießbraucher obliegenden gewöhnlichen Unter-haltung.(2) Hingegen ist es nicht zu beanstanden, daß das [X.] Beteiligung des [X.] an den Aufwendungen für das Wiederherrichtenvöllig verwohnter Mieträume ablehnt. Es handelt sich bei diesen Maßnahmennicht um die Beseitigung des üblichen Verschleißes, vielmehr befand sich [X.] nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungendes Berufungsgerichts in einem Zustand, der eine "umfassende Renovierung,wenn nicht Sanierung" erforderlich machte. Eine solche, offensichtlich durch§ 538 [X.] nicht mehr gedeckte Abnutzung der Mietsache, kann für den [X.] schwerlich wiederkehrend in kürzeren [X.]abständen erwartet werden,so daß es an den Voraussetzungen für gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen(§ 1041 Satz 2 [X.]) fehlt.(3) Ebenfalls ohne Erfolg erstrebt die Revision die [X.] Kosten, die wegen der Sanierung des [X.]. Auch hier gehen die Aufwendungen nach den Feststellungen des [X.], die die Revision hinnimmt, über das hinaus, was zur [X.] üblichen [X.] erforderlich ist.bb) Anschlußrevision des [X.](1) Mit den anteiligen Kosten des Austauschs der Tür zwischen den Ge-schäftsräumen und dem Treppenhaus (Gesamtkosten 1.100,74 [X.]) durfte [X.] nicht belastet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts- 13 -wurde der Einbau einer neuen Tür aus Gründen des [X.]. Es handelte sich also nicht um eine gewöhnliche Erhaltungsmaß-nahme, die unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wie-derkehrend innerhalb kürzerer [X.]abstände zu erwarten war. Daß auch [X.] in den Genuß der Vorteile aus dieser die weitere Vermietung [X.] Maßnahme gelangt, folgt aus seiner Position als Nießbraucher,rechtfertigt aber nach der hier maßgeblichen Verteilung der [X.] seine Belastung mit den dafür aufgewandten Kosten. Aus § 1045 [X.]folgt nichts anderes. Diese Vorschrift kann den Nießbraucher - unter weiterenVoraussetzungen - lediglich verpflichten, eine für das Objekt überhaupt mögli-che Sachversicherung abzuschließen (vgl. [X.], aaO, § 1045[X.]. 1) bzw. die Versicherungsbeiträge zu [X.]) Zu Recht wendet sich die Anschlußrevision ferner gegen eine Be-lastung des [X.] mit einem Teil der Sachverständigenkosten, die in [X.] 778,36 [X.] wegen der Kontrolle des baulichen Zustandes der Balkone ent-standen sind. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß es [X.] nicht um eine von [X.] zu [X.] wiederkehrende Maßnahme handelt, [X.] sie aufgewandten Kosten aber gleichwohl berücksichtigt, weil die [X.] zur Erhaltung der Bausubstanz erforderlich gewesen sei. Letzteres recht-fertigt jedoch nicht die Inanspruchnahme des [X.]. Zwar hat er als Nieß-braucher nach § 1041 Satz 1 [X.] für die Erhaltung der Sache "zu sorgen",soweit hierfür aber Ausbesserungen und Erneuerungen erforderlich sind, be-schränkt § 1041 Satz 2 [X.] diese Verpflichtung lediglich auf gewöhnlicheUnterhaltungsmaßnahmen (vgl. RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., § 1041 [X.]. 2).Für diese ist aber - wie geschildert - wesentlich, daß es sich um [X.], die regelmäßig wiederkehrend in kürzeren [X.]abständen erforderlich- 14 -werden. Das Berufungsgericht konnte daher nicht diese Voraussetzung vernei-nen und gleichwohl von einer Verpflichtung des [X.] nach § 1041 Satz 2[X.] ausgehen.(3) Schließlich hat die Anschlußrevision auch insoweit Erfolg, als sie dieBelastung des [X.] mit den anteiligen Kosten für die Erneuerung der [X.] sowie des Wasser- und [X.] in der Waschküche ([X.] 2.818,80 [X.]) angreift. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglichfestgestellt, es habe sich hierbei um "von [X.] zu [X.]" erforderliche [X.] gehandelt. Dies genügt jedoch noch nicht für das Vorliegen einer gewöhn-liche Unterhaltungsmaßnahme; denn für diese ist zudem noch Voraussetzung,daß die Maßnahme nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftungregelmäßig wiederkehrend innerhalb kürzerer [X.]abstände erforderlich wird.Hierzu sind keine Feststellungen getroffen; angesichts der Art der erneuertenEinrichtungen, liegt es auch fern, daß deren Erneuerung regelmäßig in [X.] [X.]abständen notwendig wird.4. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zum Nachteil des[X.] Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 600,49 zum Nachteil des [X.] Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 461,06 nicht in die Abrechnung eingestellt. Nach Saldierung beider Positionen erge-ben sich 139,43 ö-hen ist. Die geforderten Zinsen stehen dem Kläger nach § 291 [X.] zu.- 15 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.]Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 392/02

06.06.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2003, Az. V ZR 392/02 (REWIS RS 2003, 2777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2777

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