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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]47/03vom14. März 2003in dem [X.]des [X.]hat durch [X.]Kreft, die Richter Raebel, Athing, von [X.]und dieRichterin Dr. Kessal-Wulfam 14. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der5. Zivilkammer des [X.]vom28. Oktober 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin zurück-gewiesen.Beschwerdewert: 50.000 Gründe:[X.]Die Schuldner sind in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtsverbunden. Diese hält Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum an ei-nem Grundbesitz, der insgesamt vier Flurstücke umfaßt. Auf zweiFlurstücken lastet ein am 28. Februar 1977 in [X.]Nr. 9 eingetra-genes Nießbrauchrecht. Zugunsten der Gläubigerin besteht in [X.]Nr. 1 eine gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Buchgrundschuld über6.550.000 DM (3.348.961,82 d-schuldbestellung vom 21. Juli 1999 erklärten [X.]wurde am 17. September 2001 der Vorrang des Grundpfand-rechts vor dem Nießbrauchrecht in das Grundbuch [X.]3 -Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung begehrt.Ihrem Antrag hat das Amtsgericht nur insoweit entsprochen, als dieRechte der Nießbraucherin, die durch Vermietung Nutzungen aus [X.]zieht, durch die Zwangsverwaltung nicht beeinträchtigt werdendürfen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Gläubigerin hat [X.]nicht abgeholfen; das [X.]hat sie zurückgewiesen.Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin dieuneingeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung.I[X.]Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte undauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Nach Auffassung des [X.]kommt auch bei ei-nem nachrangigen Nießbrauchrecht die unbeschränkte Anordnung [X.]nur dann in Betracht, wenn der Nießbraucher zu-stimmt oder ein gegen ihn gerichteter Duldungstitel vorgelegt wird. [X.]und Nutzungsrechte des Nießbrauchers (§§ 1036, 1030 BGB)und des [X.](§§ 150 Abs. 2, 152 ZVG) schlössen einanderaus. Einen Duldungstitel habe die Gläubigerin bislang nicht erwirkt. Mitihrem Rangrücktritt habe die [X.]nicht zugleich das [X.]mit künftigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erklärt. [X.]das Amtsgericht die Gläubigerin zutreffend auf eine lediglich be-schränkte Zwangsverwaltung verwiesen.2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, [X.]dinglicher Rechte an Grundstücken ergebe sich [X.]4 -bar aus § 879 BGB. Sie müsse nicht durch einen besonderen Titel [X.]werden. Die Bestimmung des § 737 ZPO verlange einen Duldungs-titel nur bei Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen (§ 1085BGB), während es hier um den Nießbrauch an einer unbeweglichen Sa-che gehe. Die [X.]habe das Grundstück nicht in Besitz ge-nommen. Nur für diesen Fall komme die Zwangsverwaltung ohne Zu-stimmung oder Duldungstitel einer verbotenen Eigenmacht gleich. VomStandpunkt des [X.]aus müßte auch die Zwangsverstei-gerung von dem Bestehen eines Duldungstitels gegen den nachrangigenNießbraucher abhängig gemacht werden. Das aber laufe den §§ 52Abs. 1, 91 Abs. 1 [X.]zuwider.3. Das vermag nicht zu überzeugen. Die Gläubigerin kann die An-ordnung einer unbeschränkten Zwangsverwaltung nur mit Zustimmungder [X.]oder nach Vorlage eines gegen diese gerichtetenTitels erreichen. Beides hat sie nicht beigebracht, so daß die [X.]Entscheidung zu Recht ergangen ist.a) Bei der Zwangsverwaltung wird der die [X.]dem Grundpfandrecht betreibende Gläubiger aus den [X.]Grundstücks befriedigt. Dazu muß sich der vom [X.]bestellte Zwangsverwalter den Besitz verschaffen (§§ 146, 150Abs. 2, 152 Abs. 1 ZVG). Nach dem Gesetz steht aber auch dem Nieß-braucher das Recht zu, den Gegenstand zu besitzen (§ 1036 BGB) unddie Nutzungen aus ihm zu ziehen (§ 1030 BGB). Insbesondere ist er be-fugt, die Sache - wie hier - zu vermieten (vgl. BGHZ 109, 111, 115) undden erzielten [X.]zu vereinnahmen; einen unmittelbaren Besitz des- 5 -Nießbrauchers setzen Bestellung und Ausübung des Nießbrauchs nichtvoraus (Soergel/Stürner, [X.]13. Aufl. § 1036 Rdn. 2).Da sowohl der Nießbraucher als auch der Grundpfandgläubiger In-haber auf demselben Grundstück lastender dinglicher Rechte sind, rich-tet sich ihr Rangverhältnis nach § 879 BGB (RGZ 81, 146, 150; Erman/F.Wenzel, [X.]10. Aufl. § 1124 Rdn. 3; RGRK/Mattern, [X.]1124 Rdn. 15; MünchKomm/Eickmann, [X.]3. Aufl. § 1124 Rdn. [X.]ist grundsätzlich die Reihenfolge der Eintragungen maßgeblich(§ 879 Abs. 1 BGB), wenn nicht eine davon abweichende Bestimmung indas Grundbuch eingetragen ist (§ 879 Abs. 3 BGB). Zu einer solchenRangänderung ist es zwischen der [X.]und der Rechtsvor-gängerin der Gläubigerin bei Bestellung der Grundschuld gekommen(§ 880 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die [X.]hat daher die Zwangs-vollstreckung in das Grundstück zu dulden (vgl. KG OLGE 20, 390 f.);das als vorrangig eingetragene Grundpfandrecht verdrängt das aufgrunddes Rangrücktritts nachrangige Nießbrauchrecht.b) Dennoch kann der Ansicht nicht gefolgt werden, es bedürfe [X.]gegen den Nießbraucher, um die Zwangsverwaltunguneingeschränkt durchzuführen, weil dem Nießbraucher kein erst nochzu überwindendes Recht zustehe, das bei einer entsprechenden Klageaus § 771 ZPO Erfolg verspreche (vgl. MünchKomm/Eickmann, aaORdn. 45; Muth, in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, [X.]12. Aufl. vor § 146Rdn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 2. Aufl.§ 146 ZVG Rdn. 12; RGZ 81, 146, 150 zur Pfändung von [X.]durch Hypothekengläubiger; offen hingegen RGZ 101, 5, 10).Denn der materiell-rechtliche Anspruch der Grundschuldgläubigerin ge-- 6 -gen die [X.]aus §§ 1192 Abs. 1, 1147, 880 Abs. 1, 879Abs. 3 BGB, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden,macht diese für sich allein noch nicht zur Vollstreckungsschuldnerin (vgl.[X.]35, 188, 189). Ohne einen entsprechenden Titel ist [X.]vollstreckungsrechtlich nicht durchsetzbar; die [X.]Besitz und Nutzung des Grundstücks durch den [X.]hinnehmen.Die Zwangsvollstreckung kann nur gegen denjenigen betriebenwerden, der im Titel oder in der Klausel (§ 727 ZPO) als [X.]namentlich benannt ist (so schon Littmann, JW 1932, 3169).Allein diesem werden gemäß § 148 Abs. 2 ZVG Verwaltung und Benut-zung durch die Beschlagnahme des Grundstücks entzogen. [X.]dies aufgrund der in der Grundschuldbestellungsurkunde enthal-tenen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung den [X.]Eigentümer des Grundstücks, nicht hingegen die Nießbraucherin.Folgerichtig hat das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter gemäßden §§ 150 Abs. 2, 152 Abs. 1 [X.]lediglich in die (mittelbare) Besitzpo-sition und in die Rechte eingewiesen, die dem Schuldner als [X.]Grundstücks gegenüber dem Nießbraucher zustehen. Dem [X.]kommt statt des Eigentümers die Befugnis zu, die Rechtsaus-übung des Nutzungsberechtigten zu überwachen, um [X.]den §§ 1051 ff. [X.]gegen ihn vorzugehen (vgl. RGZ 56, 388, 389;Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung [X.]9. Aufl. § 146 ZVG Rdn. 79; Dempewolf, Anm. zuOLG Köln NJW 1957, 1769, 1780; Muth, [X.]540 Rdn. 22). Der vom Gläubiger vorgelegte, auf den [X.]lautende Titel berechtigt jedoch nicht dazu, auch- 7 -die [X.]aus ihrem Besitz zu setzen und an ihrer Stelle den[X.]zu vereinnahmen (§ 152 Abs. 1, 2 ZVG). Nichts an[X.]folgt aus§ 737 ZPO. Die Vorschrift setzt lediglich eine bestimmte, sich aus § 1086S. 1 BGB ergebende Rechtslage vollstreckungsrechtlich um (Musie-lak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 737 Rn. 3), ohne daß daraus der [X.]werden kann, in allen anderen Fällen sei ein Vollstreckungstitelgegen den Nießbraucher entbehrlich. Die Rechtsbeschwerde übersiehtzudem, daß durch die Vermietung eine Inbesitznahme des Grundstücksdurch die [X.]erfolgt ist. Daß es sich hierbei um mittelbarenBesitz (§§ 871, 868 BGB; dazu BGHZ 109, aaO) handelt, steht dem nichtentgegen.c) Der Senat schließt sich damit der Meinung an, die für die Zuläs-sigkeit von [X.]gegen den Nießbraucher ei-nen Titel gegen den Eigentümer allein nicht genügen läßt (Mohrbut-ter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- undZwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Muster 151 S. 862; Staudinger/Frank,[X.]13. Bearb. [2002] Vorbem. zu §§ 1030 ff. Rdn. 84 ff.; Littmann,aaO; Jäckel/Güthe, [X.]7. Aufl. § 146 Rdn. 5; Stöber, [X.]17. [X.]146 Rdn. 10.2; ders. [X.]Handbuch 7. Aufl. Rdn. 584; RGZ 93, 122,124, zur Pfändung von [X.]durch den Hypothekengläu-biger). Der auf den Nießbraucher lautende Titel muß dabei schon zu Be-ginn der Zwangsvollstreckung vorliegen. Er ist [X.]für die Durchsetzung des Anspruchs des Grund-pfandgläubigers gegen den Nießbraucher. Die Zwangsverwaltung darfdaher nicht zunächst - auch ohne Duldungstitel gegen den [X.]- unbeschränkt angeordnet und erst dann als beschränkte Zwangs-verwaltung fortgeführt werden, wenn der Nießbraucher die [X.](unmittelbaren oder mittelbaren) Besitzes verweigert und der Gläu-biger - nach einstweiliger Einstellung der unbeschränkten Zwangsver-waltung gemäß §§ 161 Abs. 4, 28 [X.]- binnen der vom [X.]gesetzten Frist keinen Duldungstitel vorgelegt hat (so aber Stei-ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO Rdn. 82; MünchKomm/Petzold, [X.]3. Aufl. vor § 1030 Rdn. 33; Soergel/Stürner, aaO vor§ 1030 Rdn. 20; Böttcher, [X.]3. Aufl. § 146 Rdn. 49; Korintenberg-Wenz, [X.]6. Aufl. S. 567; ferner Muth, aaO S. 539 Rdn. 19; KG JW1933, 2348, 2349; [X.]Rechtspfleger 1991, 74, 75 mit zustim-mender Anmerkung Meyer-Stolte). Im übrigen hat die [X.]inihrem an das Beschwerdegericht gerichteten Schreiben [X.]November 2002 geltend gemacht, auf die Mieteinnahmen, die sie ausder dem Nießbrauch unterliegenden Sache erziele, zur Bestreitung [X.]angewiesen zu sein. Darin kommt mit hinreichenderDeutlichkeit zum Ausdruck, daß sie sich dagegen wendet, die Zwangs-verwaltung auch auf ihre Rechte als [X.]zu erstrecken. [X.]zu diesem Zeitpunkt hätte die Anordnung einer unbeschränktenZwangsverwaltung nicht mehr aufrechterhalten werden können.d) Wenn die Rechtsbeschwerde darauf verweist, es sei wider-sprüchlich, bei der Zwangsverwaltung einen Duldungstitel gegen [X.]zu verlangen, ihn hingegen bei der [X.]entbehrlich anzusehen, so greift dies nicht durch. Das Zwangsver-steigerungsverfahren folgt anderen Regeln als das Zwangsverwaltungs-verfahren. Ein dem Anspruch des betreibenden Gläubigers [X.]bleibt von der Zwangsversteigerung unberührt (§§ 44Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG), während [X.](§§ 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 ZVG)- 9 -mit dem Zuschlag erlischt. Dem Nießbraucher verbleibt dann lediglich ein- nachrangiger - Anspruch auf eine aus dem [X.]zuzahlende [X.](§§ 92 Abs. 2, 121 Abs. 1 ZVG).Dr. Kreft [X.] [X.] v. [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
14.03.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 47/03 (REWIS RS 2003, 3922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3922
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IXa ZB 45/03 (Bundesgerichtshof)
IXa ZB 46/03 (Bundesgerichtshof)
V ZB 140/13 (Bundesgerichtshof)
Voraussetzungen einer unbeschränkten Anordnung der Zwangsverwaltung: Anforderungen an die Vollstreckungsklausel für eine Grundschuldbestellungsurkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung …
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V ZB 140/13 (Bundesgerichtshof)
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