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PDF anzeigen[X.] vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: [X.] Der Angeklagte ist durch Urteil des [X.] vom 18. März 2005 wegen "Betruges in 41 Fällen, wobei es in 7 Fällen beim Versuch blieb, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und davon wiederum in drei Fällen in Tateinheit mit Kreditkartenmissbrauch" zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigespro-chen worden. 1 Diesen Schuld- und Strafausspruch hat der Senat mit Beschluss vom 7. September 2005 bestätigt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten [X.] aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2 Mit Urteil vom 13. Januar 2006 hat das [X.] davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. 3 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das [X.] hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert (BGHSt 28, 327, 330 ff.; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376). 4 [X.][X.]Fischer Roggenbuck Appl
Meta
19.07.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 2 StR 181/06 (REWIS RS 2006, 2524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2524
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