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PDF anzeigen[X.]/02vom19. Juni 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Revision des Angeklagten richtet sich - bei rechtskräftigem Schuld-und Strafausspruch - allein gegen die [X.] einer Unterbringungnach § 64 StGB. Die Frage, ob es in diesem Fall an einer die Zulässigkeit [X.] begründenden Beschwer fehlt (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 38, 4, 7;BGHR StGB § 64 Ablehnung 1; Beschl. vom 4. April 1985 - 5 [X.]; [X.] in Festschrift für [X.] und [X.], 1993, S. 753 ff.; [X.] in [X.] 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66), ist in der neueren Rechtsprechung des[X.] mehrfach offen gelassen worden (vgl. etwa [X.] 28. November 1996 - 1 [X.]; vom 3. November 1998 - 1 [X.]/98; vom 14. September 2000 - 4 StR 514/00; vom 8. Januar 1997 - 5 StR665/96). Der [X.] hält insoweit an seiner in BGHSt 28, 327, 330 ff. dargeleg-ten Rechtsauffassung fest. Im vorliegenden Fall kam es auf die Rechtsfrage [X.] nicht an, weil die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des- 3 -Angeklagten sich jedenfalls als [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPOerweist.[X.] Rothfuß Fischer Elf
Meta
19.06.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. 2 StR 120/02 (REWIS RS 2002, 2754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2754
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