Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 2 StR 205/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8738

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 205/15
vom
2. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des
Beschwer-deführers
am 2.
Juli 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2014
a)
im Strafausspruch zu den Fällen II.6 bis [X.] der Urteils-gründe und
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des
Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in dreizehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von [X.] in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer 1
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Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang [X.].
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s missbrauchte der Ange-klagte vor dem
Mai 2004 in fünf Fällen die Geschädigten D.

G.

, gebo-ren am 10.
Juli 1990, und A.

G.

, geboren am 8.
Juni 1991, indem er die Kinder im Auto an ihrem Geschlechtsteil anfasste (Fälle II.1 bis [X.] der [X.]). Im Frühjahr oder [X.] 2004 verbrachte er ein Wochenende zusammen mit den Geschädigten beim Zelten auf U.

. Dabei fasste er die Kinder am Penis an und manipulierte daran (Fälle II.6 und [X.]). In der [X.] von August 2004 bis April 2005 missbrauchte er den [X.] A.

G.

in fünf Fällen, indem er im Bett an dessen unbedecktem Glied manipulierte (Fälle II.8 bis II.12 der Urteilsgründe). In den [X.]ferien des Jahres 2004 verbrachte der Angeklagte in Absprache mit der Mutter der Kinder mit diesen zusammen eine Woche in einer Pension. Mindestens in einer Nacht manipulierte er dort bei dem Geschädigten A.

G.

an dessen [X.] (Fall [X.]). Im Frühjahr oder [X.] 2004 streichelte und küsste der Angeklagte den Penis des Geschädigten A.

G.

in seinem Auto (Fall [X.] der Urteilsgründe). Bei zwei Übernachtungen der Geschädigten in der Wohnung des Angeklagten im Mai und Juni 2005 fasste dieser den Ge-schädigten A.

G.

am Geschlechtsteil an und manipulierte daran (Fälle II.15 und [X.] der Urteilsgründe). Am Silvesterabend 2009 oder 2010 miss-brauchte der Angeklagte den am 29.
November 1998 geborenen T.

B.

, indem er unvermittelt in die Hose und an das Geschlechtsteil des Kindes griff (Fall
[X.] der Urteilsgründe).
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2. Das [X.] hat die Taten in den Fällen II.1 bis [X.] der Urteils-gründe nach
§
176a Abs.
1 StGB bewertet, in den Fällen II.6, [X.] und [X.] auch in Tateinheit mit §
174 StGB, die Tat im Fall [X.] dagegen mit Blick auf die zwischenzeitliche Rückfallverjährung nach §
176 Abs.
1 StGB.
II.
1. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die zugrunde liegende Be-weiswürdigung des [X.]s und die rechtliche Würdigung sind nicht durch den Senat zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der [X.]. Die Warnwirkung der früheren Verurteilung wegen gleichartiger Taten ist hier im Hinblick auf die deshalb erfolgte Strafvollstre-ckung nicht zweifelhaft.
2. Die Strafzumessung des [X.]s in den Fällen II.1 bis [X.] und [X.] ist rechtsfehlerfrei. Die Strafzumessung hat dagegen keinen Bestand, so-weit die [X.] in den Fällen II.6 bis [X.] der
Urteilsgründe -
im Gegen-satz zu den Fällen II.1 bis [X.] der Urteilsgründe
-
die Anwendung des Strafrah-mens für einen minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs ab-gelehnt hat.
Anhand der Urteilsbegründung ist nicht nachzuvollziehen, weshalb in diesen Fällen eine besondere Unrechtssteigerung dadurch entstanden sein soll, dass der Angeklagte einen Vertrauensbruch gegenüber der Mutter der Kinder begangen habe; dieser war in ähnlicher Weise auch vorher schon erfolgt. Eine erhebliche Steigerung der Intensität der Einwirkung durch sexuelle Handlungen auf die Opfer im Vergleich mit den früheren Taten ist den Urteilsfeststellungen auch nicht zu entnehmen. Die sexuellen Handlungen weisen insgesamt keine besondere Intensität auf. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Geschädigten 3
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hat das [X.] nicht festgestellt. Mit Blick auf die von ihm angeführten Strafmilderungsgründe ist nicht auszuschließen, dass es bei der Verneinung des Vorliegens minder schwerer Fälle von einem falschen Maßstab ausgegan-gen ist und deshalb in den genannten Fällen zu hohe Einzelstrafen -
zwischen zwei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe
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festgesetzt hat.
Die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die
Gesamtfreiheitsstrafe.
Fischer [X.]Eschelbach

Zeng Bartel

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Meta

2 StR 205/15

02.07.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 2 StR 205/15 (REWIS RS 2015, 8738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8738

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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