Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2010, Az. IV ZA 15/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6070

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[X.] [X.]/09vom 9. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.] Karczewski und [X.] am 9. Juni 2010 beschlossen: Der Klägerin wird für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. November 2009 [X.] bewilligt, soweit sie in Höhe eines Teils der Klageforderung von [X.] • nebst Zinsen [X.] von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [X.] Zahlung an sich selbst begehrt und auf diese Teilforderung bezogene vorgerichtliche Kosten nebst Zin-sen [X.] von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2008 geltend macht. Im Umfang der Bewilligung wird der Klägerin zur Ver-tretung in dem [X.] Rechtsanwalt [X.] beigeordnet. Die Klägerin hat auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 394 • an die zuständige Landeskasse zu [X.]. - 3 -

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von [X.] zurückgewiesen.

Gründe: Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pro-zesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) sind nicht dargetan, soweit die Klä-gerin die Klageforderung in gewillkürter Prozessstandschaft für drei Gläubiger geltend macht, denen sie jeweils einen Teil der Forderung [X.] hat (90.000 • an die C.

AG, 8.500 • an [X.]und 4.202,57 • an die M. GmbH & Co. KG). 1 Wer ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, muss nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für die [X.] darlegen, dass auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Pro-zesskosten nicht aufbringen kann ([X.], 151, 153 m.w.[X.]; [X.], [X.] vom 16. September 1991 - [X.] - [X.], 594 m.w.[X.]; vom 13. Juli 1953 - [X.] - [X.] ZPO § 114 Nr. 4; so auch [X.], [X.] 2005, 126; [X.], [X.] 1999, 342; [X.], NJW 1990, 1053 m.w.[X.]; [X.], NJW 1987, 783 m.w.[X.]; [X.], [X.], 304; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], ZPO 68. Aufl. § 114 [X.]. 55 m.w.[X.]; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 114 [X.]. 47 m.w.[X.]; Musielak/ [X.], ZPO 7. Aufl. § 114 [X.]. 5 m.w.[X.]; im Grundsatz auch [X.], [X.], 1068; a.A. PG/Völker/Zempel, ZPO 2. Aufl. § 114 2 - 4 -

[X.]. 17; [X.], ZPO 22. Aufl. § 114 [X.]. 7; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 114 [X.]. 9, 11). Da es Zweck der Prozesskostenhilfe ist, der [X.] die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen, kann bei der Geltendmachung eines fremden Rechts das Interesse des Rechtsinhabers an der Führung des Rechtsstreits auch auf dem Gebiet der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unberücksichtigt bleiben. Dies entspricht einem übergeordneten Rechtsgrundsatz, der in § 116 Satz 1 ZPO seinen Niederschlag gefunden hat ([X.], Beschluss vom 16. September 1991 aaO m.w.[X.]). Danach kommt es grundsätzlich und nicht nur ausnahmsweise (so aber [X.] aaO) auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsinhabers an. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der materiell Berechtigte kein Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. [X.] aaO), kann dahinstehen. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass die - 5 -

[X.] nicht mit den Kosten der Rechtsverfolgung belastet werden möchten, genügt nicht, um ihnen die Verfolgung ihrer Rechte durch die bedürftige Klägerin zu ermöglichen.
[X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 O 40/09 - OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2009 - 16 U 34/09 -

Meta

IV ZA 15/09

09.06.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2010, Az. IV ZA 15/09 (REWIS RS 2010, 6070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6070

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