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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 127/15
vom
1. Juni
2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
1.
Juni 2015 gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Oktober 2014 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
4.
2. (Tat
11) wegen Besitzes jugendpornographi-scher Schriften verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der An-geklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von [X.] in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von [X.] in sechs Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften sowie des sexuellen Missbrauchs von
Jugend-lichen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmit-tels, die dem Neben-
und [X.] hierdurch er-wachsenen notwendigen Auslagen und die im [X.] entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kin-derpornographischer Schriften, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsent-scheidung getroffen. Hiergegen
richtet sich die auf Verfahrensrügen und sach-lich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß
§
154 Abs.
2 [X.] und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.
1.
Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren im Fall
II.
4.
2. (Tat
11) der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 [X.] ein, da nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass die jugendliche Zeugin mit der Fertigung der pornographischen Bilder einverstan-27.
Januar 2015 in [X.] getretenen Regelung in §
184c Abs.
4
StGB, die ge-mäß §
354a [X.], §
2 Abs.
3 StGB zu beachten war, nicht mehr strafbar, wenn sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestell-ten Person hergestellt wurden.
2.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbun-desanwalt in der Antragsschrift vom 8.
April 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
1
2
3
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4
-
Der Senat schließt aus, dass die von der [X.] verhängte Ge-samtfreiheitsstrafe angesichts der verbleibenden Einsatzstrafen von unter ande-rem drei Jahren und sechs Monaten, drei Jahren, zwei Jahren und sechs Mona-ten sowie [X.] zwei Jahren und drei Monaten ohne die infolge der Verfah-rensbeschränkung entfallene Einzelstrafe von sechs Monaten geringer [X.] wäre. Der Adhäsionsausspruch betrifft nicht die im Fall
II.
4.
2. (Tat
11) der Urteilsgründe betroffene Zeugin.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
4
Meta
01.06.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2015, Az. 4 StR 127/15 (REWIS RS 2015, 10393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10393
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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