Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2009, Az. V ZR 197/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5486

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. Januar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 1041, 1050 Die aus § 1041 Satz 1 und 2 [X.] folgenden [X.]en des [X.] werden durch die Vorschrift des § 1050 [X.] nicht eingeschränkt. [X.], [X.]eil vom 23. Januar 2009 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Vater der Klägerin übertrug dieser durch notariellen Vertrag vom 8. April 1971 das Eigentum an einem Gewerbegrundstück. Gleichzeitig räumte er seiner Ehefrau, der Beklagten, ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem Grundstück ein. In Ziffer 6 des Vertrages heißt es: 1 "Abweichend von § 1050 [X.] wird vereinbart, daß die [X.] auch die Veränderung und Verschlechterung des belaste-ten [X.] zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran sämt-liche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen vorzuneh-men und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu ma-chen." - 3 - In den Jahren 2001 bis 2005 wandte die Beklagte 71.020,16 • für die Sanierung bzw. Instandhaltung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude auf. Mit der in der Revisionsinstanz allein noch maßgeblichen Widerklage [X.] sie von der Klägerin, ihr diese Kosten zu erstatten. 2 Das [X.] hat die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne von der Klägerin keinen Aufwendungsersatz für die vorgenommenen Reparaturen verlangen. Die Aus-legung von Ziffer 6 der notariellen Vereinbarung ergebe, dass die Beklagte auch die Kosten außergewöhnlicher Verwendungen auf die Gebäude zu tragen habe. Die Umkehrung des [X.] des § 1050 [X.] führe zwangsläu-fig zu einer grundlegenden Veränderung der Haftungsverteilung zwischen Ei-gentümer und Nießbraucher. Aus der gewollten umfassenden und unbe-schränkten Haftung der Beklagten für alle Veränderungen und Verschlechte-rungen der Sache folge, dass sie alle erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen auf ihre Kosten durchführen müsse. Die in § 1041 [X.] vorgesehene Beschrän-kung ihrer Unterhaltungspflicht auf gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen sei damit hinfällig. 4 - 4 - I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Beklagte ihre Aufwen-dungen für die Gebäudereparaturen, unabhängig davon, ob es sich dabei um gewöhnliche oder außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen handelt, nicht nach den §§ 1049 Abs. 1, 683, 684 [X.] ersetzt verlangen kann. 5 1. Grundsätzlich hat der Nießbraucher die belastete Sache zwar nur in ihrem wirtschaftlichen Bestand, nicht aber in ihrem Kapitalwert zu erhalten (§ 1041 Satz 1 [X.]). Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041 Satz 2 [X.]). Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer [X.]-abstände zu erwarten sind (Senat, [X.]. v. 6. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1290, 1291; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1041 [X.]. 4; [X.]/Stürner, [X.], 13. Aufl., § 1041 [X.]. 3). Darunter fallen insbesondere die normalen Verschleißreparaturen, während etwa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. Senat, [X.]. v. 6. Juni 2003, [X.], aaO, S. 1292; [X.], [X.]. v. 7. Juli 1993, [X.], NJW 1993, 3198, 3199; [X.]. v. 13. Juli 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1321, 1322). 6 2. Etwas anderes gilt indessen, wenn es dem Nießbraucher in [X.] von der Regelung in § 1041 Satz 2 [X.] obliegt, auch außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. In diesem Fall kann er seine Auf-wendungen nicht nach § 1049 Abs. 1 [X.] ersetzt verlangen (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2002], § 1049 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 1049 [X.]. 1). 7 - 5 - Ein solcher Fall liegt hier nach der Auslegung von Ziffer 6 des notariellen Übergabevertrages durch das Berufungsgericht vor, wonach die Parteien der Beklagten durch die abweichende Vereinbarung zu § 1050 [X.] sämtliche Er-haltungspflichten bezüglich des Grundstücks und der darauf befindlichen Ge-bäude auferlegt haben. Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz nur einge-schränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und Erfah-rungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr., vgl. [X.] 150, 32, 37; 137, 69, 72; 131, 136, 138). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. 8 a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Auslegung kein unzu-treffendes Verständnis des Verhältnisses der in § 1050 [X.] und § 1041 [X.] enthaltenen Regelungen zugrunde. Das wäre allerdings anders zu beurteilen, wenn die Annahme der Revision zuträfe, die Vorschrift des § 1050 [X.] be-schränke die Pflichten des [X.] aus § 1041 [X.]. In diesem Fall hätte die Veränderung des [X.] von § 1050 [X.] im Zweifel nicht zu einer Erweiterung der in § 1041 enthaltenen Verpflichtungen der Beklagten ge-führt. Vielmehr hätte das Berufungsgericht dann erwägen müssen, ob sich die Bedeutung der Vereinbarung in Ziff. 6 des Übergabevertrages darin erschöpfen sollte, der Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, die von ihr nach § 1041 [X.] zu tragenden gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen unter Berufung auf eine ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs auf die Klägerin als Eigentümerin abzuwälzen. Der Ausgangspunkt dieser Überlegung der Revision, wonach § 1050 [X.] die Verpflichtungen aus § 1041 [X.] einschränkt, ist indessen [X.]. 9 aa) Allerdings werden zu dem Verhältnis der Regelungen in § 1050 und § 1041 [X.] unterschiedliche Auffassungen vertreten. 10 - 6 -
(1) Teilweise wird angenommen, § 1050 [X.] begrenze die in § 1041 [X.] geregelte [X.]. Der Nießbraucher müsse die zur [X.] Unterhaltung der Sache gehörenden Ausbesserungen und Erneuerungen nach § 1041 [X.] nicht vornehmen, soweit die Verschlechterung der Sache auf dem ordnungsgemäßen Gebrauch beruhe ([X.] Rpfleger 2005, 686, 688; Soergel/Stürner, aaO, § 1041 [X.]. 1; § 1050 [X.]. 1; RGRK/[X.]e, [X.], 12. Aufl., § 1041 [X.]. 1). Dies gelte jedenfalls für die [X.] nach § 1041 Satz 1 [X.] ([X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 1050 [X.]. 1; wohl auch NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1041 [X.]. 4; § 1050 [X.]. 2). 11 (2) Nach anderer Auffassung bleiben die Pflichten des [X.] aus § 1041 [X.] durch die Regelung in § 1050 [X.] unberührt (OLG Zweibrü-cken [X.] 1984, 460, 461; [X.]/[X.], [X.] [2002], § 1041 [X.]. 2; § 1050 [X.]. 2; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1041 [X.]. 3; § 1050 [X.]. 1 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1050 [X.]. 3; [X.]/Eickmann, [X.], 3. Aufl., § 1050 [X.]. 2; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1050 [X.]. 3; vgl. auch Schön, [X.], [X.]). Die Be-schränkung der Haftung des [X.] nach § 1050 [X.] betreffe nur Ver-änderungen und Verschlechterungen der Sache, die nicht nach § 1041 [X.] beseitigt werden müssten. § 1041 [X.] schränke deshalb die Regelung des § 1050 [X.] ein und nicht umgekehrt ([X.]/[X.], aaO). 12 [X.]) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die Vorschrift des § 1050 [X.] trifft keine eigenständige Regelung zu den Instandhaltungspflich-ten des [X.], sondern belastet den Eigentümer neben dem Risiko einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung der Sache mit deren im Lauf der [X.] allmählich eintretenden Kapitalminderung. Hierbei handelt es sich lediglich um die Klarstellung, dass den Nießbraucher keine Kapitalerhaltungspflicht trifft, er also nicht für Verschlechterungen der Sache haftet, die trotz Durchführung 13 - 7 - der gesetzlich geschuldeten Erhaltungsmaßnahmen eintreten (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2002], § 1050 [X.]. 1; Schön, [X.], [X.] u. 111). Dieser Regelungsgehalt wird aus der Entstehungsgeschichte der Norm deutlich. In dem ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand die Vor-läuferregelung in § 1007 E-[X.] noch im Zusammenhang mit den Pflichten des [X.] bei Beendigung des Nießbrauchs. Sie bestimmte, dass die [X.] in dem Zustand zurückzugewähren war, in welchem sie sich bei Begründung des Nießbrauchs befand, schränkte diese Verpflichtung im zweiten Halbsatz aber dahin ein, dass der Nießbraucher nicht wegen Veränderungen und Verschlechterungen hafte, welche durch die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs, durch Alter oder durch einen anderen von ihm nicht zu vertre-tenden Umstand entstanden seien (vgl. [X.], Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band III, [X.], sowie [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1050 [X.]. 1). Die Vorschrift bezweckte nur die Klar-stellung, dass der Nießbraucher nicht zum Ausgleich des [X.] ist, der auf dem normalen Alterungs- und Abnutzungsprozess beruht (vgl. Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band III, [X.] sowie [X.]). Eine Einschränkung der in anderen Vorschriften niedergelegten Pflicht des [X.], während seiner Besitzzeit für die Erhaltung der Sa-che in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, war damit nicht verbunden. Die späteren Änderungen des Wortlauts haben hieran in der Sache nichts ge-ändert; ihnen ist, auch soweit es die Erwähnung der durch das Alter der Sache eingetretenen Verschlechterungen betrifft, nur redaktionelle Bedeutung beizumessen (vgl. Protokolle der [X.] des [X.], Band III, [X.]; sowie [X.]/ [X.], [X.], 5. Aufl., § 1050 [X.]. 1 a.E.). 14 - 8 - Dieser systematische Zusammenhang gilt auch für das Verhältnis von § 1050 zu § 1041 [X.]. Zu den grundlegenden Pflichten des [X.] gehört das in § 1036 Abs. 2 [X.] und § 1041 Satz 1 [X.] enthaltene Gebot, die belastete Sache ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in einem Zustand zu erhalten, dass sie gemäß ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung genutzt werden kann (vgl. [X.] 2006, 470, 472; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1036 [X.]. 17; [X.]/[X.], [X.] [2002], § 1036 [X.]. 12 ff.; NK-[X.]/[X.], § 1036 [X.]. 20 ff.). Dieser Wesenskern des Nießbrauchs würde indessen ausgehöhlt, wenn § 1050 [X.] als Einschränkung der Verpflichtung des [X.] anzusehen wäre, die Sache in ihrem wirtschaftlichen [X.] zu erhalten. Der Nießbraucher könnte von der Durchführung laufend an-fallender gewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen dann nämlich häufig mit der [X.] absehen, der [X.] sei auf die gewöhnliche [X.] und damit auf die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs zurückzuführen. Damit wäre die Pflicht des [X.] zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache in ihr Gegenteil verkehrt. Dass nicht dies, sondern ein Vorrang der [X.] des [X.] der Intention des Gesetzes entspricht, wird durch den in § 1050 [X.] enthaltenen Verweis auf die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs deutlich; zu die-ser gehört die Erfüllung der sich aus §§ 1036 Satz 2, 1041 [X.] ergebenden Pflichten (so auch [X.]/[X.], aaO, § 1051 [X.]. 2). Soweit nach diesen Vorschriften Erhaltungsmaßnahmen geschuldet sind, kann sich der Nießbraucher deshalb nicht darauf berufen, dass das Reparaturbedürfnis durch die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs eingetreten ist. § 1050 [X.] betrifft vielmehr nur Veränderungen und Verschlechterungen der Sache, die trotz laufender Unterhaltung der Sache eintreten und stellt klar, dass diese dem Eigentümer zur Last fallen ([X.]/[X.], aaO, § 1050 [X.]. 1 u. 2; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 1041 [X.]. 1). 15 - 9 - b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des [X.], mit der Umkehrung des [X.] von § 1050 [X.] sei die Verpflichtung der Beklagten verbunden, abweichend von § 1041 Satz 2 [X.] auch die Kosten von ihr durchgeführter außergewöhnlicher Unterhal-tungsmaßnahmen des Grundstücks zu tragen. 16 aa) Hat der Nießbraucher in Abweichung von § 1050 [X.] für die [X.]e Entwertung der Sache einzustehen, die auch bei ordnungsgemäßer lau-fender Unterhaltung infolge von Abnutzung und Alter eintritt, ist er zur Erhaltung des vollen [X.] verpflichtet. Damit obliegen ihm zwangsläufig auch die außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen. Denn sie dienen dazu, den altersbedingten Wertverlust durch grundlegende Sanierungs- und Repara-turmaßnahmen auszugleichen. Wird beispielsweise die vollständige Neueinde-ckung eines Hauses notwendig, weil das Dach im Laufe der Jahrzehnte marode geworden ist, handelt es sich um eine durch das Alter der belasteten Sache bedingte Maßnahme. Da der Nießbraucher für eine solche Verschlechterung der Sache nach § 1050 [X.] nicht einzustehen hat, muss er nach dem Gesetz (§ 1041 Satz 2 [X.]) auch die Kosten für die Dacheindeckung nicht überneh-men (vgl. Senat, [X.]. v. 6. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1290, 1292). Hat er dagegen auch für die allgemeine Verschlechterung der Sache einzuste-hen, muss er das durch [X.]ablauf abgenutzte Dach erneuern, um den eingetre-tenen Wertverlust der Sache auszugleichen und so ihren Kapitalwert zu erhal-ten. 17 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision waren die Parteien rechtlich nicht gehindert, eine von § 1050 [X.] abweichende Regelung zu treffen. Zwar wird angenommen, dass die Vorschrift nicht mit dinglicher Wirkung abdingbar ist (vgl. BayObLG [X.] 1986, 151, 153 f.; [X.]/[X.], aaO, § 1050 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 1050 [X.]. 1; [X.] - 10 - ner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., [X.]. 1375; Schön, [X.] S. 281). Etwas anderes gilt aber für eine nur schuldrechtlich wirkende Vereinbarung, wie sie zwischen den Parteien in dem [X.] getroffen worden ist. In dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalverhältnis können dem Nießbraucher besondere, von dem Wesen des Nießbrauchs abweichende schuldrechtliche Verpflichtungen auferlegt werden (vgl. [X.]-[X.], [X.] [2002], [X.]. zu §§ 1030 [X.]. 18; Schön, aaO, S. 345). [X.]) Nach dieser schuldrechtlichen Vereinbarung richtet sich auch, ob der Nießbraucher notwendige außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen bereits während der Dauer des Nießbrauchs durchzuführen hat, oder ob er den wäh-rend seiner Besitzzeit eingetretenen Wertverlust der Sache erst bei Beendigung des Nießbrauchs ausgleichen muss. Vorliegend legt die Regelung in Ziffer 6 des Übergabevertrages, nach der die [X.] berechtigt sein soll, sämt-liche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen an der belasteten Sache vorzunehmen, nahe, dass es ihrer Entscheidung überlassen ist, ob und ggf. welche außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen sie während ihrer Besitzzeit durchführt. Einer abschließenden Entscheidung bedarf die Frage indessen nicht, weil die Parteien nur um die Kosten für von der Beklagten bereits durch-geführte Maßnahmen streiten. Solche fallen ihr, wie das Berufungsgericht zu-treffend annimmt, in jedem Fall zur Last. 19 c) Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht verstößt schließlich nicht gegen den zu den [X.] anerkannten Auslegungsregeln zählenden Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. [X.] 131, 136, 138). 20 - 11 - Dass die Beklagte während ihrer Besitzzeit die zum Erhalt des Kapital-werts des Grundstücks notwendigen finanziellen Lasten vollständig tragen soll, während die Klägerin von allen diesbezüglichen Belastungen befreit ist, steht mit dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung vom 8. April 1971 in [X.]. Danach wurde das Grundstück der Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen, während seine Nutzungen zu Lebzeiten der Beklagten nur dieser zugute kommen sollten. Dass die Klägerin während dieses [X.]raums von jeglichen Belastungen des [X.] befreit sein soll, wird vor allem aus der Vereinbarung deutlich, wonach die Beklagte berechtigt ist, die Kosten für die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen. Diese Abschreibungsmöglichkeit stand nämlich auch schon im [X.]punkt des [X.] nur dem wirtschaftlichen Eigentümer zu, also demjenigen, der unter völligem Ausschluss des Eigentümers im Rechtssinne die mit dem Grundstück verbundenen Nutzungen und Lasten einschließlich des allgemeinen Wertverzehrs trägt (vgl. [X.] 1972, 345; 1974, 634, 635; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1041 [X.]. 2). Die Regelung ist auch inte-ressengerecht, da die Klägerin zu Lebzeiten der Beklagten weder von den Nut-zungen des Grundstücks noch von dem Nießbrauchsrecht der Beklagten profi-tiert. 21 d) Anders als die Revision meint, spricht der Umstand, dass der Zustand des Grundstücks zum [X.]punkt des Vertragsschlusses nicht dokumentiert [X.] ist, nicht denknotwendig gegen die Verpflichtung der Beklagten zum Erhalt des [X.]. Abgesehen davon, dass es beiden Parteien [X.], den Zustand der Sache durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen (§ 1034 [X.]), ist es ohne weiteres denkbar, dass eine [X.] über den genauen Zustand, in dem das Grundstück nach dem Tod der Beklagten von deren Erben zurückzugeben ist, von den familiär verbundenen Beteiligten als unwahrscheinlich angesehen und eine Dokumentation des [X.] - 12 - standes bei Vertragsschluss deshalb für entbehrlich erachtet wurde. [X.], dass sich die unterlassene Feststellung nicht zu Lasten der [X.], sondern allenfalls nachteilig für die Klägerin auswirkt, da sie nach Ende des Nießbrauchs gegebenenfalls beweisen muss, dass die Beklagte ihre Kapi-talerhaltungspflicht verletzt und deshalb Schadensersatz zu leisten hat (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 1055 [X.]. 6; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1055 [X.]. 8). Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Mieterlöse des Grundstücks ausreichen, um die notwendigen außergewöhnlichen Erhaltungsaufwendungen zu finanzieren. Denn es bleibt dem Nießbraucher unbenommen, auf den Nieß-brauch zu verzichten, wenn die Aufwendungen, die erforderlich sind, um seiner [X.] zu genügen, den Ertrag der Sache aufzehren oder gar über-steigen (vgl. [X.], 101, 102; 153, 29, 35; [X.] 1985, 6, 12). 23 - 13 -
II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 24 [X.] Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.05.2006 - 5 O 262/05 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 15 U 80/06 -

Meta

V ZR 197/07

23.01.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2009, Az. V ZR 197/07 (REWIS RS 2009, 5486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5486

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