Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. VII ZB 86/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9407

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[X.][X.]/09
vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2010 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Kuffer, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2009 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (Schuldnerin). 1 Die Schuldnerin hat eine Werklohnforderung mit Schlussrechnung vom 30. April 2004 geltend gemacht. Die am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage ist nicht zugestellt worden, da der am 2. Januar 2008 angeforderte Vorschuss nicht bezahlt worden war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des [X.] als Insolvenzverwalter hat dieser den Rechtsstreit unter der Voraussetzung der Bewilligung von [X.] aufgenommen und Antrag auf Bewilligung von [X.] gestellt. 2 Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. 3 Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 - 3 - Mit Schriftsatz vom 18. September 2009 hat der beim [X.] nicht zugelassene Rechtsanwalt [X.] "Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO" eingelegt und beantragt: 5 "1. Der Beschluss des [X.] vom [X.], [X.]: 10 W 39/09, wird aufgehoben. 2. Es wird weiter beantragt, dem Kläger unter Beiordnung der Un-terfertigten Prozesskostenhilfe im Umfang der in Anlage 1 an-geschlossenen [X.] zu bewilligen." [X.] Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 2002 - [X.] 36/02, [X.] 2003, 66, in juris dokumentiert; [X.], Beschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] 242/03, NJW-RR 2007, 1237). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Parteien sich vor dem [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 6 Entgegen der von Rechtsanwalt [X.] vertretenen Ansicht lassen sich die Anträge im Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht dahingehend verstehen, dass Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt worden ist. Dem stehen Wortlaut und Inhalt der Anträge entgegen. Es wird eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des [X.]s eingereicht und in Nummer 2 ferner zugleich beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine in der Anlage beiliegende [X.] zu bewilligen. Diese Anträge betreffen allein das [X.] - 4 - ren. Das ist für den Antrag zu 1 ohnehin klar. Für den Antrag zu 2 ergibt sich das daraus, dass in der Sache der in der Instanz gestellte Antrag, Prozesskos-tenhilfe für die [X.] zu bewilligen, wiederholt wird, und zudem die Beiordnung des beim [X.] nicht zugelassenen Rechtsanwalts [X.] beantragt wird. Einen Hinweis darauf, dass für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt wird, enthält der Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht. In diesem Fall hätte die Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts beantragt werden müssen, was Rechtsanwalt [X.] nach seiner eigenen Darstellung auch bekannt gewesen ist. Entgegen der [X.] des [X.] folgt der Wille, Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwer-deverfahren zu beantragen, auch nicht daraus, dass auf Seite 1 des [X.] vom 18. September 2009 formuliert ist "hier: Prozesskostenhilfe" und auf Seite 3 der Begriff "Prozesskostenhilfeantrag" auftaucht. Denn in den vorherge-- 5 - henden Verfahren hat es sich um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt und der "Prozesskostenhilfeantrag" bezieht sich auf die als Anlage eingereichte [X.]. [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.04.2009 - 20 O 50/08 - [X.], Entscheidung vom 07.08.2009 - 10 W 39/09 -

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VII ZB 86/09

11.02.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. VII ZB 86/09 (REWIS RS 2010, 9407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9407

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