Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 4 StR 662/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11801

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:260220B4STR662.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 662/19
vom
26. Februar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
Februar
2020 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 2.
August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2 -

Ergänzend bemerkt der Senat zu der in der [X.] von Rechtsanwalt K.

unter
B. (S.
90
ff.) erhobenen Aufklärungsrüge (§
244 Abs.
2 [X.]):
Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Grundsätzlich müssen bei der Anbringung
einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene [X.] beanstandet wird, die Namen und
die ladungsfähigen An-schriften der Zeugen mitgeteilt werden ([X.], Urteil
vom
21.
November 2013

4
StR 242/13,
NStZ 2014, 172;
Beschluss vom 30.
Juli 2014

4
StR 263/14; [X.]/[X.], [X.], 62.
Aufl., §
244 Rn.
102). Zwar beruft sich der Beschwerde-führer unter anderem auch darauf, das Gericht
habe
es unterlassen, die vier von ihm

überwiegend mit Namen

bezeichneten Zeugen für seine Behauptung, die Ge-schädigte habe diese zu Unrecht der Begehung von Straftaten bezichtigt, zu
ermit-teln und zu vernehmen
(vgl. [X.] in SK-[X.], §
244 Rn.
246). Es ist in einem [X.] Fall dann aber mitzuteilen, welche konkreten Bemühungen
das Gericht zur Er-mittlung der Zeugen hätte entfalten können und müssen ([X.], Beschlüsse
vom
15.
April
2003

1
StR 82/03, [X.], 3 [X.]]; vom
14.
Januar 2010

1
StR 620/09, StraFo
2010, 150; [X.] in LR-[X.], 27.
Aufl., §
244 Rn.
368).
Auch ist vorzutragen, welches Ergebnis diese Bemühungen gehabt hätten ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2006

2
StR 65/06, StV
2007, 513; vgl. auch [X.] in SSW-[X.],
4.
Aufl., §
244 Rn.
75). Jedenfalls daran fehlt es hier. Auch ein auf Sachrüge zu beachtender Erörterungsmangel im Hinblick auf frühere von ihr [der Geschädig-ten] geschilderte UA
32)
liegt nicht vor. Der von der [X.] zugezogene psychologische Sachverständige hat keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Pseudoerinnerung festgestellt und hierzu weiter ausgeführt, dass die von der
Geschädigten
geschilderten Übergriffe durch andere Personen
ihrem
Wesen nach signifikant unterschiedlich

zu der vorliegend
von ihr
geschilderten [X.] im Schlaf seien. Das Opfer habe die

-
3
-

32). Dem hat sich die [X.] ebenso angeschlossen
wie der Zu-rückweisung der Hypothese einer bewussten Falschbeschuldigung.
Sost-Scheible
Cierniak
Quentin

Bartel
Rommel

Vorinstanz:

Meta

4 StR 662/19

26.02.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 4 StR 662/19 (REWIS RS 2020, 11801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11801

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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