Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. 4 StR 231/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 864

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[X.] StR 231/00vom17. Oktober 2000in der [X.] schweren [X.]s u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. [X.] gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1.Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im [X.] der [X.] verurteilt worden ist.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 10. November 1999 [X.] dahin geändert, daß die Verurteilung we-gen [X.]s entfällt.3.Die weiter gehende Revision wird [X.] Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schweren [X.] in vier Fällen und [X.]s" unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu einer [X.] drei [X.]en und zwei Monaten sowie wegen "zwei vollendeter und zweiversuchter schwerer Bandendiebstähle" zu einer weiteren Gesamtfreiheits-strafe von drei [X.]en und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es [X.] 3 -geln nach §§ 69, 69 a StGB und Anordnungen nach § 73 a und § 73 d StGBgetroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts.Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteils-gründe wegen [X.]s verurteilt worden ist, weil die bisherigen Fest-stellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte insoweit [X.] nur Gehilfe ist.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der fürden [X.] verhängten [X.] von zwei [X.]en Freiheitsstrafezur Folge; der Ausspruch über die insoweit gebildete Gesamtstrafe bleibt - ent-gegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hiervon jedoch unberührt. Der [X.] schließt im Hinblick auf die bestehen bleibenden [X.]n für die vierFälle des schweren [X.]s (dreimal jeweils drei [X.]e und einmalein [X.] und neun Monate Freiheitsstrafe) aus, daß sich der Wegfall dieser- 4 -Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe von drei [X.]enund zwei Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.[X.] Maatz Kuckein Ernemann

Meta

4 StR 231/00

17.10.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. 4 StR 231/00 (REWIS RS 2000, 864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 864

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