Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 5 StR 545/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 960

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5 StR 545/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
27.
November 2012
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts Dresden
vom 16. Juli 2012 nach §
349 Abs.
4
StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den
Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO.
Zum Rechtsfolgenausspruch hat sie Erfolg.

1. Das Absehen von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist nicht tragfähig begründet. Das [X.] hat auf-grund der [X.] des Angeklagten zwar einen Hang im Sinne des §
64 StGB bejaht, jedoch einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und diesem Hang mit der Begründung verneint, dass der Verkauf von 1
2
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Betäubungsmittdes Angeklagten diente ([X.]); ein Beschaffungsdelikt wird verneint. Dass
der Betäubungsmittelhandel, den der Angeklagte nach Überzeugung

und in einem erhebli-
handelte
([X.], 22), steht in Widerspruch zu den von der [X.] unwiderlegt hingenommenen Angaben des Angeklagten, sein Krankenversi-cherungsverhältnis sei wegen [X.] beendet worden und er habe Mietschulden in Höhe von 1.700

. Es ist nicht ersichtlich, dass der An-geklagte über legale Einkünfte verfügte, die ihm die Finanzierung seines Drogenkonsums ermöglicht hätten. Im Übrigen erscheint es naheliegend, dass bereits
der tägliche Konsum von Haschisch und Crystal zu einer Ein-bindung des Angeklagten in Erwerbsvorgänge geführt
hat, welche die Auf-nahme und Aufrechterhaltung seiner
auf eben diese Drogen bezogenen Handelstätigkeit begünstigt
hat.

2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch bei Verhängung einer Maßregel nach §
64 StGB geringer ausgefallen wäre. Au-ßerdem wird das neue Tatgericht, das zur Frage der Voraussetzungen des §
64 StGB den
Sachverständigen wieder hinzuziehen muss (§
246a StPO), diesen erneut auch zu den Voraussetzungen des §
21 StGB zu befragen ha-ben.
Zur Frage mangelnder Beschwer durch die [X.] einer Maß-regel nach §
64 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss vom gestri-gen Tag
(5
StR 548/12).

3
-
4
-

Zur Strafhöhe weist der Senat ferner darauf hin, dass der bislang der im angefochtenen Urteil strafschärfend berücksichtigte Umstand, die [X.] seien beim Auffinden und Transport des Sprengstoffes konkreter belegt wer-den sollte.

[X.] Schneider

Dölp Bellay
4

Meta

5 StR 545/12

27.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 5 StR 545/12 (REWIS RS 2012, 960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 960

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