Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. V ZB 196/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11123

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 196/13

vom

13. Mai 2015

in der Notarkostensache

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. [X.]-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterin [X.] und [X.]
Göbel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des [X.]s gegen den Be-schluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15.
November 2013 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Kostenschuldner wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des [X.]s gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 10.
Oktober 2012 stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde des Kostengläu-bigers gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der [X.].
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

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Gründe:
I.
Der [X.] (nachfolgend: Notar) beurkundete am 22.
Dezember 2006 einen Grundstückskaufvertrag, zu dessen Vollzug er im [X.] tätig war. Verkäufer waren die
Kostenschuldner. Diese traten 2007 von dem Vertrag zurück, weil die Käuferin den Kaufpreis nicht gezahlt hatte.
Am 18. Mai 2007 erteilte der Notar den Kostenschuldnern drei [X.] sowie für Tätigkeiten im [X.] eine Kostenrechnung über

(Rechnung Nr. 07N2085). Als Geschäftswert setzte er jeweils den Kaufpreis von 2,8
Mio.

r die Bestimmung des [X.] beruhte, war in den Rechnungen nicht genannt.
Die Kostenschuldner zahlten nicht. Der Notar ließ ihnen deshalb am 19.
November 2007 vollstreckbare Ausfertigungen der Kostenrechnungen zu-stellen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 wandten sie sich gegen die [X.], jedoch ohne konkrete Einwendungen vorzutragen. Hierauf erwiderte der Notar mit Schreiben vom 21. Dezember 2007, dass er den Kos-tenschuldnern bis Anfang Januar 2008 eine berichtigte Kostenrechnung über-senden werde; bis dahin sei der Ausgleich der Kosten gestundet.
Mit Schreiben vom 22. November 2011 teilte der Notar den [X.] derjenige der Rechnung Nr. 07N2085 auf 5.113,43 z-te den Kostenschuldnern eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Nach ergebnis-losem Ablauf dieser Frist erteilte der Notar am 14. Dezember 2011 einen Voll-1
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streckungsauftrag. Am 19. Dezember 2011 unternahm der Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsversuch bei den Kostenschuldnern. Diese wurden Ende Januar 2012 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.

[X.] eingereicht und darin Einwendungen gegen die Kostenrechnungen geltend ge-macht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sie die Einrede der [X.] erhoben. Auf einen gerichtlichen Hinweis hat der Notar [X.]als Aktenverwahrer für
den inzwischen aus dem Notaramt ausgeschiedenen Kos-tengläubiger am 13.
März 2012 die Kostenrechnungen zur Begründung des angesetzten [X.] jeweils um die Vorschrift des § 20 Abs.
1 [X.] ergänzt. Das [X.] hat die Kostenrechnungen aufgehoben. Auf die Be-schwerde des Notars hat das [X.] unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels den Betrag der Kostenrechnung Nr. 07N0161 auf

herabgesetzt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Notar seine Be-schwerde hinsichtlich der von dem [X.] aufgehobenen Kostenrechnung Nr. 07N0160 (9.958,48

n-schlussrechtsbeschwerde die vollständige Zurückweisung der Beschwerde des Notars. Wechselseitig beantragen die Beteiligten die Zurückweisung des geg-nerischen Rechtsmittels.

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II.
Das Beschwerdegericht sieht den auf die Entscheidung des [X.]s gerichteten Antrag der Kostenschuldner als zulässig an. In der Sache hält es den von dem Notar geltend gemachten Anspruch aus der Kostenrechnung Nr.
07N0160 seit Ende 2010 für verjährt. Weder die Zusendung der [X.] noch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung noch eine Stundung der Forderung habe zu einem Neubeginn der Verjährung geführt, denn die Kostenrechnung habe wegen fehlender Angabe der für die [X.] des [X.] maßgeblichen Vorschrift des §
20 Abs.
1 [X.] nicht den Anforderungen des §
154 Abs.
2 [X.] entsprochen. Die Ergänzung der Kostenrechnung durch den Aktenverwahrer des Notars sei unerheblich, denn sie sei
erst nach [X.] erfolgt. Die (herabgesetzten) Forderungen aus den beiden anderen Kostenrechnungen seien nicht verjährt. Die abgerech-neten Tätigkeiten seien im [X.] ausgeführt worden, so dass Verjährung Ende 2011 eingetreten wäre. Sie habe jedoch durch den im Dezember 2011 gestellten [X.] neu begonnen.

III.
Die nach § 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 [X.], § 70 Abs.1, §
71 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des
Notars ist unbegründet. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Anspruch aus der Kostenrechnung Nr. 07N0160 (9.958,48

1. Ohne Erfolg rügt der Notar, dass das Beschwerdegericht den als Be-schwerde bezeichneten Schriftsatz der Kostenschuldner an das [X.] als Antrag nach § 156 Abs.
1 Satz
1 [X.] ansieht.
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a) Die Vorschriften der Kostenordnung in der ab dem 1.
September 2009 geltenden Fassung (Art.
111 Abs.
1 Satz
1 FGGG), die am 31. Juli 2013 [X.] getreten sind, finden gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG An-wendung. Zwar hat der Notar die Kostenrechnungen vor dem 1.
September 2009 erstellt; der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung ist aber erst danach ge-stellt worden. Allein auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Verfahrensrechts an (Senat, Beschluss vom 6.
Oktober 2011 [X.], NJW-RR 2012, 209 Rn.
4).
b) Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung des Schriftsatzes der Kostenschuldner ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage ent-spricht (siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013
V
ZB
132/13, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 30. April 2003
V
ZB
71/02, NJW 2003, 2388). Die Einlegung einer Beschwerde durch die Kostenschuldner
als solche sieht der Notar den Schriftsatz an
wäre unvernünftig gewesen, weil dieses [X.] eine Entscheidung des [X.]s voraussetzt (§
156 Abs.
3 [X.]), welche die Kostenschuldner jedoch erst herbeiführen wollten.
Zudem bestimmte §
156 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31.
August 2009 geltenden Fassung, dass Einwendungen gegen die Kostenrechnung des Notars im Wege der Beschwerde geltend zu machen waren. Der Antrag nach §
156 Abs.
1 Satz
1 [X.] nF wurde deshalb auch weiterhin als Beschwerde [X.] (z.B. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl., § 156 Rn. 8). Aus diesem Grund steht der Auslegung auch nicht die von dem Notar angeführte Entscheidung des [X.] entgegen (Ur-teil vom 6.
Dezember 1984
VII
ZR 64/84, NJW
1986, 588, 589), wonach kein Anlass besteht, der Prozesshandlung einer anwaltschaftlich vertretenen [X.], 10
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die sich ausdrücklich auf ein nicht verwechselbares prozessrechtliches Pro-zessinstitut bezieht, einen anderen Sinn beizumessen, als sie nach ihrem Wort-laut hat.
2. Die Ausschlussfrist des §
156 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht dem Antrag der Kostenschuldner nicht entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift konnten neue Anträge auf Entscheidung des [X.]s nach Ablauf des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung zugestellt ist, nicht mehr gestellt werden. Zwar haben die
Kostenschuldner den Antrag erst Ende Februar 2012 gestellt und damit lange Zeit nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung im November 2007. Gemäß § 156 Abs.
2 Satz 2 [X.] konnten Einwendungen gegen den [X.] aber auch nach Fristablauf geltend gemacht werden, soweit sie auf Gründen beruhten, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung ent-standen waren. Das ist hier der Fall. Die Kostenschuldner berufen sich auf die Verjährung des Anspruchs aus der Kostenrechnung, also auf ein Ereignis, wel-che
wenn überhaupt
ch dem Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist.
b) Da der Antrag der [X.] jedenfalls aus diesem Grund zu-lässig ist, stellt sich die von dem Beschwerdegericht erörterte Frage, ob eine der Vorschrift des §
154 Abs.
2 [X.] nicht genügende Kostenrechnung die Ausschlussfrist des §
156 Abs.
2 Satz
1 [X.] in Lauf setzen konnte, nicht.
3. Anders als der Notar meint, ist der Anspruch aus seiner Kostenrech-nung Nr. 07N0160 verjährt.
a) Nach §§
7, 17 Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m. §
141 [X.] verjährten [X.] auf Zahlung von Notarkosten (Gebühren und Auslagen) in vier Jahren 13
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nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das gebührenpflichtige Geschäft beendet war bzw. die Auslagen entstanden sind. Das Beschwerdegericht geht deshalb zutreffend davon aus, dass die Verjährungsfrist für den der Rechnung Nr. 07N01160 zugrunde liegenden [X.] mit dem Ablauf des Jahres 2006 begann und mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 endete (§
187 Abs.
1, §
188 Abs. 2 [X.]). Denn die unter der Nr. 07N0160 abgerechneten Geschäfte -
die Beurkundung des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2006 sowie eine [X.] in Zusammenhang stehende Vertretungsbescheinigung -
waren mit der Un-terschrift des Notars
unter die Niederschrift beendet (vgl. [X.] in
[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kostenordnung, 18. Aufl., §
7 Rn.
5;

-KostR/[X.], [X.], §
7 [X.] Rn. 7.1).
b) Einen Neubeginn der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] be-wirkten weder die Zusendung der Kostenrechnung an die Kostenschuldner im Mai 2007 noch die von dem Notar gewährte Stundung der Zahlung bis Januar 2008 noch die Zahlungsaufforderung des Notars vom
22.
November 2011. Denn dieser Neubeginn setzte voraus, dass die Kostenrechnung den gesetzli-chen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kostenanforderung durch den Notar in § 154 Abs. 2 [X.] entspricht (Senat, Beschluss vom 25.
Oktober
2005
V ZB 121/05, [X.], 355, 359
f.). Daran fehlte es je-doch.
aa) Die Vorschrift verlangte u.a. die Bezeichnung der Kostenvorschriften, auf denen die Berechnung beruht (Zitiergebot). Dazu gehören die [X.], nach denen der Notar den Geschäftswert ermittelt hat; dies gilt selbst dann, wenn der in der Kostenrechnung angesetzte Wert aus der [X.] Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2008
[X.], NJW-RR 2009, 228 Rn. 25). Dem Zitierge-18
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bot genügte
wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht
die [X.] deshalb nicht, weil die für die Bemessung des [X.] maß-gebliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 [X.] in ihr nicht genannt war.
bb) Der Einwand des Notars, im Zeitpunkt der Erstellung der [X.] sei es nach der Rechtsprechung des für seinen Amtsbezirk zuständi-gen [X.] nicht erforderlich gewesen, die für die Bemessung des [X.] maßgebliche Vorschrift des §
20 Abs.
1 [X.] in der [X.] zu zitieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. In der obergerichtli-chen Rechtsprechung und in der Literatur wurde nämlich auch die gegenteilige Ansicht vertreten ([X.], [X.] 2005, 151, 152; [X.], NotBZ
2007, 119, 121; [X.], RNotZ
2006, 628
f.; [X.], RNotZ
2006, 340, 341; [X.], NJW
1995, 1191, 1199); eine höchstrichterliche Klärung stand noch aus. Der Notar konnte daher nicht darauf vertrauen, dass eine dem §
154 Abs. 2 [X.] entsprechende Kostenrechnung die Angabe der Bestimmung zur Bemessung des [X.] (§
20 Abs.
1 [X.]) nicht erforderte.
cc) Dass der Aktenverwahrer des Notars auf einen Hinweis des Landge-richts am 13. März 2012 die Kostenrechnung ergänzt und zur Begründung des angesetzten [X.] die Vorschrift des §
20 Abs.
1 [X.] zitiert hat, ist unerheblich. Denn in diesem Zeitpunkt war der [X.] bereits verjährt (siehe vorstehend unter a).
[X.]) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Notar in der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehobenen Verhandlungen zwischen ihm sollen. Hiernach war die Verjährung allenfalls vom 18.
Mai 2007 (Erstellung der Kostenrechnung) bis Ende Januar 2008 gehemmt (§
203 Satz
1 [X.] i.V.m. §
17 Abs.
3 Satz
1 [X.]), nicht jedoch -
wie der Notar meint -
bis April 2008. Denn §
203 Satz
2 [X.], wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach 20
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dem Ende der Hemmung eintritt, führt nicht dazu, dass eine Hemmung stets drei Monate fortwirkt und sich die Verjährungsfrist entsprechend verlängert. Verbleibt nach dem Ende der Hemmung -
wie hier -
noch eine Verjährungsfrist von mehr als drei Monaten, findet die Vorschrift keine Anwendung
([X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., § 203 Rn. 5; [X.], [X.] 2006, 163, 164). Demgemäß kann dem regulären Ende der Verjährungsfrist (31.
Dezember 2010) vorliegend nur eine Hemmung von höchstens acht Mona-ten und 13
Tagen hinzugerechnet werden; die Verjährung ist dann am 13.
September 2011, also vor Übersendung der ergänzten Kostenrechnung im März 2012 eingetreten.

IV.
Die nach §
73 FamFG i.V.m. §
156 Abs.
5 Satz
3 [X.] statthafte und zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Kostenschuldner ist begründet. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht die vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenrechnungen Nr.
07N0161 und Nr.
07N2085 für eine ausreichende Voll-streckungsgrundlage mit der Folge, dass mit dem [X.] des Notars vom 14.
Dezember 2011 die Verjährung gemäß §
212 Abs.
1 Nr.
2 [X.] i.V.m. §
17 Abs.
3 Satz
1 Halbs.
1 [X.] neu begonnen habe.
1. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Verjährungsfrist für die die Tätigkeiten des Notars im [X.] betreffen-den [X.] mit dem Ablauf dieses Jahres begann und regulär mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 endete.
b) Auch für diese Kostenrechnungen gilt, dass sie ursprünglich nicht dem Zitiergebot des §
154 Abs.
2 [X.] entsprachen, weil die für die Bestimmung 23
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des jeweiligen [X.] maßgebliche Vorschrift des §
20 Abs.
1 [X.] in ihnen nicht aufgeführt war. Deshalb führten weder die Zusendung der [X.]en an die Kostenschuldner im Mai 2007 noch die von dem Notar ge-währte Stundung der Zahlung bis Januar 2008 noch die Zahlungsaufforderung vom 22.
November 2011 zu einem Neubeginn der Verjährung (siehe vorste-hend unter III. 3. b). Die Dauer der Verhandlungen zwischen dem Notar und den Kostenschuldnern zur Klärung der Ansprüche können im Hinblick auf die Verjährungshemmung hier nur mit einem Monat, mithin bis zum 31.
Januar 2012 berücksichtigt werden (siehe vorstehend III. 3. b) [X.]), weil die Verjährung in dem Verhandlungszeitraum von März 2007 bis zum Jahresende 2007 noch nicht lief.
2. Mit Erfolg wenden sich die Kostenschuldner gegen die Ansicht des [X.], dass der Vollstreckungsauftrag des Notars vom 14.
Dezember 2011 zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß §
212 Abs.
1 Nr.
2 [X.] geführt hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu dem inzwischen außer [X.] getretenen § 17 Abs.
3 Satz
2 [X.] trat ein Neubeginn der Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung der Notarkosten oder durch eine von dem Notar dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung nur ein, wenn eine der Vorschrift des §
154 Abs.
2 [X.] genügende Kostenrechnung vorlag (Beschluss vom 25.
Oktober 2005 -
V
ZB 121/05, [X.], 355, 360; siehe aber zum neuen Recht § 19 Abs.
5 GNotKG). Entsprechendes muss -
für das alte Recht -
im Rahmen von §
212 [X.] gelten. Denn es stellte einen Wertungswiderspruch dar, es dem Notar einerseits zu
verwehren, mittels einer Zahlungsaufforderung oder Stundung aufgrund einer den Anforderungen des §
154 Abs.
2 [X.] nicht entsprechenden Kostenrechnung den Neubeginn der Verjährung herbeizufüh-ren, ihm jedoch andererseits die Möglichkeit einzuräumen, einen
solchen Neu-26
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beginn durch die Beantragung und anschließende Durchführung einer Vollstre-ckungshandlung aufgrund einer solchen Kostenrechnung -
versehen mit einer von ihm erteilten Vollstreckungsklausel
-
zu erreichen (im Ergebnis ebenso OLG
Hamm, [X.], 190, 191; [X.], [X.], 146, 150; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kostenordnung, 18.
Aufl., § 154a Rn.
14; [X.]/Wedewer, Kostenordnung, Stand Juni 2013, §
155 Rn.
2 und §
156 Rn.
13; [X.], ZNotP
2004, 166, 167; [X.]/
[X.]/Strauß, Streifzug durch die Kostenordnung, 9.
Aufl., Rn.
744; siehe auch BT-Drucks. 17/11471 (neu) S.
158).
b) Die Erwägungen des [X.] rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Es weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch die vollstreckbare Ausfertigung einer der Vorschrift des §
154 Abs.
2 [X.] nicht genügenden Kostenberechnung zur Einziehung des [X.] im Wege der Zwangs-vollstreckung führen kann, weil im Vollstreckungsverfahren lediglich die formel-len Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach §
155 [X.] i.V.m. §
724 Abs.
1, §
750 Abs.
1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) geprüft werden. Richtig ist ferner, dass der Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs.
1 Nr. 2 [X.] un-abhängig davon eintritt, ob die Vollstreckungsmaßnahme zulässig ist ([X.], Urteil vom 29.
April 1993 -
III ZR 115/91, [X.]Z 122, 287, 295; [X.]/[X.]-Räntsch, [X.], 14.
Aufl., §
212 Rn.
16).
Der erneute Beginn der Verjährung gilt aber entsprechend § 212 Abs.
2 [X.] als nicht eingetreten, wenn in einem Verfahren nach §
156 Abs.
1 [X.] festgestellt wird, dass die der Vollstreckung zugrundeliegende Kostenberech-nung den Anforderungen des §
154 Abs. 2 [X.] nicht genügt. In materieller Hinsicht folgt dies daraus, dass eine solche Kostenberechnung als Grundlage für die Einforderung der Kosten ausscheidet (Senat, Beschluss vom 25.
Oktober 2005 -
V
ZB 121/05, [X.], 355, 359). [X.] 28
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kommt zum Tragen, dass der Kostenschuldner Einwände gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der vollstreckbaren Ausfertigung der [X.] nicht im Wege der Klauselerinnerung (§
732 ZPO), der [X.] (§
768 ZPO), der [X.] nach §
767 ZPO oder der [X.] analog §
767 ZPO, sondern ausschließlich in dem Verfahren nach §
156 [X.] geltend machen kann ([X.], OLGR
2002, 415
f.; [X.], NJW-RR 1998, 72). Sein Einwand, eine Vollstreckungshandlung habe die Wirkungen des §
212 Abs.
1 Nr.
2 [X.] nicht herbeigeführt, weil sie mangels wirksamen Titels unwirksam war, muss daher in diesem Verfahren geprüft werden. Eine entsprechende Feststellung wirkt dann wie die Aufhebung einer Vollstreckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzun-gen im Sinne von §
212 Abs.
2 [X.].
c) Da die Rechnungen Nr.
07N0161 und Nr.
07N2085 dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 [X.] nicht entsprachen und daher keinen wirksamen Voll-streckungstitel darstellten, haben der im Dezember 2011 auf ihrer Grundlage erteilte Vollstreckungsauftrag und die daraus erwachsenen Vollstreckungshand-lungen nicht zu einem Neubeginn der Verjährung geführt. Die [X.] des Notars aus den genannten Rechnungen sind daher ebenfalls verjährt. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, soweit darin zum Nachteil der Kostenschuldner erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückwei-sung der Beschwerde des Notars gegen die Entscheidung des [X.]s.

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V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
156 Abs.
5 Satz
3 [X.] in Verbin-dung mit §
81 Abs.
1,
§
84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
131 Abs.
4, §
30 Abs.
1 [X.].
Stresemann
[X.]-Räntsch
[X.]

Brückner
Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2012 -
82 OH 45, 46 + 49/12 -

KG, Entscheidung vom 15.11.2013 -
9 [X.] -
142/12 -

31

Meta

V ZB 196/13

13.05.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. V ZB 196/13 (REWIS RS 2015, 11123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11123

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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